Artikel 1 VO (EU) 2014/1307

Für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG gelten die folgenden Kriterien und Begriffsbestimmungen:

1.
„Grünland” bezeichnet terrestrische Ökosysteme, in denen seit mindestens fünf Jahren krautige Vegetation oder Sträucher kontinuierlich vorherrschen. Der Begriff schließt Wiesen oder Weiden ein, die der Heugewinnung dienen, nicht jedoch Flächen, die für den Anbau anderer landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzt werden, und vorübergehend brachliegende Anbauflächen. Ferner sind kontinuierlich bewaldete Flächen im Sinne des Artikels 17 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/28/EG ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich bei diesen um Agrarforstsysteme, die Flächennutzungssysteme, bei denen Bäume zusammen mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bewirtschaftet werden, oder Tierhaltung in einem landwirtschaftlichen Umfeld einschließen. Das Vorherrschen von krautiger Vegetation oder von Sträuchern bedeutet, dass ihre kombinierte Bodenbedeckung größer ist als die Überschirmung durch Bäume.
2.
„Eingriff von Menschenhand” bezeichnet das Bewirtschaften durch Beweidung, Mahd, Schnitt, Ernte oder Abbrennen.
3.
„Natürliches Grünland mit großer biologischer Vielfalt” bezeichnet Grünland,

a)
das ohne Eingriffe von Menschenhand Grünland bleiben würde und
b)
dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind.

4.
„Künstlich geschaffenes Grünland mit großer biologischer Vielfalt” bezeichnet Grünland, das

a)
ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und
b)
nicht degradiert ist, d. h. nicht durch einen langfristigen Verlust biologischer Vielfalt zum Beispiel aufgrund von Überweidung, mechanischer Schädigung der Vegetation, Bodenerosion oder Verlust der Bodenqualität gekennzeichnet ist, und
c)
artenreich ist, d. h., es handelt sich

i)
um einen Lebensraum von signifikanter Bedeutung für vom Aussterben bedrohte, stark gefährdete oder gefährdete Arten im Sinne der Roten Liste gefährdeter Arten der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur oder im Sinne anderer Listen, die hinsichtlich der Arten oder Lebensräume einen ähnlichen Zweck verfolgen und in der nationalen Gesetzgebung festgelegt sind oder von einer zuständigen nationalen Behörde in dem Herkunftsland des Rohstoffs anerkannt werden, oder
ii)
um einen Lebensraum von signifikanter Bedeutung für endemische Arten oder für Arten mit begrenztem Verbreitungsgebiet oder
iii)
um einen Lebensraum von signifikanter Bedeutung für die innerartliche genetische Vielfalt oder
iv)
um einen Lebensraum von signifikanter Bedeutung für weltweit bedeutende Konzentrationen wandernder Arten oder Ansammlung bildender Arten oder
v)
um ein regional oder national bedeutendes, stark bedrohtes oder einzigartiges Ökosystem.

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