Anlage H VO (EU) 2014/1304
Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen
Für andere als die in den Tabellen H.1 und H.2 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der „bisherigen TSI” (d. h. dieser Verordnung in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission(1) geänderten Fassung) die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI in der ab dem 28. September 2023 geltenden Fassung.Änderungen, für die eine allgemeine Übergangsregelung von 7 Jahren gilt
Für die in Tabelle H.1 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der bisherigen TSI nicht, dass auch die Anforderungen der ab dem 28. September 2023 geltenden Fassung dieser TSI erfüllt werden. Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, müssen die Anforderungen dieser TSI ab dem 28. September 2030 erfüllen. Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Fahrzeuge sind von den in Tabelle H.1 aufgeführten TSI-Anforderungen nicht betroffen.TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in bisheriger TSI | Erläuterung der TSI-Änderung |
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Nicht zutreffend |
Änderungen mit besonderer Übergangsregelung
Für die in Tabelle H.2 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der bisherigen TSI nicht, dass auch die Anforderungen der ab dem 28. September 2023 geltenden Fassung dieser TSI erfüllt werden. Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Fahrzeuge müssen ab dem 28. September 2023 die Anforderungen dieser TSI gemäß der jeweiligen Übergangsregelung in Tabelle H.2 erfüllen.TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in bisheriger TSI | Erläuterung der TSI-Änderung | Übergangsregelung | |||
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Entwurfsphase hat noch nicht begonnen | Entwurfsphase hat begonnen | Produktionsphase | in Betrieb befindliche Fahrzeuge | |||
Nicht zutreffend |
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Bezug auf die Anwendung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm” auf Bestandsgüterwagen (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 89).
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