Artikel 2 VO (EU) 2014/1307

Unbeschadet des Artikels 3 gelten Grünlandbestände in den folgenden geografischen Verbreitungsgebieten in der Europäischen Union stets als Grünland mit großer biologischer Vielfalt:

1.
in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG(1) des Rates aufgeführte Lebensräume;
2.
Lebensräume, die von signifikanter Bedeutung für die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse sind;
3.
Lebensräume, die von signifikanter Bedeutung für die in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) aufgeführten wild lebenden Vogelarten sind.

Grünland mit großer biologischer Vielfalt in der Europäischen Union ist nicht auf die in den Nummern 1, 2 und 3 genannten geografischen Verbreitungsgebiete beschränkt. Auch anderes Grünland kann die in Artikel 1 festgelegten Kriterien für Grünland mit großer biologischer Vielfalt erfüllen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(2)

ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

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