ANHANG III VO (EU) 2014/1321

(Teil-66)

INHALT

66.1 Zuständige Behörde ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UNTERABSCHNITT A — LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL 66.A.1 Geltungsbereich 66.A.3 Kategorien und Unterkategorien von Lizenzen 66.A.5 Luftfahrzeuggruppen 66.A.10 Antragstellung 66.A.15 Teilnahmebedingungen 66.A.20 Rechte 66.A.25 Gefordertes Grundwissen 66.A.30 Erfahrung 66.A.40 Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal 66.A.45 Eintragung von Luftfahrzeugberechtigungen 66.A.50 Einschränkungen 66.A.55 Qualifikationsnachweis 66.A.70 Bestimmungen für die Umwandlung ABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES 66.B.1 Geltungsbereich 66.B.2 Nachweisverfahren 66.B.10 Zuständige Behörde 66.B.20 Führen von Aufzeichnungen 66.B.25 Gegenseitiger Informationsaustausch 66.B.30 Ausnahmen UNTERABSCHNITT B — ERTEILUNG EINER LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL 66.B.100 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal durch die zuständige Behörde 66.B.105 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal über den gemäß Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb 66.B.110 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie 66.B.115 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer Luftfahrzeugberechtigung oder Aufhebung von Einschränkungen 66.B.120 Verfahren für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal 66.B.125 Verfahren für die Umwandlung von Lizenzen mit Gruppenberechtigungen 66.B.130 Verfahren für die direkte Genehmigung der Luftfahrzeugmusterausbildung 66.B.135 Verfahren für die Genehmigung von multimedia-basierten Ausbildungslehrgängen (MBT) UNTERABSCHNITT C — PRÜFUNGEN 66.B.200 Prüfung durch die zuständige Behörde UNTERABSCHNITT D — UMWANDLUNG DER QUALIFIKATIONEN VON FREIGABEBERECHTIGTEM PERSONAL 66.B.300 Allgemeines 66.B.305 Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen 66.B.310 Umwandlungsbericht für Berechtigungen für genehmigte Instandhaltungsbetriebe UNTERABSCHNITT E — ANRECHNUNGEN FÜR DIE PRÜFUNG 66.B.400 Allgemeines 66.B.405 Bericht über Anrechnungen für die Prüfung 66.B.410 Gültigkeit von Anrechnungen für die Prüfung UNTERABSCHNITT F — FORTDAUERNDE AUFSICHT 66.B.500 Widerruf, Aussetzen oder Einschränken der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ANLAGEN Anlage I — Gefordertes Grundwissen (ausgenommen die Lizenz der Kategorie L) Anlage II — Grundlagenprüfungsstandard (ausgenommen die Lizenz der Kategorie L) Anlage III — Standard für die Luftfahrzeugmusterausbildung und Luftfahrzeugmusterevaluierung — Ausbildung am Arbeitsplatz (OJT) Anlage IV — Module oder Teilmodule für Erfahrung und Grundwissen, die für die Verlängerung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Anhang III (Teil-66) erforderlich sind Anlage V — Antragsformular — EASA-Formblatt 19 Anlage VI — Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) – EASA-Formblatt 26 Anlage VII — Erforderliche Grundkenntnisse für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Anlage VIII — Grundlagenprüfungsstandard für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Anlage IX — Methode für die Bewertung multimedia-basierter Ausbildung (MBT)

66.1
Zuständige Behörde

a)
Im Sinne dieses Anhangs (Teil-66) ist die zuständige Behörde

1.
die vom Mitgliedstaat bezeichnete Behörde, bei der eine Person die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erstmals beantragt, oder
2.
die von einem anderen Mitgliedstaat bezeichnete Behörde, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, vorbehaltlich einer Vereinbarung mit der in Absatz 1 genannten Behörde. In diesem Fall wird die in Absatz 1 genannte Lizenz widerrufen, alle in Punkt 66.B.20 genannten Aufzeichnungen werden übertragen und es wird eine neue Lizenz auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen erteilt.

b)
Die Agentur legt Folgendes fest:

1.
die Liste der Luftfahrzeugmuster und
2.
welche Luftfahrzeugzelle/Triebwerk-Kombinationen in den jeweiligen Luftfahrzeugmusterberechtigungen enthalten sind.

ABSCHNITT A

UNTERABSCHNITT A

66.A.1
Geltungsbereich

Dieser Abschnitt definiert die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal und legt die Anforderung für ihre Beantragung, Erteilung, und Verlängerung der Gültigkeit fest.

66.A.3
Kategorien und Unterkategorien von Lizenzen

Die Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen umfassen die folgenden Kategorien und gegebenenfalls Unterkategorien und Systemberechtigungen:
a)
Kategorie A, unterteilt in die folgenden Unterkategorien:

A1 Flugzeuge mit Turbinentriebwerk

A2 Flugzeuge mit Kolbentriebwerk

A3 Hubschrauber mit Turbinentriebwerk

A4 Hubschrauber mit Kolbentriebwerk

b)
Kategorie B1, unterteilt in die folgenden Unterkategorien:

B1.1 Flugzeuge mit Turbinentriebwerk

B1.2 Flugzeuge mit Kolbentriebwerk

B1.3 Hubschrauber mit Turbinentriebwerk

B1.4 Hubschrauber mit Kolbentriebwerk

c)
Kategorie B2

Die Lizenz der Kategorie B2 gilt für alle Luftfahrzeuge.

d)
Kategorie B2L

Die Lizenz der Kategorie B2L gilt für alle Luftfahrzeuge, die nicht in Gruppe 1 von Punkt 66.A.5(1) erfasst sind, und ist unterteilt in die folgenden Systemberechtigungen:

Kommunikation/Navigation (com/nav)

Instrumente

Flugregelung

Luftraumüberwachung

Luftfahrzeugzellensysteme

Eine Lizenz der Kategorie B2L muss mindestens eine Systemberechtigung beinhalten.

e)
Kategorie B3

Die Lizenz der Kategorie B3 gilt für nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2000 kg und darunter.

f)
Kategorie L, unterteilt in die folgenden Unterkategorien:

L1C: Segelflugzeuge in Verbundbauweise

L1: Segelflugzeuge

L2C: Motorsegler in Verbundbauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbundbauweise

L2: Motorsegler und ELA1-Flugzeuge

L3H: Heißluftballone

L3G: Gasballone

L4H: Heißluft-Luftschiffe

L4G: ELA2-Gas-Luftschiffe

L5: andere Gas-Luftschiffe als ELA2

g)
Kategorie C

Die Lizenz der Kategorie C gilt für Flugzeuge und Hubschrauber.

66.A.5
Luftfahrzeuggruppen

Für die Zwecke der auf den Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen vermerkten Berechtigungen werden Luftfahrzeuge in folgende Gruppen unterteilt:
1.
Gruppe 1: Technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, mehrmotorige Hubschrauber, ausgenommen Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, mit einer höchstzulässigen Dienstgipfelhöhe über FL290, Luftfahrzeuge mit „Fly-by-wire” -Systemen, andere Gas-Luftschiffe als ELA2.

Die Agentur kann ein Luftfahrzeug in Gruppe 2, Gruppe 3 oder Gruppe 4 einstufen, das die im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen erfüllt, sofern sie dies aufgrund der geringeren Komplexität dieses speziellen Luftfahrzeugs für gerechtfertigt erachtet.

