Artikel 2 VO (EU) 2014/1307
Unbeschadet des Artikels 3 gelten Grünlandbestände in den folgenden geografischen Verbreitungsgebieten in der Europäischen Union stets als Grünland mit großer biologischer Vielfalt:
- 1.
- in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG(1) des Rates aufgeführte Lebensräume;
- 2.
- Lebensräume, die von signifikanter Bedeutung für die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse sind;
- 3.
- Lebensräume, die von signifikanter Bedeutung für die in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) aufgeführten wild lebenden Vogelarten sind.
Grünland mit großer biologischer Vielfalt in der Europäischen Union ist nicht auf die in den Nummern 1, 2 und 3 genannten geografischen Verbreitungsgebiete beschränkt. Auch anderes Grünland kann die in Artikel 1 festgelegten Kriterien für Grünland mit großer biologischer Vielfalt erfüllen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
- (2)
ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.
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