Anlage E VO (EU) 2014/1304

Ältere Verbundstoff-Bremssohlen

E.1
Ältere Verbundstoff-Bremssohlen im internationalen Verkehr

Bestandsgüterwagen, die mit den in der Tabelle aufgeführten Bremssohlen ausgerüstet sind, dürfen bis zu dem in Anlage N zum UIC-Merkblatt 541-4 genannten Termin innerhalb ihres Verwendungsgebiets auf den leiseren Strecken betrieben werden.
Hersteller/Name des ProduktsBezeichnung/Art der BremssohleReibwertkategorie

Valeo/Hersot

Wabco/Cobra

693

W554

K
FerodoI/B 436K
Abex229

K

(Fe – gesintert)

Jurid738

K

(Fe – gesintert)

Güterwagen, die mit älteren Verbundstoffbremssohlen ausgerüstet sind, die nicht in der vorstehenden Tabelle aufgeführt sind, für die aber gemäß der Entscheidung 2004/446/EG der Kommission(1) oder der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission(2) bereits eine Genehmigung für den internationalen Verkehr erteilt wurde, dürfen innerhalb des Verwendungsgebiets, für das ihre Zulassung gilt, unbefristet weiter eingesetzt werden.

E.2
Ältere Verbundstoffbremssohlen im Inlandsverkehr

Bestandsgüterwagen, die mit den in der Tabelle aufgeführten Bremssohlen ausgerüstet sind, dürfen nur in den Schienennetzen der Mitgliedstaaten ihres Verwendungsgebiets, einschließlich der leiseren Strecken, eingesetzt werden.
Hersteller/Name des ProduktsBezeichnung/Art der BremssohleMitgliedstaat
Cobra/WabcoV133Italien
CofrenS153Schweden
Cofren128Schweden
Cofren229Italien
ICER904Spanien, Portugal
ICER905Spanien, Portugal
Jurid838Spanien, Portugal

Fußnote(n):

(1)

Entscheidung 2004/446/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Bestimmung der Eckwerte der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität der Bereiche „Lärmemissionen” , „Güterwagen” und „Telematikanwendungen für den Güterverkehr” gemäß der Richtlinie 2001/16/EG (ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 1.)

(2)

Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Fahrzeuge – Güterwagen” des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 344 vom 8.12.2006, S. 1).

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