2.
Gruppe 2: Luftfahrzeuge, andere als die der Gruppe 1, die den folgenden Untergruppen angehören:

i)
Untergruppe 2a:

einmotorige Turboprop-Flugzeuge

Flugzeuge mit Turbinentriebwerk, die von der Agentur aufgrund ihrer geringeren Komplexität in diese Untergruppe eingestuft wurden

ii)
Untergruppe 2b:

einmotorige Hubschrauber mit Turbinentriebwerk

mehrmotorige Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, die aufgrund ihrer geringeren Komplexität von der Agentur in diese Untergruppe klassifiziert wurden

iii)
Untergruppe 2c:

einmotorige Hubschrauber mit Kolbentriebwerk

mehrmotorige Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, die aufgrund ihrer geringeren Komplexität von der Agentur in diese Untergruppe klassifiziert wurden

3.
Gruppe 3: Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, die nicht der Gruppe 1 angehören
4.
Gruppe 4: Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballone und Luftschiffe, die nicht der Gruppe 1 angehören

66.A.10
Antrag

a)
Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal muss mit dem EASA-Formblatt 19 (siehe Anlage V) und in einer von der zuständigen Behörde festgelegten Weise gestellt werden.
b)
Ein Antrag auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu richten, von der die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ausgestellt wurde.
c)
Zusätzlich zu den Unterlagen, die gegebenenfalls nach den Punkten 66.A.10(a), 66.A.10(b) und 66.B.105 erforderlich sind, hat der Antragsteller bei Beantragung zusätzlicher Kategorien oder Unterkategorien einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal seine derzeitige ursprüngliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Behörde zusammen mit EASA-Formblatt 19 vorzulegen.
d)
Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von Punkt 66.B.100 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Lizenz erteilt hat, für diese Änderung qualifiziert, ist der Antrag an die unter Punkt 66.1 genannte zuständige Behörde zu senden.
e)
Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von Punkt 66.B.105 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Lizenz erteilt hat, für diese Änderung qualifiziert, hat die gemäß Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigte Instandhaltungsorganisation die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen zwecks deren Änderung oder Neuausstellung zusammen mit dem EASA-Formblatt 19 zur Anbringung des Stempels und Unterzeichnung an die unter Punkt 66.1 genannte zuständige Behörde zu senden.
f)
Jedem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Anforderungen bezüglich des Theoriewissens, der praktischen Ausbildung und der Erfahrung erfüllt waren.

66.A.15
Antragsvoraussetzungen

Das Mindestalter eines Antragstellers auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist 18 mindestens Jahre.

66.A.20
Rechte

a)
Es gelten die folgenden Rechte:

1.
Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie A berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach einfacher „Line Maintenance” und Behebung einfacher Mängel innerhalb des Umfanges der in seiner Freigabeberechtigung gemäß Punkt 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) eingetragenen Arbeiten. Die Berechtigung zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen ist auf Arbeiten beschränkt, die der Inhaber der Lizenz in dem Instandhaltungsbetrieb, der die Freigabeberechtigung erteilt hat, persönlich durchgeführt hat.
2.
Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B1 berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen sowie zu Tätigkeiten von Unterstützungspersonal der Kategorie B1 nach folgenden Arbeiten:

Instandhaltungsarbeiten an der Luftfahrzeugstruktur, an Triebwerken sowie an mechanischen und elektrischen Systemen;

Arbeiten an Avioniksystemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit und keine Fehlerbehebung /Störungssuche erfordern.

Die Kategorie B1 schließt die entsprechende Unterkategorie A mit ein.

3.
Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B2 berechtigt den Inhaber

i)
zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen sowie zu Tätigkeiten von Unterstützungspersonal der Kategorie B2 nach folgenden Arbeiten:

Instandhaltungsarbeiten an der Avionik und an elektrischen Systemen;

Arbeiten an der Elektrik und Avionik von Triebwerken und mechanischen Systemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit erfordern;

ii)
zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach einfacher „Line Maintenance” und Behebung einfacher Mängel innerhalb des Umfanges der in seiner Freigabeberechtigung gemäß Punkt 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) eingetragenen Arbeiten. Die Rechte hinsichtlich der Ausstellung von Freigabebescheinigungen ist auf Arbeiten beschränkt, die der Inhaber der Lizenz in dem Instandhaltungsbetrieb, der die Freigabeberechtigung erteilt hat, persönlich durchgeführt hat, sowie auf die in der Lizenz der Kategorie B2 bereits eingetragenen Berechtigungen.

Die Kategorie B2 schließt keine der Unterkategorien A mit ein.

4.
Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie B2L berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von B2L-Unterstützungspersonal:

Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Systemen,

Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Avioniksystemen im Rahmen der auf der Lizenz speziell vermerkten Systemberechtigungen und

als Inhaber einer Berechtigung für „Luftfahrzeugzellensysteme” : Durchführung von Aufgaben im Bereich Elektrik und Avionik an Triebwerken und mechanischen Systemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit erfordern.

5.
Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie B3 berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von B3-Unterstützungspersonal:

Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an der Struktur, den Triebwerken sowie an mechanischen und elektrischen Systemen von Flugzeugen und

Arbeiten an Avioniksystemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit und keine Fehlersuche sowie Störungsbehebung erfordern.

6.
Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie L berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von L-Unterstützungspersonal:

Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an der Luftfahrzeugstruktur, an Triebwerken sowie an mechanischen und elektrischen Systemen,

Arbeiten an der Funkanlage, an Notfunksendern (Emergency Locator Transmitters (ELT)) und an den Transpondersystemen sowie

Arbeiten an anderen Avioniksystemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit erfordern.

Die Unterkategorie L2 beinhaltet die Unterkategorie L1. Jegliche Einschränkung der Unterkategorie L2 gemäß Punkt 66.A.45(h) gilt auch für die Unterkategorie L1.

Die Unterkategorie L2C beinhaltet die Unterkategorie L1C.

7.
Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie C berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen, nachdem an dem Luftfahrzeug „Base Maintenance” -Arbeiten durchgeführt wurden. Die Rechte gelten für das Luftfahrzeug in seiner Gesamtheit.

Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie C, die für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge erteilt wurde, muss die Rechte einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie C auch in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge umfassen.

b)
Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal darf seine Rechte nur dann ausüben, wenn

1.
die entsprechenden Anforderungen von Anhang I (Teil-M), Anhang II (Teil-145), Anhang Vb (Teil-ML) und Anhang Vd (Teil-CAO) erfüllt sind; und
2.
er/sie im vorhergehenden Zweijahreszeitraum entweder sechs Monate Erfahrung in der Instandhaltung gemäß den mit der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erteilten Rechten erworben oder die Voraussetzung für die Erteilung der entsprechenden Rechte erfüllt hat;
3.
er/sie zur Erteilung von Freigabebescheinigungen nach Instandhaltungsarbeiten am entsprechenden Luftfahrzeug angemessen befähigt ist;
4.
er/sie in ausreichendem Maß, d. h. in Wort und Schrift aktiv und passiv, die Sprachen beherrscht, in denen die für die Ausstellung von Freigabebescheinigungen erforderlichen technischen Dokumentationen und Verfahren abgefasst sind.

66.A.25
Gefordertes Grundwissen

a)
Der Antragsteller, der eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen beantragt, muss seinen Wissensstand in den jeweiligen in Anlage I (gilt für Lizenzen der Kategorien A, B1, B2, B2L, B3 und C) oder Anlage VII (gilt für Lizenzen der Kategorie L) aufgeführten Fachmodulen durch Prüfung nachweisen.
b)
Die Prüfungen des Grundwissens müssen dem in Anlage II (für Lizenzen der Kategorien A, B1, B2, B2L, B3 und C) oder in Anlage VIII (für Lizenzen der Kategorie L) dieses Anhangs festgelegten Standard genügen und von einer der folgenden Stellen durchgeführt werden:

(1)
einer nach Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Ausbildungsorganisation,
(2)
der zuständigen Behörde,
(3)
einer anderen Organisation mit Zustimmung der zuständigen Behörde für Lizenzen der Kategorie L.

c)
Die Prüfungen des Grundwissens müssen innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz absolviert worden sein. Wurden die Prüfungen des Grundwissens innerhalb dieses Zeitraums von zehn Jahren nicht bestanden, kann sich der Antragsteller alternativ Grundwissen auf die Prüfungen gemäß Buchstabe d anrechnen lassen.

