ANHANG VIII VO (EU) 2014/1322
Anforderungen für Überrollschutzstrukturen (statische Prüfung)
-
A.
-
ALLGEMEINE BESTIMMUNG
- 1.
- Die Unionsvorschriften für Überrollschutzstrukturen (statische Prüfung) sind unter Buchstabe B aufgeführt.
-
B.
-
ANFORDERUNGEN FÜR ÜBERROLLSCHUTZSTRUKTUREN (STATISCHE PRÜFUNG)(1)
-
1.
-
Begriffsbestimmungen
-
1.1.
-
[Entfällt]
-
1.2.
-
Überrollschutzstruktur (ROPS)
Eine Überrollschutzstruktur (Schutzkabine/Schutzrahmen), nachstehend „Schutzstruktur” genannt, ist eine Struktur an einer Zugmaschine, die im Wesentlichen dazu dient, den Fahrer vor den Gefahren zu schützen, die durch Umstürzen der Zugmaschine bei normaler Verwendung auftreten können, oder diese Gefahren zu begrenzen. Überrollschutzstrukturen verfügen über eine Freiraumzone, deren Größe den Fahrer schützt, wenn dieser sich in der Sitzposition entweder innerhalb der Struktur oder innerhalb eines Raumes befindet, der begrenzt ist durch eine Reihe gerader Linien, die von den Außenkanten der Schutzstruktur zu jedem möglicherweise mit dem Boden in Berührung kommenden Teil der Zugmaschine verlaufen, das im Falle eines Umstürzens die Zugmaschine abstützen kann.- 1.3.
- Spurweite
- 1.3.1.
- Vorab-Begriffsbestimmung: Mittelebene des Rades oder der Gleiskette
Die Mittelebene des Rades oder der Gleiskette liegt in der Mitte zwischen den beiden Ebenen, die durch die Außenkanten der Felgen oder der Gleisketten verlaufen.- 1.3.2.
- Begriffsbestimmung „Spurweite”
Die durch die Radachse verlaufende Ebene schneidet die Radmittelebene in einer Linie, die an einem bestimmten Punkt auf die Aufstandsfläche trifft. Werden die so definierten Punkte der Räder einer Achse der Zugmaschine mit A und B bezeichnet, ist die Spurweite der Abstand zwischen den Punkten A und B. Diese Definition der Spurweite gilt für Vorder- und Hinterachse gleichermaßen. Bei Zwillingsbereifung ist die Spurweite der Abstand zwischen den Mittelebenen der Reifenpaare. Für Zugmaschinen auf Gleisketten ist die Spurweite der Abstand zwischen den jeweiligen Mittelebenen der Ketten.- 1.3.3.
- Zusätzliche Begriffsbestimmung: Mittelebene der Zugmaschine
Die äußerste Lage der Punkte A und B der Hinterachse der Zugmaschine stellt den größtmöglichen Wert für die Spurweite dar. Die senkrechte Ebene, die rechtwinklig zu der durch die Punkte A und B beschriebenen Linie durch deren Mittelpunkt verläuft, ist die Mittelebene der Zugmaschine.- 1.4.
- Radstand
Der Abstand der zwei senkrechten Ebenen, die die beiden durch die Punkte A und B beschriebenen Linien, jeweils für die Vorder- und die Hinterräder, wie oben definiert, durchlaufen.- 1.5.
- Bestimmung des Sitz-Index-Punktes; Anbringungsstelle des Sitzes und Sitzeinstellung für Prüfzwecke
- 1.5.1.
- Sitz-Index-Punkt (SIP)(2)
Der Sitz-Index-Punkt ist gemäß ISO 5353:1995 zu bestimmen.- 1.5.2.
- Anbringungsstelle des Sitzes und Sitzeinstellung für Prüfzwecke
- 1.5.2.1.
- Ist die Sitzposition einstellbar, ist der Sitz in die hinterste oberste Stellung zu bringen;
- 1.5.2.2.
- ist die Neigung der Sitzlehne verstellbar, ist sie in Mittelstellung zu bringen;
- 1.5.2.3.
- ist der Sitz mit einer Federung ausgestattet, ist er in der Mitte des Schwingungsbereiches festzustellen, sofern der Sitzhersteller nicht eindeutig etwas anderes angibt;
- 1.5.2.4.
