Präambel VO (EU) 2014/1278

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1), insbesondere auf Artikel 144 Buchstaben c und j, Artikel 178 Buchstaben b, f und h, Artikel 180, Artikel 182 Absatz 4 und Artikel 192 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird das Zuckerquotensystem bis zum 30. September 2017 verlängert und werden Änderungen in das System eingeführt. Es ist daher erforderlich, bestimmte Verordnungen im Zuckersektor anzupassen.
(2)
Im Interesse der Klarheit ist Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission(2) so zu ändern, dass er genau Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht, wonach Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup dem Verwender spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres geliefert worden sein müssen.
(3)
In der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 sind die Fristen für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission über Mengen festgelegt, die von den Unternehmen gemäß Artikel 141 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 übertragen wurden. Aufgrund der in dem genannten Artikel festgesetzten neuen Daten für Mitteilungen von Unternehmen an die Mitgliedstaaten müssen die in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 festgesetzten Fristen entsprechend angepasst werden.
(4)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 828/2009 der Kommission(3) wurden für die Wirtschaftsjahre bis 2014/15 Bestimmungen für die Einfuhr von Zuckererzeugnissen der Tarifposition 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen festgelegt. Artikel 4 Absatz 4 enthält eine Aufstellung von Dokumenten, die den Einfuhrlizenzanträgen beizufügen sind, und sieht vor, dass die Ausfuhrlizenzen durch beglaubigte Kopien ersetzt werden können. Angesichts der technischen Entwicklung und zur Vereinfachung der Verfahren sollte die elektronische Übermittlung von Ausfuhrlizenzen unter bestimmten Bedingungen zulässig sein.
(5)
Da die Kontingentsmengen für die Einfuhr im Rahmen bestimmter Präferenzregelungen nicht beschränkt sind, sollten die Zollverfahren erleichtert werden, indem für Lizenzen für Präferenzeinfuhren von Zucker eine übliche Toleranzmenge von maximal 5 % eingeräumt wird.
(6)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission(4) wurden einige der für Zucker geltenden KN-Codes der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(5) geändert. Die neuen KN-Codes wurden bereits den unter die Verordnung (EG) Nr. 828/2009 und die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission(6) fallenden Erzeugnissen zugeteilt und werden bereits in der Praxis von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten verwendet. Eine technische Anpassung der KN-Codes in den genannten Verordnungen ist daher angebracht.
(7)
Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und Vorgängen im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 828/2009 vorgesehenen Mitteilungspflichten im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(7) erfüllt werden können.
(8)
Aufgrund der damaligen Marktlage und -prognosen wurde in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 75/2013 der Kommission(8) vorgesehen, bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2014/15 die zusätzlichen Einfuhrzölle auf bestimmte Zuckererzeugnisse nicht anzuwenden. Angesichts der Verlängerung der Zuckerquotenregelung und der Tatsache, dass sich die Marktprognosen bis zum Auslaufen der Quotenregelung nicht grundlegend ändern werden, sollte die Nichtanwendung der zusätzlichen Einfuhrzölle auf diese Zuckererzeugnisse bis zum 30. September 2017 verlängert werden.
(9)
Die Verordnungen (EG) Nr. 967/2006, (EG) Nr. 828/2009, (EG) Nr. 891/2009 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 75/2013 sind daher entsprechend zu ändern.
(10)
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 828/2009 der Kommission vom 10. September 2009 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen der Tarifposition 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2014/15 (ABl. L 240 vom 11.9.2009, S. 14).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1).

(5)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 75/2013 der Kommission vom 25. Januar 2013 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Anwendung repräsentativer Preise und zusätzlicher Einfuhrzölle auf bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2012/13 (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 19).

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