Präambel VO (EU) 2014/1307
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates(1), geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG(2), insbesondere auf Artikel 7b Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG(3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG ist festgelegt, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe nur dann auf die festgesetzten Ziele angerechnet werden und Wirtschaftsteilnehmer nur dann eine staatliche Förderung erhalten dürfen, wenn sie die in diesen Richtlinien festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Im Rahmen dieses Systems können Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe nur dann auf die Ziele angerechnet werden oder eine staatliche Förderung erhalten, wenn sie nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 oder danach Grünland mit großer biologischer Vielfalt waren, es sei denn, es wird im Fall von künstlich geschaffenem Grünland mit großer biologischer Vielfalt nachgewiesen, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
- (2)
- Gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/70/EG legt die Kommission Kriterien und geografische Verbreitungsgebiete fest, um zu bestimmen, welches Grünland als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gemäß Artikel 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG gilt.
- (3)
- Grünland mit großer biologischer Vielfalt variiert je nach Klimazone und kann u. a. Heiden, Weiden, Wiesen, Savannen, Steppen, Buschland, Tundra und Prärien einschließen. Diese Flächen entwickeln beispielsweise in Bezug auf den Überschirmungsgrad und die Intensität der Beweidung und der Mahd unterschiedliche Eigenschaften. Für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG ist es daher angebracht, eine weit gefasste Definition des Begriffs „Grünland” zu verwenden.
- (4)
- In den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG wird zwischen natürlichem und künstlich geschaffenem Grünland mit großer biologischer Vielfalt unterschieden, und beide Begriffe werden definiert. Daher ist es angezeigt, operative Kriterien in diese Begriffsbestimmungen aufzunehmen. Für die Zwecke dieser Verordnung ist es sinnvoll, degradiertes Grünland als hinsichtlich der biologischen Vielfalt verarmt zu betrachten.
- (5)
- Die Einhaltung des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG wird nach Artikel 7c Absätze 1 und 3 der Richtlinie 98/70/EG und nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2009/28/EG überprüft.
- (6)
- Umfassende Informationen über geografische Verbreitungsgebiete von Grünland mit großer biologischer Vielfalt liegen auf internationaler Ebene nicht vor. Daher werden in dieser Verordnung geografische Verbreitungsgebiete nur für Grünland mit großer biologischer Vielfalt festgelegt, für die bereits Informationen vorhanden sind.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG eingesetzten Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.
- (2)
ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.
- (3)
ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
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