Anlage D VO (EU) 2014/1304
Leisere Strecken
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D.1
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Bestimmung von leiseren Strecken
Nach Artikel 5c Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Agentur eine Liste der leiseren Strecken und gewährleisten, dass die Infrastrukturbetreiber diese in der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777(1) der Kommission festgelegten RINF-Anwendung angeben. Die Liste enthält mindestens folgende Angaben:- —
Anfangs- und Endpunkt der leiseren Strecken und die entsprechenden Streckenabschnitte unter Verwendung der im RINF-Register festgelegten Codes für die geografische Lage. Befindet sich einer dieser Punkte an der Grenze des Mitgliedstaats, so ist dies anzugeben.
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Bestimmung der einzelnen Abschnitte der leiseren Strecke
Leisere Strecke | Streckenabschnitte | Eindeutige Abschnittskennung | Die leisere Strecke beginnt/endet an der Grenze des Mitgliedstaats |
---|---|---|---|
Punkt A – Punkt E | Punkt A – Punkt B | 201 | Ja PUNKT E (Land Y) |
Punkt B – Punkt C | 202 | ||
Punkt C – Punkt D | 203 | ||
Punkt D – Punkt E | 204 | ||
Punkt F – Punkt I | Punkt F – Punkt G | 501 | Nein |
Punkt G – Punkt H | 502 | ||
Punkt H – Punkt I | 503 |
- D.2
- Aktualisierung der leiseren Strecken
Die für die Aktualisierung der leiseren Strecken gemäß Artikel 5c Absatz 2 verwendeten Güterverkehrsdaten beziehen sich auf die der Aktualisierung vorangehenden letzten drei Jahre, für welche Daten vorliegen. Weicht der Güterverkehr aufgrund außergewöhnlicher Umstände in einem bestimmten Jahr von dieser Durchschnittszahl um mehr als 25 % ab, so darf der betreffende Mitgliedstaat die Durchschnittszahl auf der Grundlage der beiden anderen Jahre berechnen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Infrastrukturbetreiber die Daten zu den leiseren Strecken im Infrastrukturregister in der RINF-Anwendung aktualisieren, sobald diese verfügbar sind. Die Aktualisierungen gelten ab dem ihrer Veröffentlichung folgenden Fahrplanwechsel. Die als „leisere Strecke” ausgewiesenen Strecken werden auch nach der Aktualisierung weiterhin als solche geführt, es sei denn, das Verkehrsaufkommen geht in dem betreffenden Zeitraum um mehr als 50 % zurück und die Zahl der täglich während der Nachtzeit verkehrenden Güterzüge ist im Durchschnitt kleiner als 12. Bei neuen und ausgebauten Strecken wird für die Ausweisung als „leisere” Strecken das zu erwartende Verkehrsaufkommen zugrunde gelegt.Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 312).
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