Artikel 3 VO (EU) 2014/1322

Allgemeine Verpflichtungen der Hersteller im Hinblick auf die Bauweise von Fahrzeugen

(1) Die Hersteller rüsten land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit die Sicherheit am Arbeitsplatz beeinflussenden Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten aus, die so ausgelegt, gebaut und montiert sind, dass die Fahrzeuge unter normalen Betriebsbedingungen und unter Einhaltung der Wartungsvorschriften des Herstellers den ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren nach den Artikeln 4 bis 32 entsprechen.

(2) Die Hersteller weisen der Genehmigungsbehörde durch Vorführprüfungen nach, dass die in der Union auf dem Markt bereitgestellten, zugelassenen oder in Betrieb genommenen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge den ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren nach den Artikeln 4 bis 32 genügen.

(3) Die Hersteller stellen sicher, dass die in der Union auf dem Markt bereitgestellten oder in Betrieb genommenen Ersatzteile und Ausrüstungen die ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren nach der vorliegenden Verordnung erfüllen. Ein genehmigtes land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug, das mit einem solchen Ersatzteil oder einer solchen Ausrüstung ausgestattet ist, muss dieselben Prüfungsanforderungen und Leistungsgrenzwerte erfüllen wie ein mit einem Originalteil ausgestattetes Fahrzeug.

(4) Die Hersteller gewährleisten, dass die Typgenehmigungsverfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion im Hinblick auf die ausführlichen Anforderungen für die Bauweise von Fahrzeugen nach der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

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