Das Erfordernis der Gültigkeit von zehn Jahren gilt für jede einzelne Modulprüfung mit Ausnahme der Modulprüfungen, die bereits im Rahmen einer anderen Lizenzkategorie bestanden wurden und bereits zu einer Lizenzerteilung geführt haben.

d)
Der Antragsteller kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass Folgendes vollständig oder teilweise auf das geforderte Grundwissen angerechnet wird:

(1)
Prüfungen des Grundwissens, die mehr als zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen bestanden wurden (siehe Buchstabe c),
(2)
jede andere nationale technische Ausbildung und Prüfung, die von der zuständigen Behörde als gleichwertig mit den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs an das Grundwissen angesehen wird.

Der Antragsteller muss die gewährten Anrechnungen durch Bezugnahme auf einen von der zuständigen Behörde nach Anhang III (Teil-66) Abschnitt B Unterabschnitt E genehmigten Bericht über Anrechnungen für die Prüfung nachweisen.

e)
Ein Grundlagenlehrgang ohne die Module 1 und 2 der Anlage I zu diesem Anhang wird nur dann nach Anhang IV (Teil-147) vollständig anerkannt, wenn die Kenntnisse dieser Module anschließend vom Antragsteller durch eine Prüfung nachgewiesen und von der zuständigen Behörde angerechnet werden.
f)
Ein Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, der die Hinzufügung einer anderen Kategorie oder Unterkategorie beantragt, muss seinen Wissensstand in den jeweiligen in Anlage I (gilt für Lizenzen der Kategorien A, B1, B2, B2L, B3 und C) oder Anlage VII (gilt für Lizenzen der Kategorie L) aufgeführten Fachmodulen ergänzen und hierüber eine Prüfung ablegen.

In Anlage IV sind die Module der Anlage I (für Lizenzen der Kategorien B1, B2, B2L, B3 und C) bzw. der Anlage VII (für Lizenzen der Kategorie L), die für die Hinzufügung einer neuen Kategorie oder Unterkategorie zu einer bestehenden, gemäß diesem Anhang erteilten Lizenz erforderlich sind, im Einzelnen aufgeführt.

66.A.30
Erfahrung

a)
Antragsteller auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal müssen folgende Erfahrungen erworben haben:

1.
Für Kategorie A, Unterkategorien B1.2 und B1.4 sowie Kategorie B3:

i)
drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder
ii)
zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder
iii)
ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge und Abschluss eines gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Grundlagenlehrgangs.

2.
Für Kategorie B2 und die Unterkategorien B1.1 und B1.3:

i)
fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder
ii)
drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder
iii)
zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge und Abschluss eines gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Grundlagenlehrgangs.

2a.
Für Kategorie B2L:

i)
drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en), wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder
ii)
zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en) sowie Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, der von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder
iii)
ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en) sowie Abschluss eines gemäß Teil-147 zugelassenen Grundlagenlehrgangs.

Für die Hinzufügung jeder neuen Systemberechtigung zu einer vorhandenen Lizenz der Kategorie B2L werden jeweils drei Monate praktischer Erfahrung in der Instandhaltung gefordert, die für die neue Systemberechtigung relevant sein muss.

2b.
Für Kategorie L:

i)
zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten in der entsprechenden Unterkategorie abdeckt;
ii)
abweichend von Punkt (i) ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten in der entsprechenden Unterkategorie abdeckt, vorbehaltlich der in Punkt 66.A.45(h)(ii)(3) genannten Einschränkung.

Für die Hinzufügung einer weiteren Unterkategorie in eine bestehende Lizenz der Kategorie L gilt für die Anforderungen der Punkte (i) und (ii) eine Erfahrung von 12 bzw. 6 Monaten.

Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2 oder der Kategorie B3 wird davon ausgegangen, dass er über die grundlegende Erfahrung verfügt, die in den Unterkategorien L1C, L1, L2C und L2 gefordert wird.

3.
Für Kategorie C in Bezug auf technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge (Complex Motor-Powered Aircraft, CMPA):

i)
drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.3 oder B2 als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation, die Instandhaltungstätigkeiten an technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen durchführt, davon 12 Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der Base Maintenance, oder
ii)
fünf Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.2, B1.4 oder L5 als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation, die Instandhaltungstätigkeiten an technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen durchführt, davon 12 Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der Base Maintenance, oder
iii)
als Antragsteller, der über einen akademischen Abschluss verfügt, drei Jahre Erfahrung mit Tätigkeiten im Umfeld der Luftfahrzeuginstandhaltung in einer repräsentativen Auswahl von Aufgaben, die unmittelbar mit der Luftfahrzeuginstandhaltung im Zusammenhang stehen, einschließlich einer sechsmonatigen Teilnahme an Base-Maintenance-Aufgaben im CMPA-Betrieb.
iv)
Für die Erweiterung der in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge eingetragenen Kategorie C auf technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge:

a)
zwei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.2, B1.3, B1.4, B2 oder L5 als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation im CMPA-Betrieb, davon sechs Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der Base-Maintenance, oder
b)
als Antragsteller, der aufgrund seines akademischen Abschlusses Inhaber einer Lizenz der Kategorie C ist, zwei Jahre Erfahrung mit Tätigkeiten im Umfeld der Luftfahrzeuginstandhaltung in einer repräsentativen Auswahl von Aufgaben, die unmittelbar mit der Luftfahrzeuginstandhaltung in Zusammenhang stehen, einschließlich einer dreimonatigen Teilnahme an Base-Maintenance-Aufgaben im CMPA-Betrieb.

4.
Für Kategorie C in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge:

i)
drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1, B2, B2L, B3 oder L als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation im CMPA-Betrieb, davon sechs Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der Base-Maintenance, oder
ii)
als Antragsteller, der über einen akademischen Abschluss verfügt, drei Jahre Erfahrung mit Tätigkeiten im Umfeld der Luftfahrzeuginstandhaltung in einer repräsentativen Auswahl von Aufgaben, die unmittelbar mit der Luftfahrzeuginstandhaltung in Zusammenhang stehen, einschließlich einer sechsmonatigen Teilnahme an Base-Maintenance-Aufgaben im Betrieb von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen.

5.
Der akademische Abschluss muss in einem einschlägigen technischen Fachgebiet erworben und von einer Hochschule oder einer anderen von der zuständigen Behörde anerkannten Einrichtung der höheren Bildung vergeben werden.

b)
Antragsteller auf eine Erweiterung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal müssen über eine Mindesterfahrung in der Instandhaltung ziviler Luftfahrzeuge entsprechend der zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie der beantragten Lizenz, wie in Anlage IV zu diesem Anhang (Teil-66) definiert, verfügen.
c)
Die Erfahrung muss praktischer Art sein und einen repräsentativen Querschnitt der Instandhaltungsarbeiten an einem Luftfahrzeug enthalten.
d)
Bei mindestens einem Jahr der geforderten Erfahrung muss es sich um neuere Erfahrung in der Instandhaltung von Flugzeugen der Kategorie/Unterkategorie, für die die erste Lizenz für freigabeberechtigtes Personal beantragt wird, handeln. Für die folgenden Erweiterungen der Kategorie/Unterkategorie einer bestehenden Lizenz für freigabeberechtigtes Personal kann die zusätzlich geforderte Erfahrung in der Instandhaltung weniger als ein Jahr, mindestens aber drei Monate betragen. Die geforderte Erfahrung ist abhängig von dem Unterschied zwischen der gehaltenen und der beantragten Kategorie/ Unterkategorie. Eine solche zusätzliche Erfahrung muss für die neu beantragte Lizenzkategorie/Unterkategorie typisch sein.
e)
Ungeachtet Buchstabe a können Erfahrungen mit der Instandhaltung von Luftfahrzeugen, die in nicht nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) zugelassenen Organisationen erworben wurden, anerkannt werden, wenn die betreffende Instandhaltung den von der zuständigen Behörde gemäß diesem Anhang festgelegten Anforderungen gleichwertig ist.

