Artikel 10 VO (EU) 2014/1322

Anforderungen für Überrollschutzstrukturen (Zugmaschinen auf Gleisketten)

Die Prüfverfahren und Anforderungen für Überrollschutzstrukturen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sind, soweit es sich um Zugmaschinen auf Gleisketten für Fahrzeuge der Klassen C1, C2, C4.2 und C4.3 handelt, nach Anhang VII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

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