Präambel VO (EU) 2014/1294

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(1), insbesondere auf Artikel 113,

nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission(2) enthält Bestimmungen zur Höhe der an das Gemeinschaftliche Sortenamt (im Folgenden „das Amt” ) zu entrichtenden Antragsgebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz.
(2)
Aufgrund der Erfahrung des Amtes mit den Kosten für die Bearbeitung ungültiger Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz ist es angebracht, die vom Amt erhobene Antragsgebühr zu senken.
(3)
In Artikel 8 Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 ist die Höhe der an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu zahlenden Gebühren für die Veranlassung und Durchführung der technischen Prüfung einer Sorte, für die ein Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gestellt wird (im Folgenden „Prüfungsgebühren” ), festgelegt.
(4)
Hinsichtlich der technischen Prüfung von Sorten, bei denen zur Erzeugung von Material fortlaufend Material bestimmter Komponenten verwendet werden muss, hat sich gezeigt, dass die Kosten für die Prüfung von Fall zu Fall sehr unterschiedlich ausfallen können. Die Gebühr für die technische Prüfung sollte die Kosten der technischen Prüfung der Sorte und jeder spezifischen Komponente der Sorte decken. Daher sollte in solchen Fällen kein Höchstbetrag für die Gebühr für die technische Prüfung festgelegt werden.
(5)
Weiter hat sich hinsichtlich der technischen Prüfung gezeigt, dass der Gesamtbetrag der vom Amt erhobenen Prüfungsgebühren nicht den Gesamtbetrag der Gebühren abdeckt, die das Amt an die Prüfungsämter zu zahlen hat. Die vom Amt erhobenen Gebühren sollten jedoch grundsätzlich die von ihm gezahlten Gebühren decken. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 festgelegten Gebühren sollten daher angehoben werden. Gleichzeitig sollten die in dem genannten Anhang festgelegten Gebührengruppen vereinfacht werden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.