Die zusätzliche Erfahrung, die in gemäß den Anhängen II oder Vd zugelassenen Organisationen oder unter der Aufsicht von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal gewonnen wurde, muss allerdings nachgewiesen werden.

f)
Die Erfahrung muss innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz erworben worden sein.

66.A.40
Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

a)
Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal wird fünf Jahre nach ihrer letzten Erteilung oder Änderung ungültig, es sei denn, der Inhaber legt die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Ausstellungsbehörde vor, um zu überprüfen, dass die in der Lizenz enthaltenen Informationen den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde gemäß Punkt 66.B.120 entsprechen.
b)
Der Inhaber der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen muss die zutreffenden Teile des EASA-Formblatts 19 (siehe Anlage V) ausfüllen und dieses zusammen mit der Inhaberausfertigung der Lizenz der zuständigen Behörde, die die ursprüngliche Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen ausgestellt hat, vorlegen, es sei denn, der Inhaber ist in einer gemäß Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten Instandhaltungsorganisation tätig, die ein Verfahren in ihrem Handbuch vorgesehen hat, wonach die Organisation die notwendigen Unterlagen im Namen des Inhabers der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen einreichen kann.
c)
Rechte hinsichtlich der Ausstellung von Freigabebescheinigungen, die auf einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal basieren, verlieren ihre Gültigkeit, sobald die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ungültig wird.
d)
Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist nur gültig, i) wenn sie von der zuständigen Behörde erteilt und/oder geändert wird und ii) wenn der Inhaber das Dokument unterzeichnet hat.

66.A.45
Eintragung von Luftfahrzeugberechtigungen

a)
Der Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen darf nur dann Freigabebescheinigungen für ein bestimmtes Luftfahrzeugmuster erteilen, wenn die Lizenz mit der entsprechenden Luftfahrzeugberechtigung versehen ist.

Die Luftfahrzeugberechtigungen für die Kategorien B1, B2 oder C sind Folgende:

i)
für Luftfahrzeuge der Gruppe 1 die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung;
ii)
für Luftfahrzeuge der Gruppe 2 die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung, Herstelleruntergruppenberechtigung oder vollständige Untergruppenberechtigung;
iii)
für Luftfahrzeuge der Gruppe 3 die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung oder vollständige Gruppenberechtigung;
iv)
für Luftfahrzeuge der Gruppe 4 für die Lizenz der Kategorie B2 die vollständige Gruppenberechtigung.

Die Luftfahrzeugberechtigungen für die Kategorie B2L sind Folgende:

i)
für Luftfahrzeuge der Gruppe 2 die entsprechende Herstelleruntergruppenberechtigung oder vollständige Untergruppenberechtigung;
ii)
für Luftfahrzeuge der Gruppe 3 die vollständige Gruppenberechtigung;
iii)
für Luftfahrzeuge der Gruppe 4 die vollständige Gruppenberechtigung;

Die Berechtigung für die Kategorie B3 lautet nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2000 kg und darunter.

Die Luftfahrzeugberechtigungen für die Kategorie L sind Folgende:

i)
für die Unterkategorie L1C die Berechtigung „Segelflugzeuge in Verbundbauweise” ;
ii)
für die Unterkategorie L1 die Berechtigung „Segelflugzeuge” ;
iii)
für die Unterkategorie L2C die Berechtigung „Motorsegler in Verbundbauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbundbauweise” ;
iv)
für die Unterkategorie L2 die Berechtigung „Motorsegler und ELA1-Flugzeuge” ;
v)
für die Unterkategorie L3H die Berechtigung „Heißluftballone” ;
vi)
für die Unterkategorie L3G die Berechtigung „Gasballone” ;
vii)
für die Unterkategorie L4H die Berechtigung „Heißluft-Luftschiffe” ;
viii)
für die Unterkategorie L4G die Berechtigung „ELA2-Gas-Luftschiffe” ;
ix)
für die Unterkategorie L5 die dem Luftschiffmuster entsprechende Berechtigung.

Für Kategorie A ist keine Berechtigung erforderlich, sofern die Anforderungen in Punkt 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) erfüllt sind.

b)
Voraussetzung für die Eintragung einer Luftfahrzeugmusterberechtigung ist der zufriedenstellende Abschluss einer der folgenden Ausbildungen:

der luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung der Kategorie B1, B2 oder C gemäß Anlage III von Anhang III (Teil-66);

bei der Eintragung einer Musterberechtigung für Gas-Luftschiffe in eine Lizenz der Kategorie B2 oder L5 eine Luftfahrzeugmusterausbildung, die von der zuständigen Behörde gemäß Punkt 66.B.130 genehmigt wurde.

c)
Für andere Lizenzen als solche der Kategorie C und zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt (b) erfordert die Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung in einer bestimmten Kategorie bzw. Unterkategorie den zufriedenstellenden Abschluss einer entsprechenden Ausbildung am Arbeitsplatz. Diese Ausbildung am Arbeitsplatz muss der Anlage III von Anhang III (Teil-66) genügen, sofern es sich nicht um Gas-Luftschiffe handelt, bei denen die zuständige Behörde die Genehmigung direkt erteilt.
d)
Abweichend von den Punkten (b) und (c) können für Luftfahrzeuge der Gruppen 2 und 3 Luftfahrzeugmusterberechtigungen auf einer Lizenz auch eingetragen werden, wenn folgende Schritte abgeschlossen sind:

die Luftfahrzeugmusterevaluierung jeweils für die Kategorien B1, B2 oder C nach Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) wurde zufriedenstellend abgeschlossen;

für die Kategorien B1 und B2 wurde praktische Erfahrung mit dem Luftfahrzeugmuster nachgewiesen. Die praktische Erfahrung muss hierbei einen repräsentativen Querschnitt der für die Kategorie relevanten Instandhaltungsarbeiten enthalten.

Im Falle von Personen mit einer Berechtigung für die Kategorie C, die durch einen akademischen Abschluss nach Punkt 66.A.30(a)(5) qualifiziert sind, muss die erste relevante Luftfahrzeugmusterevaluierung auf dem Niveau der Kategorie B1 oder B2 erfolgen.

e)
Für Luftfahrzeuge der Gruppe 2 gilt:

i)
Die Eintragung von Berechtigungen der Herstelleruntergruppen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B1 und C setzt voraus, dass die Anforderungen der Luftfahrzeugmusterberechtigung für mindestens zwei Luftfahrzeugmuster desselben Herstellers erfüllt wurden, die in ihrer Kombination repräsentativ für die betreffende Herstelleruntergruppe sind.
ii)
Die Eintragung vollständiger Untergruppenberechtigungen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B1 und C setzt voraus, dass die Anforderungen der Luftfahrzeugmusterberechtigung für mindestens drei Luftfahrzeugmuster unterschiedlicher Hersteller erfüllt wurden, die in ihrer Kombination repräsentativ für die betreffende Untergruppe sind.
iii)
Die Eintragung der Berechtigungen der Herstelleruntergruppen und vollständigen Untergruppen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B2 und B2L setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie, die betreffende Luftfahrzeug-Untergruppe und – im Falle der B2L-Lizenz – die betreffende(n) Systemberechtigung(en) maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt.
iv)
Abweichend von Punkt (e)(iii) hat der Inhaber einer Lizenz der Kategorie B2 oder B2L, in die eine vollständige Berechtigung für die Untergruppe 2b eingetragen ist, Anspruch auf den Eintrag einer vollständigen Berechtigung für die Untergruppe 2c.

f)
Für Luftfahrzeuge der Gruppen 3 und 4 gilt:

i)
Die Eintragung von Berechtigungen der vollständigen Gruppe 3 in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorien B1, B2, B2L und C und die Eintragung von Berechtigungen der vollständigen Gruppe 4 in die Lizenzen der Inhaber der Lizenzen B2 und B2L setzen den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten, die für die Lizenzkategorie und die Gruppe 3 bzw. 4 maßgeblich sind, beinhaltet.
ii)
Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegt die Inhabern einer Lizenz der Kategorie B1 gewährte Berechtigung für Gruppe 3 den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:

druckbelüftete Flugzeuge,

Flugzeuge in Metallbauweise,

Flugzeuge in Verbundbauweise,

Flugzeuge in Holzbauweise,

Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise.