- ist der Sitz nur in der Längsrichtung und in der Höhe verstellbar, so muss die durch den Sitz-Index-Punkt verlaufende Längsachse parallel zu der durch den Mittelpunkt des Lenkrads verlaufenden senkrechten Längsebene der Zugmaschine sein und darf nicht mehr als 100 mm von dieser Längsebene entfernt verlaufen.
- 1.6.
- Freiraumzone
- 1.6.1.
- Bezugsebene für Sitz und Lenkrad
Die Freiraumzone ist in den Abbildungen 4.11 bis 4.13 sowie in Tabelle 4.2 dargestellt. Die Freiraumzone wird gegenüber der Bezugsebene und dem Sitz-Index-Punkt festgelegt. Die Bezugsebene wird zu Beginn der Serie von Belastungsprüfungen bestimmt; es handelt sich um eine senkrechte Ebene, die im Allgemeinen längs der Zugmaschine durch den Sitz-Index-Punkt sowie durch die Mitte des Lenkrades verläuft. Die Bezugsebene ist in der Regel mit der Längsmittelebene der Zugmaschine identisch. Es wird angenommen, dass sich diese Bezugsebene bei Belastung horizontal mit dem Sitz und dem Lenkrad verschiebt, jedoch in ihrer senkrechten Stellung in Bezug auf die Zugmaschine bzw. den Boden der Überrollschutzstruktur verbleibt. Die Freiraumzone wird nach den Nummern 1.6.2 und 1.6.3 festgelegt.- 1.6.2.
- Bestimmung der Freiraumzone für Zugmaschinen mit nicht umkehrbarem Sitz
Die Freiraumzone für Zugmaschinen mit nicht umkehrbarem Sitz ist in den Nummern 1.6.2.1 bis 1.6.2.10 definiert; sie wird von folgenden Ebenen begrenzt, wobei sich die Zugmaschine auf einer horizontalen Fläche befindet, der Sitz gemäß den Nummern 1.5.2.1 bis 1.5.2.4 eingestellt und positioniert(2) ist und das Lenkrad, falls verstellbar, in mittlerer Stellung für einen sitzenden Fahrer eingestellt ist:- 1.6.2.1.
- einer waagerechten Ebene A1 B1 B2 A2, (810 + av) mm über dem Sitz-Index-Punkt, wobei die Linie B1B2 (ah – 10) mm hinter dem SIP liegt;
- 1.6.2.2.
- einer geneigten Ebene G1 G2 I2 I1, senkrecht zur Bezugsebene, die sowohl einen 150 mm hinter der Linie B1B2 gelegenen Punkt als auch den hintersten Punkt der Sitzrückenlehne enthält;
- 1.6.2.3.
- einer zylindrischen Fläche A1 A2 I2 I1, die sich rechtwinklig zur Bezugsebene mit einem Radius von 120 mm tangential an die unter den Nummern 1.6.2.1 und 1.6.2.2 definierten Ebenen anschließt;
- 1.6.2.4.
- einer zylindrischen Fläche B1 C1 C2 B2, die sich rechtwinklig zur Bezugsebene mit einem Radius von 900 mm vorn in 400 mm Entfernung tangential an die unter Nummer 1.6.2.1 genannte Ebene entlang der Linie B1B2 anschließt;
- 1.6.2.5.
- einer geneigten Ebene C1 D1 D2 C2, rechtwinklig zur Bezugsebene, die sich an die unter Nummer 1.6.2.4 definierte Fläche anschließt und in 40 mm Abstand von der äußeren Vorderkante des Lenkrads verläuft. Ist das Lenkrad überhöht angeordnet, erstreckt sich diese Ebene tangential von der Linie B1B2 nach vorne bis an die unter Nummer 1.6.2.4 definierte Fläche;
- 1.6.2.6.
- einer senkrechten Ebene D1 E1 E2 D2, rechtwinklig zur Bezugsebene, in 40 mm Abstand vor der äußeren Kante des Lenkrads;
- 1.6.2.7.
- einer senkrechten Ebene E1 F1 F2 E2 durch einen (90 – av) mm unter dem Sitz-Index-Punkt gelegenen Punkt;
- 1.6.2.8.
- einer Fläche G1 F1 F2 G2, die gegebenenfalls von der unteren Begrenzung der unter der Nummer 1.6.2.2 definierten Ebene bis zu der unter der Nummer 1.6.2.7 definierten waagrechten Ebene gekrümmt ist, rechtwinklig zur Bezugsebene verläuft und über die ganze Länge in Berührung mit der Sitzrückenlehne ist;
- 1.6.2.9.
