Artikel 2 VO (EU) 2014/131

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang genannten Stoffe, die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 zugelassen wurden, und die diese Stoffe enthaltenden Futtermittel, die vor dem 4. September 2014 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 4. März 2014 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. Hinsichtlich Futtermittel für Heimtiere endet die Frist für die Herstellung und Kennzeichnung gemäß Satz 1 am 4. März 2016.

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