Artikel 3 VO (EU) 2014/1307

Wird nachgewiesen, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist, muss kein weiterer Nachweis für die Erfüllung des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2009/28/EG erbracht werden.

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