- den senkrechten Ebenen J1 E1 F1 G1 H1 und J2 E2 F2 G2 H2. Diese senkrechten Ebenen erstrecken sich über der Ebene E1 F1 F2 E2 300 mm nach oben; die Abstände E1 E0 und E2 E0 betragen 250 mm;
- 1.6.2.10.
- den parallelen Ebenen A1 B1 C1 D1 J1 H1 I1 und A2 B2 C2 D2 J2 H2 I2, welche so geneigt sind, dass der obere Rand der Ebene auf der Seite, auf der die Kraft aufgebracht wird, mindestens 100 mm von der senkrechten Bezugsebene entfernt ist.
- 1.6.3.
- Bestimmung der Freiraumzone für Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerplatz
Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Fahrerplatz (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) besteht der Freiraum aus dem von den beiden Freiraumzonen umgebenen Bereich; die Freiraumzonen werden durch die beiden unterschiedlichen Stellungen des Lenkrads und des Sitzes bestimmt.- 1.6.4.
- Zusätzliche Sitze
- 1.6.4.1.
- Bei einer Zugmaschine, die mit zusätzlichen Sitzen ausgestattet werden kann, wird bei den Prüfungen der von den Freiraumzonen umgebene Bereich verwendet, der die Sitz-Index-Punkte aller möglichen Sitzpositionen enthält. Die Schutzstruktur darf nicht Teil der größeren Freiraumzone sein, in der diese unterschiedlichen Sitz-Index-Punkte berücksichtigt sind.
- 1.6.4.2.
- Wird nach der Prüfung eine neue Sitzposition angeboten, ist zu bestimmen, ob sich die Freiraumzone um den neuen Sitz-Index-Punkt innerhalb des vorher festgelegten Raums befindet. Falls nicht, ist eine neue Prüfung durchzuführen.
- 1.6.4.3.
- Ein Sitz für eine zusätzliche Person zum Fahrer, von dem aus die Zugmaschine nicht gesteuert werden kann, gilt nicht als zusätzlicher Sitz. Der SIP wird nicht ermittelt, da die Festlegung der Freiraumzone im Verhältnis zum Fahrersitz erfolgt.
- 1.7.
- Masse
- 1.7.1.
- Masse ohne Ballast
Die Masse der Zugmaschine ohne Ballastvorrichtungen und, bei Zugmaschinen mit Luftreifen, ohne flüssigen Ballast in den Reifen. Die Zugmaschine muss fahrbereit sein, Tanks, Flüssigkeitskreislauf und Kühler müssen gefüllt sein, die Schutzstruktur mit Verkleidung und die für den normalen Betrieb erforderlichen Traktionshilfen oder zusätzlichen Antriebsbauteile für die Vorderräder müssen vorhanden sein. Der Fahrer ist nicht inbegriffen.- 1.7.2.
- Zulässige Höchstmasse
Die vom Hersteller angegebene Höchstmasse der Zugmaschine, die technisch zulässig und auf dem Kennzeichnungsschild des Fahrzeugs und/oder im Bedienungshandbuch angegeben ist;- 1.7.3.
- Bezugsmasse
Die Masse, die vom Hersteller für die Berechnung der Eingangsenergie und der Druckkräfte für die Prüfungen gewählt wurde. Sie darf nicht kleiner als die Masse ohne Ballast sein und muss ausreichend groß sein, damit das Massenverhältnis nicht über 1,75 beträgt (siehe Nummer 1.7.4).- 1.7.4.
- Massenverhältnis
Der Quotient- 1.8.
- Zulässige Messtoleranzen
- Zeit
- ± 0,1 s
- Entfernung
- ± 0,5 mm
- Kraft
- ± 0,1 % (des Skalenendwerts des Sensors)
- Winkel
- ± 0,1°
- Masse
- ± 0,2 % (des Skalenendwerts des Sensors)
- 1.9.
- Symbole
ah | (mm) | Hälfte der horizontalen Sitzeinstellung |
av | (mm) | Hälfte der vertikalen Sitzeinstellung |
D | (mm) | Verformung der Schutzstruktur an dem Aufbringungspunkt und in Richtung der Belastung |
D' | (mm) | Verformung der Schutzstruktur für die errechnete erforderliche Energie |
EIS | (J) | Bei seitlicher Belastung zu absorbierende Eingangsenergie |
EIL1 | (J) | Bei Belastung in Längsrichtung zu absorbierende Eingangsenergie |
EIL2 | (J) | Zu absorbierende Eingangsenergie bei einer zweiten Belastung in Längsrichtung |
F | (N) | Statische Kraft während der Belastung |
Fmax | (N) | Höchste statische Kraft während der Belastung, Überlast nicht berücksichtigt |
F' | (N) | Kraft für die errechnete erforderliche Energie |
M | (kg) | Bezugsmasse, die zur Berechnung der Eingangsenergie und der Druckkräfte herangezogen wird |
- 2.