iii)
Abweichend von Punkt (f)(i) hat der Inhaber einer Lizenz der Kategorie B2L, in die eine vollständige Berechtigung für die Untergruppe 2a oder 2b eingetragen ist, Anspruch auf die Eintragung einer Berechtigung für die Gruppen 3 und 4.

g)
Für die B3-Lizenz gilt:

i)
Die Eintragung von Berechtigungen für nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2000 kg und darunter setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt.
ii)
Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegt die in Punkt (i) genannte Berechtigung den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:

Flugzeuge in Holzbauweise,

Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise,

Flugzeuge in Metallbauweise,

Flugzeuge in Verbundbauweise.

h)
Für alle Unterlizenzen der Kategorie L mit Ausnahme der Unterkategorie L5 gilt:

i)
Die Eintragung von Berechtigungen setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Unterkategorie der Lizenz maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließen muss.
ii)
Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegen die Berechtigungen den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:

1.
für die Berechtigungen „Segelflugzeuge” sowie „Motorsegler und ELA1-Flugzeuge” :

gewebebespannte Luftfahrzeuge in Holzbauweise,

Luftfahrzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise,

Luftfahrzeuge in Metallbauweise,

Luftfahrzeuge in Verbundbauweise.

2.
für die Berechtigung „Gasballone” :

andere als ELA1-Gasballone

3.
Hat der Antragsteller lediglich eine Erfahrung von einem Jahr entsprechend der Ausnahmeregelung in Punkt 66.A.30(a)(2b)(ii) nachgewiesen, ist folgende Einschränkung in der Lizenz einzutragen:

„Komplexe Instandhaltungsaufgaben nach Anhang I (Teil-M) Anlage VII und Standardänderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.90B und Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.62 und Punkt 21L.A.102 sowie Standardreparaturen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.431B und Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.202 bzw. 21L.A.222 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.”

Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2, in die eine Berechtigung der Gruppe 3 eingetragen ist, oder der Kategorie B3, in die die Berechtigung nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2000 kg und darunter eingetragen ist, wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen an die Ausstellung einer Lizenz in den Unterkategorien L1 und L2 mit den entsprechenden vollständigen Berechtigungen und mit denselben Einschränkungen erfüllt, die in seiner Lizenz der Kategorie B1.2 bzw. B3 vermerkt sind.

66.A.50
Einschränkungen

a)
Die in einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen vermerkten Einschränkungen bedeuten Ausschlüsse aus den Berechtigungen zur Erteilung von Freigabebescheinigungen und betreffen im Falle der in Punkt 66.A.45 genannten Einschränkungen das Luftfahrzeug als Ganzes.
b)
Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.45 sind aufzuheben, nachdem

1.
die entsprechende Erfahrung nachgewiesen oder
2.
eine zufrieden stellende praktische Bewertung durch die zuständige Behörde vorgenommen wurde.

c)
Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.70 sind aufzuheben, nachdem zu den im betreffenden Umwandlungsbericht gemäß Punkt 66.B.300 aufgeführten Modulen/Themen die entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt wurde.

66.A.55
Qualifikationsnachweis

Freigabebescheinigungen ausstellendes Personal sowie Unterstützungspersonal muss innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung durch eine befugte Person eine Lizenz als Qualifizierungsnachweis beibringen.

66.A.70
Bestimmungen für die Umwandlung

a)
Dem Inhaber einer Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal, die in einem Mitgliedstaat vor dem Datum des Inkrafttretens von Anhang III (Teil-66) gültig ist, wird von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ohne weitere Prüfung vorbehaltlich der in Abschnitt B Unterabschnitt D genannten Bedingungen erteilt.
b)
Eine Person, die sich vor dem Datum des Inkrafttretens von Anhang III (Teil- 66) einem in einem Mitgliedstaat gültigen Qualifikationsverfahren für freigabeberechtigtes Personal unterzieht, kann weiterhin qualifiziert werden. Dem Inhaber einer im Zuge dieses Qualifikationsverfahrens erhaltenen Qualifikation wird von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ohne weitere Prüfung vorbehaltlich der in Abschnitt B Unterabschnitt D genannten Bedingungen erteilt.
c)
Bei Bedarf sind in der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 zu vermerken, um Unterschiede widerzuspiegeln zwischen:

i)
dem Umfang der vor dem Inkrafttreten der in diesem Anhang (Teil-66) genannten Kategorie oder Unterkategorie der Lizenz geltenden Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal und
ii)
dem geforderten Grundwissen und den Grundlagenprüfungsstandards gemäß den Anlagen I und II dieses Anhangs (Teil-66).

d)
Abweichend von Punkt c sind in der Lizenz für die Instandhaltung von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, die nicht von nach Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, sowie von Ballonen, Segelflugzeugen, Motorseglern und Luftschiffen Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 zu vermerken, damit gewährleistet ist, dass die in dem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der anwendbaren Kategorie bzw. Unterkategorie der Lizenz gemäß Teil-66 geltenden Rechte des freigabeberechtigten Personals und die Rechte aus der gemäß Teil-66 umgewandelten Lizenz für die Luftfahrzeuginstandhaltung unverändert bleiben.

ABSCHNITT B

UNTERABSCHNITT A

66.B.1
Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Verfahren und Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Anhangs (Teil-66) befasst sind, einzuhalten sind.

66.B.2
Nachweisverfahren

a)
Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.
b)
Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung dürfen alternative Nachweisverfahren verwendet werden.
c)
Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Personen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung angewendet werden.

66.B.10
Zuständige Behörde

a)
Allgemeines
Der Mitgliedstaat muss eine geeignete Behörde einrichten, die für Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung und Widerruf von Lizenz für freigabeberechtigtes Personal verantwortlich ist. Diese zuständige Behörde muss eine angemessene Organisationsstruktur festlegen, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil-66) sicherzustellen.
b)
Ressourcen
Die zuständige Behörde muss über eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern zur Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) verfügen.
c)
Verfahren
Die zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren mit Angaben zur Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs (Teil-66) festlegen. Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Einhaltung zu gewährleisten.

66.B.20
Führen von Aufzeichnungen

a)
Die zuständige Behörde muss ein System für die Führung von Aufzeichnungen festlegen, das eine angemessene Rückverfolgbarkeit des Vorgangs der Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder des Widerrufs jeder Genehmigung ermöglicht.
b)
Die Aufzeichnungen müssen für jede Lizenz Folgendes enthalten:

1.
den Antrag auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder auf Änderung dieser Lizenz, einschließlich aller einschlägigen Dokumentation,
2.
eine Kopie der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einschließlich aller Änderungen,
3.
Kopien der wichtigen Korrespondenz,
4.
Angaben zu allen Ausnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen,
5.
alle Berichte anderer zuständiger Behörden über den Inhaber der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal,
6.
Aufzeichnungen über von der zuständigen Behörde vorgenommene Prüfungen,
7.
bei Umwandlungen den jeweiligen Umwandlungsbericht
8.
den jeweiligen Bonuspunktebericht für die Gewährung von Anrechnungen.

c)
Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Punkt (b) (1) bis (5) beträgt mindestens fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit der Lizenz.
d)
Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Punkt (b) (6), (7) und (8) ist unbegrenzt.

66.B.25
Informationsaustausch

a)
Zwischen den zuständigen Behörden muss ein gegenseitiger Informationsaustausch gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 stattfinden.
b)
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten müssen sich im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen.

66.B.30
Ausnahmen

Über alle gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.

UNTERABSCHNITT B

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren, die von der zuständigen Behörde bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal zu befolgen sind.

