Anlage L VO (EU) 2014/1302
Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen
Für andere als die in den Tabellen L.1 und L.2 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der „bisherigen TSI” (d. h. dieser Verordnung in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission (*) geänderten Fassung) die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI in der ab dem 28. September 2023 geltenden Fassung.
Änderungen, für die eine allgemeine Übergangsregelung von sieben Jahren gilt:
Für die in Tabelle L.1 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der bisherigen TSI nicht, dass auch die Anforderungen der ab dem 28. September 2023 geltende Fassung dieser TSI erfüllt werden. Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, müssen die Anforderungen dieser TSI ab dem 28. September 2030 erfüllen. Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Fahrzeuge sind von den in Tabelle L.1 aufgeführten TSI-Anforderungen nicht betroffen.TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen TSI | Erläuterung der TSI-Änderung |
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4.2.2.5 (7) | 4.2.2.5 (7) | Weiterentwicklung der in Anlage J-1 Index [3] genannten Spezifikation |
4.2.2.10 (1) | 4.2.2.10 (1) | zusätzliche Anforderungen |
4.2.3.2.1 (2) | 4.2.3.2.1 (2) | Änderung der Anforderung |
4.2.3.7 | 4.2.3.7 | Änderung der Anforderungen |
4.2.4.3 7.1.1.5.2 (3) | 4.2.4.3 6.2.7a | Weiterentwicklung der in Anlage J-1 Index [12] genannten Spezifikation |
4.2.4.5.1 4.2.4.5.2 4.2.4.5.3 4.2.4.5.5 | 4.2.4.5.1 4.2.4.5.2 4.2.4.5.3 4.2.4.5.5 | Weiterentwicklung der in Anlage J-1 Index [13] und Index [14] genannten Spezifikation |
4.2.4.5.2 (4) | 4.2.4.5.2 (4) | Weiterentwicklung der in Anlage J-1 (Index [65]) genannten Spezifikation |
4.2.4.5.2 (5) | 4.2.4.5.2 (5) | Weiterentwicklung der in Anlage J-1 (Index [67] bzw. Index [68]) genannten Spezifikation |
4.2.4.6.2 (6) 6.1.3.2 (1) 4.2.4.6.2 (8) 6.2.3.10 (1) | 4.2.4.6.2 (6) 6.1.3.2 (1) 4.2.4.6.2 (8) 6.2.3.10 (1) | Weiterentwicklung der in Anlage J-1 Index [15] genannten Spezifikation |
4.2.6.2.4 (3) | 4.2.6.2.4 (3) | Aktualisierung des Normverweises – Streichung des Verweises auf die TSI HS 2008 |
4.2.5.3.2 (4a) | Keine Anforderung | Neue Anforderung |
4.2.5.4 (7) | Keine Anforderung | Neue Anforderung, in der Dokumentation das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von Kommunikationseinrichtungen zu erfassen |
4.2.7.1.4 (3) | 4.2.7.1.4 Hinweis | Eindeutige Anforderung dazu, in welchen Fällen die Fernlichter im automatischen Blinkbetrieb eingesetzt werden müssen |
4.2.8.2.5 (1) | 4.2.8.2.5 (1) | Ausweitung auf AC-Systeme |
4.2.8.2.9.6 (3a) und 6.2.3.20 | n. z. | Neue Anforderung |
4.2.8.2.9.7 (3) und (4) und 6.2.3.21 | 4.2.8.2.9.7 (3) und (4) | Änderung der Parameter |
4.2.9.2.1 und 4.2.9.2.2 | 4.2.9.2.1 und 4.2.9.2.2 | Weiterentwicklung der in Anlage J-1 Index [28] genannten Spezifikation |
4.2.9.3.7 und 4.2.9.3.7a | Keine Anforderung | Neue Anforderung |
4.2.10.2.1 (2) und 4.2.10.2.2 (2) | 4.2.10.2.1 (2) und 4.2.10.2.2 (2) | Weiterentwicklung der genannten Norm Siehe auch Abschnitt 7.1.1.4. |
