Artikel 5 VO (EU) 2014/1321

Freigabeberechtigtes Personal

(1) Freigabeberechtigtes Personal muss den Qualifikationsanforderungen nach Anhang III (Teil-66) genügen, ausgenommen den Anforderungen in Anhang I (Teil-M) Punkte M.A.606(h), M.A.607(b), M.A.801(c) und M.A.803, in Anhang Vb (Teil-ML) Punkte ML.A.801(c) und ML.A.803, in Anhang Vd (Teil-CAO) Punkte CAO.A.040(b) und CAO.A.040(c) sowie in Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.30(j) und Anlage IV.

(2) Von einem Mitgliedstaat gemäß den JAA-Anforderungen und -Verfahren erteilte oder anerkannte und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 gültige Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal und gegebenenfalls damit im Zusammenhang stehende technische Einschränkungen gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.

(3) Freigabeberechtigtes Personal mit einer gemäß Anhang III (Teil-66) erteilten Lizenz in einer bestimmten Kategorie/Unterkategorie gilt als über die in Punkt 66.A.20(a) desselben Anhangs beschriebenen Rechte entsprechend der jeweiligen Kategorie/Unterkategorie verfügend. Die Anforderungen an das geforderte Grundwissen bezüglich dieser neuen Rechte gelten für die Zwecke der Erweiterung einer solchen Lizenz auf eine neue Kategorie/Unterkategorie als erfüllt.

(4) Freigabeberechtigtes Personal mit einer Lizenz, die Luftfahrzeuge einschließt, für die keine individuelle Musterberechtigung erforderlich ist, kann seine Rechte bis zur ersten Erneuerung oder Änderung weiter ausüben, zu welchem Zeitpunkt die Lizenz gemäß dem Verfahren von Punkt 66.B.125 von Anhang III (Teil-66) in die in Punkt 66.A.45 desselben Anhangs festgelegten Berechtigungen umzuwandeln ist.

(5) Umwandlungsberichte und Anrechnungsberichte für die Prüfung, die den vor der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 geltenden Anforderungen entsprechen, gelten als dieser Verordnung entsprechend.

(6) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem in diese Verordnung spezielle Anforderungen an freigabeberechtigtes Personal für Komponenten aufgenommen wurden, werden die in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Anforderungen weiterhin angewendet, außer im Fall von Instandhaltungsbetrieben außerhalb der Europäischen Union, für die die Anforderungen von der Agentur zu genehmigen sind.

(7) Eingeschränkte Genehmigungen für freigabeberechtigtes Personal, die Inhabern von Flugingenieurlizenzen nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.30(j)(3) oder (4) vor dem 2. Dezember 2022 erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf oder ihrem Widerruf durch die Instandhaltungsorganisation gültig.

(8) Abweichend von Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.3 Absatz 1 Buchstabe b und Punkt 66.A.45 Buchstabe a kann ein Flugzeug mit Elektromotor und einer MTOM unter 5700 kg bis zum 13. Februar 2028 in eine Lizenz mit Unterkategorie B1.1 oder B1.2 eingetragen werden, sofern

a)
der Lizenzinhaber in den vorangegangenen 24 Monaten mindestens sechs Monate Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen hat, die unter die Lizenz(unter)kategorie fallen;
b)
es sich bei dem Flugzeug, das eingetragen werden soll, nicht um das erste Flugzeug für die betreffende (Unter)Kategorie handelt und
c)
der Lizenzinhaber eine Luftfahrzeugmusterausbildung nach Anhang III (Teil-66) Anlage III, das Verfahren für die direkte Genehmigung einer Luftfahrzeugmusterausbildung nach Anhang III (Teil-66) Punkt 66.B.130 oder das in Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.45 Buchstabe da beschriebene Verfahren absolviert hat.

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