- Anwendungsbereich
- 2.1.
- Dieser Anhang gilt für Zugmaschinen mit mindestens zwei Achsen für Räder mit Luftreifen oder mit Gleisketten anstatt Rädern, deren Masse ohne Ballast nicht unter 600 kg beträgt. Das Massenverhältnis (zulässige Höchstmasse/Bezugsmasse) darf nicht größer als 1,75 sein.
- 2.2.
- Die Mindestspurweite der Hinterräder sollte im Allgemeinen über 1150 mm betragen. Es wird anerkannt, dass es möglicherweise Zugmaschinen gibt, etwa Rasenmäher, Schmalspurzugmaschinen für Weinberge, Zugmaschinen mit niedrigem Querschnitt für Gebäude mit begrenzter lichter Höhe oder Obstbaumanlagen, Zugmaschinen mit hoher Bodenfreiheit und besondere forstwirtschaftliche Maschinen, etwa Forwarder und Skidder, auf die dieser Anhang aufgrund ihrer Bauart nicht zutrifft.
- 3.
- Vorschriften und Hinweise
- 3.1.
- Allgemeine Regelungen
- 3.1.1.
- Die Schutzstruktur kann vom Zugmaschinenhersteller oder einem unabhängigen Unternehmen hergestellt werden. In beiden Fällen ist die Prüfung nur für den Zugmaschinentyp gültig, der einer Prüfung unterzogen wird. Die Prüfung der Schutzstruktur ist für jeden Zugmaschinentyp, an dem sie angebracht wird, erneut durchzuführen. Prüfstellen können jedoch eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass die Festigkeitsprüfungen auch für Zugmaschinentypen gelten, die aufgrund von Änderungen an Motor, Getriebe, Lenkung und Vorderradaufhängung als Varianten des ursprünglichen Typs gelten. Für jeglichen Zugmaschinentyp sind Prüfungen einer oder mehrerer Schutzstrukturen zulässig.
- 3.1.2.
- Die Schutzstruktur ist so zur statischen Prüfung vorzuführen, dass sie in der herkömmlichen Weise an der Zugmaschine oder dem Zugmaschinenfahrgestell, auf dem sie verwendet werden soll, angebracht ist. Der Zugmaschinenrahmen ist vollständig mit den Befestigungsteilen und anderen Bauteilen, die durch die Belastung der Schutzstruktur in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, vorzuführen.
- 3.1.3.
- Bei einer sogenannten Tandemzugmaschine ist die Masse der Standardausführung des Teils heranzuziehen, an dem die Schutzstruktur angebracht ist.
- 3.1.4.
- Schutzstrukturen können allein dafür ausgelegt sein, den Fahrer bei einem Umstürzen der Zugmaschine zu schützen. Die Möglichkeit, zum Schutz des Fahrers vor Witterungseinflüssen eine mehr oder weniger behelfsmäßige Wetterschutzeinrichtung an der Schutzstruktur anzubringen, ist zulässig. Diese wird vom Fahrer bei warmer Witterung normalerweise entfernt. Bei bestimmten Schutzstrukturen kann jedoch die Verkleidung nicht entfernt werden und die Belüftung wird bei warmer Witterung durch Scheiben oder Klappen gewährleistet. Da die Verkleidung möglicherweise zur Stabilität der Schutzstruktur beiträgt und im Falle von abnehmbaren Verkleidungen diese bei einem Unfall möglicherweise nicht montiert sind, sind zum Zwecke der Prüfung alle derart vom Fahrer abnehmbaren Bauteile zu entfernen. Türen, Dachluken und Fenster, die geöffnet werden können, sind für die Prüfung entweder zu entfernen oder in der geöffneten Stellung zu befestigen, damit sie nicht zur Stabilität der Schutzstruktur beitragen. Es ist festzuhalten, ob sie in dieser Stellung bei einem Umstürzen der Zugmaschine eine Gefahr für den Fahrer darstellen würden.
