Artikel 1 VO (EU) 2014/1290
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Die zuständigen Behörden können jedoch eine Genehmigung erteilen, wenn durch die Ausfuhr eine Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 1. August 2014 geschlossen wurde, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, erfüllt wird.
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Artikel 2a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, und der Bereitstellung der für die Wartung und Sicherheit vorhandener Kapazitäten innerhalb der EU erforderlichen Hilfe.
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Artikel 3 Absätze 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:
(1) Güter gemäß Anhang II mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder — wenn diese Güter für eine Nutzung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, bestimmt sind — in einem anderen Staat verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden.
(2) Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Verkäufe, Lieferungen, Verbringungen oder Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(3) Anhang II umfasst bestimmte für die folgenden Kategorien von Explorations- und Förderprojekten in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, geeignete Güter:
- a)
- Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern;
- b)
- Erdölexploration und -förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises; oder
- c)
- Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinformationen hindurch, um andere als Ton-und Schiefergesteinlagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinlagerstätten zu gewinnen.
(4) Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.
(5) Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die verkauften, gelieferten, verbrachten oder ausgeführten Güter für eine der in Absatz 3 genannten Kategorien von Explorations- und Förderprojekten bestimmt sind.
Die zuständigen Behörden können jedoch eine Genehmigung erteilen, wenn durch den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr eine Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 1. August 2014 geschlossen wurde, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, erfüllt wird.
Die zuständigen Behörden können außerdem eine Genehmigung erteilen, wenn der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.
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Artikel 3a Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar für die folgenden Kategorien von Explorations- und Förderprojekten in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, erforderlichen zugehörigen Dienstleistungen zu erbringen:
- a)
- Erdölexploration und –förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern;
- b)
- Erdölexploration und –förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises; oder
- c)
- Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinformationen hindurch, um andere als Ton-und Schiefergesteinlagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinlagerstätten zu gewinnen.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck,zugehörige Dienstleistungen':
- i)
- Bohrungen,
- ii)
- Bohrlochprüfungen,
- iii)
- Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste,
- iv)
- Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Vertrag oder einer Rahmenvereinbarung, der bzw. die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurde, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind.
(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Dienstleistungen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.
Der Dienstleister unterrichtet die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen von jedweder Tätigkeit nach diesem Absatz und legt die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ausführlich dar.
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Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sowie der Bereitstellung von Hilfe, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der EU erforderlich ist.
(3) Einer Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde bedarf bzw. bedürfen
- a)
- unmittelbare oder mittelbare technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern sowie mit deren Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat;
- b)
- die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat.
In hinreichend begründeten dringenden Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 5 kann die Erbringung der im vorliegenden Absatz genannten Dienstleistungen ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Erbringer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erbringung der Dienstleistung davon unterrichtet.
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Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die in den Absätzen 1 und 2 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 12. September 2014 vorsehen.
Das Verbot gilt nicht für
- a)
- Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, oder
- b)
- Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang III genannten Organisation liegen, zu erfüllen.
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In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:
(4) Das Verbot gemäß Absatz 3 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 12. September 2014 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
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Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung
- i)
- vor dem 12. September 2014 vereinbart wurden und
- ii)
- zu oder nach diesem Zeitpunkt nicht geändert wurden, und
- b)
- vor dem 12. September 2014 ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt wurde.
Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.
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Anhang II wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift „Liste der in Artikel 3 genannten Technologien” wird durch die Überschrift „Liste der in Artikel 3 genannten Güter” ersetzt.
- b)
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Die Eingaben für die KN-Codes 841350, 841360, ex84313900, ex84314300 und ex843149 erhalten folgende Fassung:
ex841350 Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher. ex841360 Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher. ex84313900 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt ex84314300 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Unterposition 843041 oder 843049 bestimmt ex843149 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426, 8429 und 8430 bestimmt
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- Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
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