66.B.100
Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal durch die zuständige Behörde

a)
Nach Erhalt des EASA-Formblatts 19 und der einschlägigen Dokumentation hat die zuständige Behörde das EASA-Formblatt 19 auf Vollständigkeit zu überprüfen und sicherzustellen, dass die angeführten Erfahrungen den Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) entsprechen.
b)
Die zuständige Behörde hat den Prüfungsstatus des Antragstellers zu überprüfen und/oder die Gültigkeit eventuell vorhandener Anrechnungen zu bestätigen, um sicherzustellen, dass alle geforderten Module von Anlage I oder gegebenenfalls Anlage VII, wie in diesem Anhang (Teil-66) vorgeschrieben, erfüllt wurden.
c)
Nachdem die zuständige Behörde die Identität und das Geburtsdatum des Antragstellers festgestellt und sich davon überzeugt hat, dass er/sie den Standard an Wissen und Erfahrung erfüllt, der durch diesen Anhang (Teil- 66) gefordert ist, hat sie dem Antragsteller die relevante Lizenz für freigabeberechtigtes Personal auszustellen. Die gleichen Informationen sind durch die zuständige Behörde aufzubewahren.
d)
Falls bei der Ausstellung der ersten Lizenz für freigabeberechtigtes Personal Luftfahrzeugmuster oder -gruppen eingetragen werden, muss die zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen von Punkt 66.B.115 überprüfen.

66.B.105
Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen über eine nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd genehmigte Instandhaltungsorganisation (Teil-CAO)

a)
Eine nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigte Instandhaltungsorganisation, die über eine Genehmigung der zuständigen Behörde zur Ausübung dieser Tätigkeit verfügt, kann i) die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen im Namen der zuständigen Behörde vorbereiten oder ii) der zuständigen Behörde gegenüber Empfehlungen bezüglich des Antrags einer Person auf Erteilung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen aussprechen, sodass die zuständige Behörde eine solche Lizenz erstellen und erteilen kann.
b)
Unter Buchstabe a genannte Instandhaltungsbetriebe müssen die Einhaltung von Punkt 66.B.100 a und b sicherstellen.
c)
In allen Fällen kann die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal dem Antragsteller nur von der zuständigen Behörde erteilt werden.

66.B.110
Verfahren für die Änderung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie

a)
Nach Abschluss der Verfahren gemäß den Punkten 66.B.100 oder 66.B.105 hat die zuständige Behörde die zusätzliche Kategorie oder Unterkategorie bzw. die Systemberechtigung(en) im Falle von Kategorie B2L in die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit Stempel und Unterschrift einzutragen oder die Lizenz neu auszustellen.
b)
Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.
c)
Auf Antrag des Antragstellers hat die zuständige Behörde eine Lizenz der Kategorie B2L durch eine Lizenz der Kategorie B2 zu ersetzen und in diese Lizenz dieselben Berechtigungen einzutragen, wenn der Lizenzinhaber die beiden folgenden Nachweise erbringt:

i)
die durch eine Prüfung nachgewiesene Kenntnis der Unterschiede zwischen dem Grundwissen entsprechend der B2L-Lizenz und dem für die B2-Lizenz erforderlichen Grundwissen gemäß Anlage I;
ii)
die nach Anlage IV geforderte praktische Erfahrung.

d)
Die Module oder Teilmodule für Erfahrung und Grundwissen, die für die Hinzufügung einer neuen Lizenzkategorie oder -unterkategorie zu einer bestehenden, nach diesem Anhang erteilten Lizenz erforderlich sind, sind in den Tabellen in Anlage IV aufgeführt.

66.B.115
Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer Luftfahrzeugberechtigung oder Aufhebung von Einschränkungen

a)
Bei Erhalt eines ordnungsgemäßen EASA-Formblatts 19 und der einschlägigen Dokumentation, mit der die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen für eine Berechtigung und die zugehörige Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nachgewiesen wird, hat die zuständige Behörde

1.
die entsprechende Luftfahrzeugberechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Antragstellers einzutragen, oder
2.
diese Lizenz unter Einbeziehung der entsprechenden Luftfahrzeugberechtigung neu auszustellen, oder
3.
die geltenden Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 aufzuheben.

Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.

b)
Falls die vollständige musterbezogene Ausbildung nicht von einem gemäß Anhang II (Teil-147) genehmigten Betrieb durchgeführt wird, muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Anforderungen an die musterbezogene Ausbildung erfüllt sind, bevor die Musterberechtigung erteilt wird.
c)
Ist die Ausbildung am Arbeitsplatz nicht erforderlich, so ist das Luftfahrzeugmuster auf der Grundlage einer Anerkennungsurkunde einzutragen, das von einem nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ausgestellt wird.
d)
Umfasst die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung mehr als einen Lehrgang, muss sich die zuständige Behörde vor der Eintragung der Musterberechtigung davon überzeugen, dass Inhalt und Dauer der Lehrgänge dem Umfang der Lizenzkategorie voll entsprechen und dass die Schnittstellenbereiche abgedeckt wurden.
e)
Im Falle einer Unterschiedsschulung für ein ähnliches Luftfahrzeugmuster muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass (i) die bisherigen Qualifikationen des Antragstellers, die entweder durch (ii) einen Lehrgang gemäß Anhang IV (Teil-147) oder durch einen unmittelbar durch die zuständige Behörde genehmigten Lehrgang ergänzt werden, für die Eintragung der Musterberechtigung anerkannt werden können.
f)
Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Erfüllung der praktischen Bestandteile der musterbezogenen Ausbildung durch einen der folgenden Belege nachgewiesen wurde:

i)
durch die Vorlage detaillierter Aufzeichnungen der praktischen Ausbildung oder eines Arbeitsbuchs, das von der Organisation ausgestellt wurde, die den von der zuständigen Behörde gemäß Punkt 66.B.130 direkt genehmigten Kurs durchgeführt hat;
ii)
sofern vorhanden, durch ein den praktischen Ausbildungsteil abdeckendes Ausbildungszeugnis, das von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ausgestellt wurde.

g)
Für die Eintragung des Luftfahrzeugmusters sind die von der Agentur vorgegebenen Luftfahrzeugmusterberechtigungen zu verwenden.

66.B.120
Verfahren für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

a)
Die zuständige Behörde hat die im Besitz des Inhabers befindliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal mit den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zu vergleichen und auf anhängige Maßnahmen in Bezug auf Widerruf, Aussetzung oder Änderung gemäß Punkt 66.B.500 zu prüfen. Wenn diese Dokumente identisch sind und keine Maßnahmen gemäß Punkt 66.B.500 anhängig sind, ist die Lizenz des Inhabers um fünf Jahre zu verlängern und ein entsprechender Eintrag in die Akte vorzunehmen.
b)
Wenn die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde Unterschiede zur Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Lizenzinhabers enthalten:

1.
hat die zuständige Behörde die Gründe für diese Unterschiede zu untersuchen und kann sich gegen eine Erneuerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal entscheiden;
2.
hat die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und alle betroffenen bekannten Instandhaltungsbetriebe, die gemäß Unterabschnitt F des Anhangs I (Teil-M), Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigt sind, über diese Tatsache zu informieren;
3.
hat die zuständige Behörde, falls erforderlich, Maßnahmen gemäß Punkt 66.B.500 zu ergreifen, um die betreffende Lizenz zu widerrufen, auszusetzen oder zu ändern.