Nachfolgend wird in diesen Vorschriften nur von der Prüfung der Schutzstruktur gesprochen. Darin eingeschlossen sind alle dauerhaft angebrachten Verkleidungsbauteile.
In den Spezifikationen sind alle abnehmbaren Verkleidungsbauteile zu beschreiben. Glas oder Material mit ähnlicher Zerbrechlichkeit ist vor der Prüfung zu entfernen. Die Bauteile von Zugmaschine und Schutzstruktur, die während der Prüfung unnötigerweise beschädigt werden könnten und weder die Stabilität der Schutzstruktur noch ihre Abmessungen beeinflussen, können vor Prüfungsbeginn entfernt werden, wenn der Hersteller dies wünscht. Während der Prüfungen dürfen keine Reparaturen oder Einstellungen vorgenommen werden.
- 3.1.5.
- Alle Bauteile der Zugmaschine, die zur Stabilität der Schutzstruktur beitragen und vom Hersteller verstärkt wurden, etwa Kotflügel, sollten beschrieben und ihre Messwerte im Prüfbericht angegeben werden.
- 3.2.
- Prüfeinrichtung
Zur Nachprüfung, ob während der Prüfungen keine Elemente in die Freiraumzone eingedrungen sind, sind die in Anlage 1 Nummer 1.6 Abbildungen 4.11 bis 4.13 und Tabelle 4.2 beschriebenen Mittel einzusetzen.- 3.2.1.
- Waagerechte Belastungsprüfungen (Anlage 1, Abbildungen 4.1 bis 4.5)
Bei waagrechten Belastungsprüfungen ist folgende Ausrüstung zu verwenden:- 3.2.1.1.
- Materialien, Geräte und Befestigungsmittel, mit denen sichergestellt wird, dass das Fahrgestell der Zugmaschine fest an der Grundplatte befestigt ist und unabhängig von den Reifen abgestützt ist;
- 3.2.1.2.
- Vorrichtung zum Aufbringen einer waagerechten Kraft auf die Schutzstruktur; es muss dafür gesorgt werden, dass die Last gleichmäßig senkrecht zur Belastungsrichtung verteilt werden kann;
- 3.2.1.2.1.
- es ist ein Kantholz mit einer Länge von mindestens 250 mm und höchstens 700 mm zu verwenden, wobei die Länge glatt durch 50 mm teilbar sein muss. Das Kantholz muss 150 mm hoch sein;
- 3.2.1.2.2.
- die mit der Schutzvorrichtung in Berührung kommenden Kanten des Kantholzes müssen mit einem Radius von höchstens 50 mm abgerundet sein;
- 3.2.1.2.3.
- es sind Kardan- oder gleichwertige Gelenke zu verwenden, um sicherzustellen, dass die Belastungsvorrichtung die Schutzstruktur weder durch Rotation noch durch Translation in einer anderen Richtung als der Belastungsrichtung beansprucht;
- 3.2.1.2.4.
- verläuft die gerade Linie durch das geeignete Kantholz auf der Schutzstruktur nicht senkrecht zur Belastungsrichtung, ist der Zwischenraum so auszufüllen, dass die Belastung über die gesamte Länge verteilt wird;
- 3.2.1.3.
- Ausrüstung zur Messung von Kraft und Verformung in der Belastungsrichtung relativ zum Fahrgestell der Zugmaschine. Damit die Messgenauigkeit sichergestellt ist, sind Messungen als kontinuierliche Ablesung vorzunehmen. Die Messvorrichtungen sind so anzubringen, dass Kraft und Verformung am Aufbringungspunkt und in Richtung der Belastung aufgezeichnet werden.
- 3.2.2.
- Druckprüfungen (Abbildungen 4.6 bis 4.8)
Bei Druckprüfungen ist folgende Ausrüstung zu verwenden:- 3.2.2.1.
- Materialien, Geräte und Befestigungsmittel, mit denen sichergestellt wird, dass das Fahrgestell der Zugmaschine fest an der Grundplatte befestigt ist und unabhängig von den Reifen abgestützt ist;
- 3.2.2.2.
- Vorrichtung zum Aufbringen einer abwärts gerichteten Kraft auf die Schutzvorrichtung, darunter ein starres, 250 mm breites Kantholz;
- 3.2.2.3.
- Geräte zur Messung der insgesamt aufgebrachten senkrechten Kraft.
- 3.3.
- Prüfbedingungen
3.3.1. Die Schutzstruktur muss der Serienausführung entsprechen und ist nach der vom Hersteller angegebenen Befestigungsmethode mit dem Fahrgestell des geeigneten Zugmaschinenmodells zu verbinden.
