Artikel 1 VO (EU) 2014/1294
Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:
- 1.
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Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Wenn die Antragsgebühr eingeht, der Antrag jedoch gemäß Artikel 50 der Grundverordnung ungültig ist, behält das Amt 200 EUR der Antragsgebühr ein und erstattet den Restbetrag bei der Benachrichtigung des Antragstellers über die in seinem Antrag festgestellten Mängel.
- 2.
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Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebühren für die Veranlassung und die Durchführung der technischen Prüfung einer Sorte, für die ein Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gestellt wird, sind nach Maßgabe des Anhangs I für jede begonnene Vegetationsperiode zu zahlen (Prüfungsgebühren). Bei Sorten, bei denen zur Erzeugung von Material fortlaufend Material bestimmter Komponenten verwendet werden muss, ist die in Anhang I festgesetzte Prüfungsgebühr für eine solche Sorte und für jede der Komponenten, für die eine amtliche Beschreibung nicht verfügbar ist und die gleichfalls geprüft werden muss, zu entrichten.
- 3.
- Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
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