66.B.125
Verfahren für die Umwandlung von Lizenzen mit Gruppenberechtigungen

a)
Einzelne Luftfahrzeugmusterberechtigungen, die auf der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Artikel 5 Absatz 4 bereits eingetragen sind, bleiben erhalten und werden nicht in neue Berechtigungen umgewandelt, sofern der Lizenzinhaber nicht die Voraussetzungen gemäß Punkt 66.A.45 dieses Anhangs (Teil-66) für die entsprechenden Gruppen-/Untergruppenberechtigungen vollständig erfüllt.
b)
Die Umwandlung ist gemäß der folgenden Aufstellung durchzuführen:

1.
für Kategorie B1 oder C:

Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, vollständige Gruppe: Umgewandelt in „vollständige Untergruppe 2c” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die einmotorigen Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, die zu Gruppe 1 gehören;

Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, Herstellergruppe: Umgewandelt in die entsprechende „Herstelleruntergruppe 2c” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die einmotorigen Hubschrauber mit Kolbentriebwerk dieses Herstellers, die zu Gruppe 1 gehören;

Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, vollständige Gruppe: Umgewandelt in „vollständige Untergruppe 2b” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Hubschrauber mit einmotorigem Turbinentriebwerk, die zu Gruppe 1 gehören;

Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, Herstellergruppe: Umgewandelt in die entsprechende „Herstelleruntergruppe 2b” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Hubschrauber mit einmotorigem Turbinentriebwerk dieses Herstellers, die zu Gruppe 1 gehören;

Flugzeug, einmotorig mit Kolbentriebwerk — Metallbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3” . Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: Flugzeuge in Verbundbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise;

Flugzeug, mehrmotorig mit Kolbentriebwerk — Metallbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in „vollständige Gruppe 3” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk der entsprechenden vollständigen Gruppe bzw. Herstellergruppe, die zu Gruppe 1 gehören. Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: Flugzeuge in Verbundbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise;

Flugzeug, einmotorig mit Kolbentriebwerk – Holzbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3” . Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: druckbelüftete Flugzeuge, Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Verbundbauweise und Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise;

Flugzeug, mehrmotorig mit Kolbentriebwerk – Holzbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3” . Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: druckbelüftete Flugzeuge, Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Verbundbauweise und Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise;

Flugzeug, einmotorig mit Kolbentriebwerk – Verbundbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3” . Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: druckbelüftete Flugzeuge, Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise;

Flugzeug, mehrmotorig mit Kolbentriebwerk – Verbundbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3” . Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: druckbelüftete Flugzeuge, Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise;

Flugzeug mit Turbinentriebwerk — einmotorig, vollständige Gruppe: Umgewandelt in „vollständige Untergruppe 2a” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge mit Turboprop-Einzeltriebwerk, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;

Flugzeug mit Turbinentriebwerk — einmotorig, Herstellergruppe: Umgewandelt in die entsprechende „Hersteller-Untergruppe 2a” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge mit Turboprop-Einzeltriebwerk dieses Herstellers, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;

Flugzeug mit Turbinentriebwerk — mehrmotorig, vollständige Gruppe: Umgewandelt in die Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge mit mehreren Turboprop-Triebwerken, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war.

2.
für Kategorie B2:

Flugzeug: Erweitert um „vollständige Untergruppe 2a” und „vollständige Gruppe 3” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;

Hubschrauber. Erweitert um „vollständige Untergruppen 2b und 2c” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Hubschrauber, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;

3.
für Kategorie C:

Flugzeug: Erweitert um „vollständige Untergruppe 2a” und „vollständige Gruppe 3” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;

Hubschrauber. Erweitert um „vollständige Untergruppen 2b und 2c” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Hubschrauber, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;

c)
Unterlag die Lizenz keinen technischen Einschränkungen im Anschluss an den Umwandlungsprozess nach Punkt 66.A.70, bleiben diese Einschränkungen in der Lizenz erhalten, sofern sie nicht nach den im Umwandlungsbericht gemäß Punkt 66.B.300 festgelegten Bedingungen gestrichen werden.

66.B.130
Verfahren für die direkte Genehmigung der Luftfahrzeugmusterausbildung

a)
Gemäß Punkt 1 der Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) kann die zuständige Behörde eine Ausbildung für ein anderes Luftfahrzeugmuster als Luftschiffe genehmigen, die nicht von einem gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Betrieb durchgeführt wird. In einem derartigen Fall muss die zuständige Behörde über ein Verfahren verfügen, mit dem gewährleistet werden kann, dass die genehmigte luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) entspricht.
b)
Im Falle einer Ausbildung für ein Luftschiff-Luftfahrzeugmuster in Gruppe 1 müssen die Lehrgänge in allen Fällen direkt von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren verfügen, mit dem gewährleistet werden kann, dass der Lehrplan für die Ausbildung für Luftschiff-Luftfahrzeugmuster alle Elemente abdeckt, die in den Instandhaltungsdaten des Inhabers der Konstruktionsgenehmigung ( „Design Approval Holder” , DAH) oder der Person enthalten sind, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat.
c)
Für die Anerkennung des Abschlusses der Theorie- und/oder Praxiselemente des Musterberechtigungslehrgangs muss die Anerkennungsurkunde (Certificate of Recognition, CoR) (EASA-Formblatt 149b) der Anlage III zu Anhang IV (Teil-147) verwendet werden.

66.B.135
Verfahren für die Genehmigung von multimedia-basierten Ausbildungslehrgängen (MBT)

Bei der Genehmigung von Lehrgängen, auch von multimedia-basierten Ausbildungslehrgängen (MBT), die in einer physischen oder virtuellen Umgebung oder in beidem durchgeführt werden, muss die zuständige Behörde überprüfen, ob die Luftfahrzeuggrundausbildung und die Luftfahrzeugmusterausbildung Anlage I bzw. Anlage III genügen. Das Genehmigungsverfahren muss die Grundsätze und Kriterien der Anlage IX umfassen.

UNTERABSCHNITT C

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die von der zuständigen Behörde durchzuführenden Prüfungen.

66.B.200
Prüfung durch die zuständige Behörde

a)
Alle Prüfungsfragen sind vor einer Prüfung sicher aufzubewahren, um zu gewährleisten, dass die Kandidaten nicht wissen, welche Fragen die Prüfungsgrundlage bilden.
b)
Die zuständige Behörde benennt

1.
Personen, die die für jede Prüfung zu verwendenden Fragen bestimmen;
2.
Prüfer, die während aller Prüfungen anwesend sind, um den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung sicherzustellen.

c)
Die Grundlagenprüfungen müssen dem in den Anlagen I und II bzw. in den Anlagen VII und VIII festgelegten Standard entsprechen.

Zur Bescheinigung des Abschlusses der Grundlagenprüfung ist die Anerkennungsurkunde (CoR) (EASA-Formblatt 148b) in Anhang IV (Teil-147) Anlage III zu verwenden.

d)
Die Prüfungen der Musterausbildung und die Musterevaluierungen müssen dem in Anlage III festgelegten Standard entsprechen.

Zur Bescheinigung des Abschlusses der Luftfahrzeugmusterausbildung oder der Luftfahrzeugmusterevaluierung ist die Anerkennungsurkunde (CoR) (EASA-Formblatt 149b) in Anhang IV (Teil-147) Anlage III zu verwenden.

e)
Neue schriftliche Fragen sind mindestens alle sechs Monate zu erstellen und die verwendeten Fragen zu löschen oder vorübergehend nicht zu verwenden. Eine Aufstellung der Fragen ist zu Referenzzwecken in den Aufzeichnungen zu führen.
f)
Alle Prüfungsunterlagen sind dem Kandidaten zu Beginn der Prüfung auszuhändigen und dem Prüfer am Ende des zugeteilten Prüfungszeitraums zurückzugeben. Es dürfen keine Prüfungsunterlagen während des bewilligten Prüfungszeitraums aus dem Prüfungsraum entfernt werden.
g)
Abgesehen von den für Musterevaluierungen erforderlichen Unterlagen dürfen dem Kandidaten während der Evaluierung nur die Prüfungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden.
h)
Die Prüfungskandidaten sind so voneinander zu trennen, dass sie nicht die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten einsehen können. Sie dürfen mit niemand anderem als dem Prüfer sprechen.
i)
Kandidaten, denen ein Betrug nachgewiesen wird, sind für zwölf Monate ab dem Datum der Prüfung, in der ihr Betrug festgestellt wurde, von weiteren Prüfungen auszuschließen.

UNTERABSCHNITT D

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die Umwandlung der Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal gemäß Punkt 66.A.70 in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal.

