Artikel 4 VO (EU) 2014/1321

Erteilung von Genehmigungen für an der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligte Organisationen

(1) An der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin, einschließlich ihrer Instandhaltung, beteiligten Organisationen wird von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Genehmigung auf der Grundlage der für die jeweilige Organisation geltenden Anforderungen von Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) erteilt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Organisationen, sofern sie dies beantragen, bis zum 24. September 2020 von der zuständigen Behörde Genehmigungen auf der Grundlage von Anhang I (Teil-M) Unterabschnitte F und G erteilt werden. Alle auf der Grundlage von Anhang I (Teil-M) Unterabschnitte F und G erteilten Genehmigungen gelten bis zum 24. März 2022.

(3) Genehmigungen für Instandhaltungsbetriebe, die von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1) in Anhang II genannten Zertifizierungsspezifikation JAR-145 erteilt oder anerkannt wurden und vor dem 29. November 2003 gültig waren, gelten als nach den Anforderungen von Anhang II (Teil-145) dieser Verordnung erteilt.

(4) Organisationen mit einer gültigen, nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder Unterabschnitt G oder nach Anhang II (Teil-145) erteilten Zulassung als Instandhaltungsbetrieb wird auf ihren Antrag hin von der zuständigen Behörde das Formblatt 3-CAO nach Anhang Vd (Teil-CAO) Anlage I ausgestellt und sie werden anschließend von der zuständigen Behörde nach Anhang Vd (Teil-CAO) beaufsichtigt.

Die mit der auf der Grundlage von Anhang Vd (Teil-CAO) erteilten Genehmigung verbundenen Rechte einer solchen Organisation gelten als dieselben Rechte, die mit der Genehmigung verbunden sind, die nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder G oder nach Anhang II (Teil-145) erteilt wurde. Diese Rechte dürfen jedoch nicht über die Rechte einer Organisation nach Anhang Vd (Teil-CAO) Abschnitt A hinausgehen.

Abweichend von Anhang Vd (Teil-CAO) Punkt CAO.B.060 kann die Organisation bis zum 24. März 2022 etwaige Verstöße im Zusammenhang mit den mit Anhang Vd (Teil-CAO) eingeführten Anforderungen beheben, die nicht in Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder Unterabschnitt G oder in Anhang II (Teil-145) enthalten sind.

Werden die Verstöße bis zum 24. März 2022 nicht von dieser Organisation behoben, muss die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt werden.

(5) Organisationen mit einer gültigen, nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G erteilten Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit wird auf ihren Antrag hin von der zuständigen Behörde das EASA-Formblatt 14 „Zulassung” nach Anhang Vc (Teil-CAMO) ausgestellt und sie werden anschließend von der zuständigen Behörde nach Anhang Vc (Teil-CAMO) beaufsichtigt.

Abweichend von Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.B.350 kann die Organisation bis zum 24. März 2022 etwaige Verstöße im Zusammenhang mit den mit Anhang Vc (Teil-CAMO) eingeführten Anforderungen beheben, die nicht in Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G enthalten sind.

Werden die Verstöße bis zum 24. März 2022 nicht von dieser Organisation behoben, muss die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt werden.

(6) Zulassungen und Genehmigungen für Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramme, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in der vor dem 24. März 2020 geltenden Fassung erteilt wurden, gelten als nach dieser Verordnung erteilt.

(7) Abweichend von Anhang II (Teil-145) Punkt 145.B.350(d)(1) und (2) kann eine Instandhaltungsorganisation, die Inhaberin einer gültigen, gemäß Anhang II (Teil-145) ausgestellten Genehmigungsurkunde ist, bis zum 2. Dezember 2024 alle Beanstandungen wegen Nichterfüllung der mit der Verordnung (EU) 2021/1963 der Kommission(2) in Anhang II eingeführten Anforderungen beheben.

Werden die Beanstandungen bis zum 2. Dezember 2024 nicht von dieser Organisation behoben, muss die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).

(2)

ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 18.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.