Artikel 3 VO (EU) 2014/1305
Aktualisierung und Berichterstattung über technische Unterlagen
Die Agentur stellt die Standortcodes und Unternehmenscodes gemäß Abschnitt 4.2.11.1 (Buchstaben b und d) sowie die in Abschnitt 7.2 des Anhangs genannten technischen Dokumente auf ihrer Website zur Verfügung und berichtet der Kommission über die Fortschritte bei deren Erstellung.
Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über diese Fortschritte durch den nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss.
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