66.B.300
Allgemeines

a)
Die zuständige Behörde kann nur solche Qualifikationen umwandeln, die (i) unbeschadet geltender bilateraler Vereinbarungen in dem Mitgliedstaat ihrer Zuständigkeit erlangt wurden und (ii) vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) gültig waren.
b)
Die zuständige Behörde kann die Umwandlung nur in Übereinstimmung mit einem Umwandlungsbericht vornehmen, der gemäß Punkt 66.B.305 bzw. 66.B.310 erstellt wurde.
c)
Die Umwandlungsberichte müssen von der zuständigen Behörde entweder (i) erstellt oder (ii) genehmigt werden, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil- 66) zu gewährleisten.
d)
Die Umwandlungsberichte und etwaige Änderungen sind durch die zuständige Behörde gemäß Punkt 66.B.20 aufzubewahren.

66.B.305
Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen

a)
In dem Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal werden der Umfang jeder Art von Qualifikation und gegebenenfalls der entsprechenden nationalen Lizenz sowie die zugehörigen Rechte beschrieben; der Bericht enthält außerdem ein Exemplar der einschlägigen nationalen Vorschriften, in denen diese Rechte definiert werden.
b)
In dem Umwandlungsbericht ist für jede Art von Qualifikation gemäß Buchstabe a anzugeben,

1.
in welche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal die Umwandlung erfolgt,
2.
welche Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.70(c) oder (d) hinzugefügt werden müssen,
3.
die Bedingungen für die Aufhebung der Einschränkungen unter Angabe der Module/Themen, für die eine Prüfung erforderlich ist, um die Einschränkungen aufzuheben und eine Lizenz ohne Einschränkung zu erhalten oder eine zusätzliche (Unter-)Kategorie einzubeziehen. Dies beinhaltet auch die Module in Anlage I dieses Anhangs (Teil-66), die nicht durch die nationale Qualifikation abgedeckt werden.

66.B.310
Umwandlungsbericht für Berechtigungen genehmigter Instandhaltungsbetriebe

a)
Für jeden betroffenen genehmigten Instandhaltungsbetrieb beschreibt der Umwandlungsbericht den Umfang jeder Art der von dem Betrieb erteilten Berechtigungen und enthält ein Exemplar der relevanten Verfahren des Betriebs für die Qualifikation und Berechtigung von freigabeberechtigtem Personal, die die Grundlage des Umwandlungsprozesses bilden.
b)
In dem Umwandlungsbericht ist für jede Art von Berechtigung gemäß Buchstabe a anzugeben,

1.
in welche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal die Umwandlung erfolgt,
2.
welche Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.70(c) oder (d) hinzugefügt werden müssen,
3.
die Bedingungen für die Aufhebung der Einschränkungen unter Angabe der Module/Themen, für die eine Prüfung erforderlich ist, um die Einschränkungen aufzuheben und eine Lizenz ohne Einschränkung zu erhalten oder eine zusätzliche (Unter-)Kategorie einzubeziehen. Dies beinhaltet auch die Module in Anlage III dieses Anhangs (Teil-66), die nicht durch die nationale Qualifikation abgedeckt werden.

UNTERABSCHNITT E

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die Gewährung von Anrechnungen für Prüfungen nach Punkt 66.A.25(d).

66.B.400
Allgemeines

a)
Die zuständige Behörde kann Anrechnungen nur aufgrund eines Berichts gewähren, der gemäß Punkt 66.B.405 erstellt wurde.
b)
Der Bericht muss von der zuständigen Behörde entweder (i) erstellt oder (ii) genehmigt werden, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil-66) zu gewährleisten.
c)
Die Berichte und etwaige Änderungen sind zu datieren und durch die zuständige Behörde gemäß Punkt 66.B.20 aufzubewahren.
d)
Bezieht sich ein Antragsteller auf einen von einer anderen zuständigen Behörde genehmigten Bericht über Anrechnungen, muss die Genehmigungsbehörde diesen Bericht berücksichtigen und sich von der anderen Behörde hinsichtlich der Verwendung des Berichts beraten lassen.

66.B.405
Bericht über Anrechnungen für die Prüfung

a)
Der Bericht über Anrechnungen muss einen Vergleich beinhalten zwischen Folgendem:

i)
den jeweiligen Modulen, Teilmodulen, Themen und Wissensständen gemäß Anlage I oder Anlage VII dieses Anhangs (Teil-66),
ii)
den Lehrplänen für die betreffende technische Qualifikation unter Bezug auf die jeweils beantragte Kategorie.

Der Vergleich muss Erklärungen darüber enthalten, ob die Erfüllung der Anforderungen nachgewiesen wurde, sowie für jede Erklärung eine entsprechende Begründung sowie etwaige Bedingungen und/oder zusätzliche Erwägungen.

b)
Anrechnungen für Prüfungen, mit Ausnahme von Prüfungen des Grundwissens, die in nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieben stattfinden, können nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem die Qualifikation erlangt wurde, sofern mit dieser zuständigen Behörde keine anders lautende formale Vereinbarung besteht.
c)
Anrechnungen können nur gewährt werden, wenn für jedes Modul und Teilmodul eine Erklärung über die Einhaltung der Bestimmungen mit der Angabe vorliegt, an welcher Stelle in der technischen Qualifikation der gleichwertige Standard zu finden ist.
d)
Die zuständige Behörde prüft regelmäßig, ob Folgendes geändert wurde:

i)
der nationale Qualifikationsstandard;
ii)
gegebenenfalls die Anlagen I oder VII dieses Anhangs (Teil-66).

Zudem prüft die zuständige Behörde, ob der Bericht über die Anrechnungen entsprechend zu ändern ist. Solche Änderungen sind zu dokumentieren, zu datieren und aufzubewahren.

66.B.410
Gültigkeit von Anrechnungen für die Prüfung

a)
Gegebenenfalls gewährte Anrechnungen werden dem Antragsteller von der zuständigen Behörde schriftlich und unter Angabe des verwendeten Berichts mitgeteilt.
b)
Anrechnungen werden zehn Jahre nach ihrer Gewährung ungültig.
c)
Nach Ablauf ihrer Gültigkeit können neue Anrechnungen beantragt werden. Die zuständige Behörde verlängert die Gültigkeit der Anrechnungen um weitere zehn Jahre ohne weitere Prüfung, sofern sich die geforderten Grundkenntnisse gemäß Anlage I bzw. Anlage VII dieses Anhangs (Teil-66) nicht geändert haben.

UNTERABSCHNITT F

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die fortdauernde Aufsicht über die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, insbesondere für deren Widerruf, Aussetzen oder Einschränkung.

66.B.500
Widerruf, Aussetzen oder Einschränken der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

Die zuständige Behörde hat die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ruhen zu lassen, einzuschränken oder zu widerrufen, wenn sie ein Sicherheitsproblem festgestellt hat oder wenn sie über eindeutige Beweise verfügt, dass die Person eine oder mehrere der folgenden Aktivitäten durchgeführt hat oder daran beteiligt war:
1.
Erhalt der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal und/oder Ausstellung von Freigabebescheinigungen durch Fälschen des Beweismaterials,
2.
Nichtdurchführung von verlangten Instandhaltungsarbeiten, verbunden mit dem Versäumnis, diese Tatsache dem Betrieb oder der Person zu melden, die die Instandhaltung verlangte,
3.
Nichtdurchführung von erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, die sich aus der eigenen Prüfung ergeben, verbunden mit dem Versäumnis, diese Tatsache dem Betrieb oder der Person zu melden, für die die Instandhaltung durchgeführt werden sollte,
4.
nachlässige Instandhaltung,
5.
Fälschen der Instandhaltungsaufzeichnungen,
6.
Erteilen einer Freigabebescheinigung in dem Wissen, dass die auf der Freigabebescheinigung angegebene Instandhaltung nicht durchgeführt oder deren Durchführung nicht geprüft wurde,
7.
Durchführung von Instandhaltungsarbeiten oder Erteilen einer Freigabebescheinigung unter dem negativen Einfluss von Alkohol oder Drogen,
8.
Erteilen einer Freigabebescheinigung, obwohl die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.

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