Artikel 2 VO (EU) 2014/1322
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Sitzbezugspunkt (S)” bezeichnet den Punkt in der Längsmittelebene des Sitzes, in dem sich die Tangentialebene am unteren Teil der gepolsterten Rückenlehne mit einer Horizontalebene auf der Sitzoberfläche schneidet. Diese Horizontalebene schneidet ihrerseits die untere Oberfläche des Sitzes 150 mm vor dem nach Anhang XIV Anlage 8 bestimmten Sitzbezugspunkt (S).
- 2.
- „Bedienungseinrichtung” bezeichnet jedes Teil, dessen unmittelbare Betätigung es ermöglicht, den Zustand oder die Funktionsweise der Zugmaschine oder eines mit der Zugmaschine verbundenen Gerätes zu ändern.
- 3.
- „Verkleidung” bezeichnet eine Schutzeinrichtung, die unmittelbar vor dem gefährlichen Teil angebracht ist und allein oder zusammen mit anderen Teilen der Maschine den Kontakt mit dem gefährlichen Teil allseitig verhindert.
- 4.
- „Trennende Schutzeinrichtung” bezeichnet eine Schutzeinrichtung, die in Form einer Stange, eines Gitters oder einer ähnlichen Vorrichtung den zur Vermeidung eines Kontakts mit dem gefährlichen Teil notwendigen Sicherheitsabstand gewährleistet.
- 5.
- „Haube” bezeichnet eine Schutzeinrichtung, die vor dem gefährlichen Teil angebracht ist und auf der abgedeckten Seite vor dem Kontakt mit diesem Teil schützt.
- 6.
- „Fest verbunden” bedeutet, dass solche Einrichtungen nur unter Zuhilfenahme von Werkzeug abnehmbar sein sollten.
- 7.
- „Heiße Fläche” bezeichnet jede metallische Fläche der Zugmaschine, die bei der vom Hersteller vorgesehenen normalen Verwendung eine Temperatur über 85 °C erreicht, und jede Kunststofffläche, die eine Temperatur über 100 °C erreicht.
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