Artikel 1 VO (EU) 2014/131

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 wird wie folgt geändert:

1.
Der folgende Artikel 1a wird angefügt:

Artikel 1a Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission(*)

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 werden die Einträge „Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat” , „basisches Kobalt(II)-carbonat, Monohydrat” und „Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat” unter dem Element E3 Cobalt-Co gestrichen.

2.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen wurden, und die diese Stoffe enthaltenden Futtermittel, die vor 4. September 2014 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 15. Juli 2013 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. Hinsichtlich Futtermitteln für Heimtiere endet die Frist für die Herstellung und Kennzeichnung gemäß Satz 1 am 4. März 2016.

3.
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11.

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