Anlage III VO (EU) 2014/1321

Komplexe Instandhaltungsaufgaben, die nicht vom Piloten/Eigentümer freigegeben werden dürfen

Alle folgenden Aufgaben stellen komplexe Instandhaltungsaufgaben dar, die gemäß Anlage II nicht vom Piloten/Eigentümer durchgeführt werden dürfen. Diese Aufgaben werden entweder durch einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal freigegeben:
a)
Die Änderung, die Reparatur oder der Austausch eines der nachfolgend aufgeführten Teile der Zelle durch Nieten, Kleben, Laminieren oder Schweißen:

1.
eines Kastenholmes;
2.
eines Teiles des Tragflächenholmes oder des -holmgurtes;
3.
eines Holmes;
4.
eines Holmgurtes;
5.
eines Teiles eines Fachwerkholmes;
6.
des Holmsteges;
7.
eines Rumpfkiel- oder Kimmteiles eines Flugbootrumpfes oder eines -schwimmers;
8.
von Druckgliedern aus Wellblech in einem Tragflügel oder einer Leitwerksfläche;
9.
einer Tragflächen-Hauptrippe;
10.
einer Tragflächen- oder Leitwerksstützstrebe;
11.
eines Motorträgers;
12.
eines Rumpflängsträgers oder -spanten;
13.
eines Teiles eines seitlichen Trägers, horizontalen Trägers oder Brandschotts;
14.
einer Sitzbefestigung oder eines -lagerbockes;
15.
die Erneuerung von Sitzschienen;
16.
einer Fahrwerksstrebe oder -knickstrebe;
17.
einer Achse;
18.
eines Rades und
19.
einer Schneekufe oder eines Kufengestells, ausgenommen die Erneuerung einer Beschichtung mit niedriger Reibung.

b)
Die Änderung oder Reparatur eines der folgenden Teile:

1.
der Luftfahrzeugbeplankung oder der Beplankung eines Schwimmers, wenn die Arbeiten die Verwendung einer Stütze, eines Bockes oder einer Befestigung erfordern;
2.
von Luftfahrzeugbeplankungen, die Druckbeaufschlagungslasten unterliegen, wenn der Schaden in der Beplankung in irgendeiner Richtung mehr als 15 cm (6 Zoll) umfasst;
3.
eines lastbeaufschlagten Teils der Steuerungsanlage, einschließlich Steuersäulen, Pedalen, Wellen, Quadranten, Umlenkhebeln, Steuerhörnern und geschmiedeten Lagerböcken oder Lagerböcken aus Guss, ausgenommen ist jedoch

i)
das Aufhämmern von Reparaturspleißen oder Seilbeschlägen und
ii)
der Austausch eines Stoßstangen-Endanschlusses, der durch Nieten befestigt ist;

4.
jedes anderen nicht unter Punkt (a) aufgeführten Strukturbauteils, das ein Hersteller in seinem Instandhaltungshandbuch, Strukturreparaturhandbuch oder seinen Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als Primärstrukturbauteil gekennzeichnet hat.

c)
Die Durchführung aller folgenden Instandhaltungsarbeiten an einem Kolbentriebwerk:

1.
Die Zerlegung und der anschließende Zusammenbau eines Kolbentriebwerks zu anderen Zwecken als

i)
sich Zugang zu den Kolben-/Zylinderbaugruppen zu verschaffen oder
ii)
der Entfernung der rückwärtigen Abdeckung zur Prüfung und/oder zum Austausch von Ölpumpenbaugruppen, wenn solche Arbeiten nicht den Aus- und Wiedereinbau interner Getriebe beinhalten.

2.
Die Zerlegung und der anschließende Zusammenbau von Untersetzungsgetrieben.
3.
Schweißen und Löten von Verbindungen abgesehen von kleineren Schweißarbeiten an Abgaseinheiten, die von einem Schweißer mit der entsprechenden Zulassung oder Berechtigung ausgeführt werden, doch ausgenommen den Austausch von Komponenten.
4.
Die Verstellung einzelner Teile von Einheiten, die als prüfstandgetestete Einheiten geliefert werden, ausgenommen der Austausch oder die Einstellung von Artikeln, die normalerweise im Betrieb austausch- oder einstellbar sind.

d)
Das Auswuchten eines Propellers, ausgenommen

1.
zur Bescheinigung der statischen Auswuchtung, wenn vom Instandhaltungshandbuch gefordert und
2.
die dynamische Auswuchtung von eingebauten Propellern unter Verwendung elektronischer Auswuchtgeräte, wenn vom Instandhaltungshandbuch oder anderen anerkannten Lufttüchtigkeitsunterlagen erlaubt.

e)
Jede weitere Aufgabe, die Folgendes erfordert:

1.
Spezialwerkzeuge, -ausrüstung oder -einrichtungen oder
2.
maßgebliche Koordinationsverfahren aufgrund der langen Dauer der Aufgaben und der Beteiligung mehrerer Personen.

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