Artikel 3 VO (EU) 2014/1301

Offene Punkte

(1) Für die in Anhang F der TSI als „offene Punkte” eingestuften Aspekte gelten die in dem Mitgliedstaat, der die Inbetriebnahme des in dieser Verordnung behandelten Teilsystems genehmigt, angewandten nationalen Vorschriften als die Bedingungen, die bei der Interoperabilitätsprüfung nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt werden müssen.

(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die folgenden Informationen, sofern diese nicht bereits gemäß der Entscheidung 2008/284/EG der Kommission und dem Beschluss 2011/274/EU der Kommission mitgeteilt wurden:

a)
die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften,
b)
die zur Anwendung der in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften durchzuführenden Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren,
c)
die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren in Bezug auf die offenen Punkte benannten Stellen.

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