4.2.12.2 | 4.2.12.2 | Weiterentwicklung der erforderlichen Dokumentation im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Anforderungen |
7.1.1.3 (1) | 7.1.1.3 (1) | Neue Anforderung |
7.1.6 | Keine Anforderung | Dies gilt für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, für den Fall, dass noch kein fahrzeugseitiges ETCS installiert wurde, und hat zum Ziel, dass das Teilsystem „Fahrzeuge” bereit ist, wenn ETCS installiert wird. |
Abschnitte, die sich auf Anlage J-2 Index [A] (ausgenommen Abschnitt 3.2.2) beziehen | Abschnitte, die sich auf Anlage J-2 Index [1] beziehen | ERA/ERTMS/033281 Version 5 ersetzt ERA/ERTMS/033281 Version 4; die wichtigsten Änderungen betreffen das Frequenzmanagement für Störstromgrenzwerte und die Klärung offener Punkte Übergangsregelung festgelegt in Anhang B Tabelle B.1 der TSI ZZS |
Änderungen, für die eine besondere Übergangsregelung gilt
Für die in Tabelle L.2 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der bisherigen TSI nicht, dass auch die Anforderungen der ab dem 28. September 2023 geltende Fassung dieser TSI erfüllt werden. Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Einheiten müssen ab dem 28. September 2023 die Anforderungen dieser TSI gemäß der jeweiligen Übergangsregelung in Tabelle L.2 erfüllen.TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen Fassung | Erläuterung der TSI-Änderung | Übergangsregelung | |||
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Entwurfsphase hat noch nicht begonnen | Entwurfsphase hat begonnen | Produktionsphase | in Betrieb befindliche Einheiten | |||
Abschnitte, die sich auf die in Anlage J-2 Index [B] genannte Spezifikation beziehen | 4.2.4.4.1, 4.2.5.3.4, 4.2.5.5.6, 4.2.8.2.9.8, 4.2.10.4.2 | Spezifizierte Zugschnittstellenfunktionen zwischen fahrzeugseitigem ETCS und Fahrzeugen werden Ende-zu-Ende festgelegt, einschließlich Bestimmungen über die EG-Prüfung. | Für in Index [7] angegebene neue Zugschnittstellenfunktionen sind Übergangsregelungen in Anlage B Tabelle B.1 – ETCS-Systemversion der TSI ZZS festgelegt. Für in Index [7] nicht geänderte Zugschnittstellenfunktionen sind Übergangsregelungen in Anlage B Tabelle B1 – Teilkonformität der TSI ZZS festgelegt. | |||
4.2.13 | Keine Anforderungen | Schnittstellenanforderungen, die für Einheiten gelten, die mit fahrzeugseitigem ETCS ausgerüstet sind und mit fahrzeugseitigem automatisierten Fahren bis Automatisierungsgrad 2 ausgerüstet werden sollen | Übergangsregelungen für die Implementierung des fahrzeugseitigen ATO sind in Anlage B festgelegt; Tabelle B1 – Implementierung des fahrzeugseitigen ATO der TSI ZZS | |||
Abschnitte, die sich auf Abschnitt 3.2.2 der Anlage J-2 Index [A] beziehen | Abschnitte, die sich auf Abschnitt 3.2.2 der Anlage J-2 Index [1] beziehen | ERA/ERTMS/033281 V5 ersetzt ERA/ERTMS/033281 V4; die wichtigsten Änderungen betreffen das Frequenzmanagement für Störstromgrenzwerte und die Klärung offener Punkte | Übergangsregelung festgelegt in Anlage B Tabelle B.1 der TSI ZZS | |||
7.1.1.3 Absatz 2 a) | 7.1.1.3 | Obligatorische EG-Zertifizierung für Sonderfahrzeuge | 6 Monate | n. z. |
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