3.3.2. Der Aufbau ist so auf der Grundplatte zu befestigen, dass sich die Verbindungselemente zwischen Aufbau und Grundplatte unter Belastung, bezogen auf die Schutzstruktur, nicht nennenswert verformen. Der Verbund Schutzstruktur-Zugmaschinenrahmen darf nicht über die Stützwirkung der anfänglichen Befestigung hinaus abgestützt werden.
3.3.3. Ist die Spurweite einstellbar, ist sie so zu wählen, dass die Schutzstruktur während der Prüfungen von den Rädern oder Gleisketten nicht beeinflusst wird.
3.3.4. Die Schutzstruktur ist mit den Geräten auszustatten, die notwendig sind, um die erforderlichen Kraft- und Verformungswerte zu erhalten.
3.3.5. Alle Prüfungen sind an derselben Schutzstruktur durchzuführen. Zwischen den einzelnen Teilen der Prüfung dürfen keine Reparaturen oder Begradigungen von Elementen vorgenommen werden.
3.3.6. Nach Abschluss aller Prüfungen ist die ständige Verformung der Schutzstruktur zu messen und aufzuzeichnen.
- 3.4.
- Reihenfolge der Prüfungen
Die Prüfungen sind in folgender Reihenfolge durchzuführen:- 3.4.1.
- Belastung in Längsrichtung
Bei Zugmaschinen auf Rädern, deren Masse zu mindestens 50 % auf der Hinterachse ruht, und bei Zugmaschinen mit Gleisketten ist die Belastung in Längsrichtung von hinten aufzubringen. Bei sonstigen Zugmaschinen erfolgt die Belastung in Längsrichtung von vorn.- 3.4.2.
- Erste Druckprüfung
Die erste Druckprüfung ist am gleichen Ende der Schutzstruktur wie die Belastung in Längsrichtung anzusetzen.- 3.4.3.
- Seitliche Belastung
Ist der Sitz nicht mittig angebracht oder ist die Stärke der Schutzstruktur nicht symmetrisch, erfolgt die seitliche Belastung auf der Seite, an der eine Verletzung der Freiraumzone am wahrscheinlichsten ist.- 3.4.4.
- Zweite Druckprüfung
Die zweite Druckprüfung ist an dem Ende der Schutzstruktur anzusetzen, das demjenigen, an dem die erste Belastung in Längsrichtung vorgenommen wurde, gegenüberliegt. Bei Strukturen mit zwei Pfosten kann die zweite Druckprüfung am selben Punkt wie die erste vorgenommen werden.- 3.4.5.
- Zweite Belastung in Längsrichtung
- 3.4.5.1.
- Bei Zugmaschinen, deren Schutzstruktur einklappbar (z. B. bei zwei Pfosten) oder kippbar (z. B. bei mehr als zwei Pfosten) ist, kann eine zweite Belastung in Längsrichtung vorgenommen werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
zeitweiliges Einklappen für besondere Betriebsbedingungen;
Strukturen, die dazu ausgelegt sind, bei Wartungsarbeiten abgekippt zu werden, es sei denn, der Kippmechanismus ist unabhängig von der Festigkeit der Überrollschutzstruktur.
- 3.4.5.2.
- Bei einklappbaren Schutzstrukturen ist keine zweite Belastung in Längsrichtung erforderlich, wenn die erste Belastung in Längsrichtung in der Klapprichtung erfolgt ist.
- 3.5.
- Waagerechte Belastungsprüfungen von hinten, vorn und von der Seite
- 3.5.1.
- Allgemeine Bestimmungen
- 3.5.1.1.
- Die Belastung der Schutzstruktur ist gleichmäßig mithilfe eines starren, rechtwinklig zur Belastungsrichtung stehenden Kantholzes aufzubringen (siehe Nummer 3.2.1.2). Das starre Kantholz kann mit einer Vorrichtung versehen sein, die ein seitliches Abrutschen verhindert. Die Belastungsgeschwindigkeit muss so niedrig sein, dass sie als statisch angesehen werden kann. Damit die Messgenauigkeit sichergestellt ist, sind Kraft und Verformung während der Belastung als kontinuierliche Aufzeichnung zu erfassen. Nach Beginn der Belastung darf die Last vor Beendigung der Prüfung nicht mehr verringert werden. Für die Richtung der aufgebrachten Kraft gelten folgende Grenzwerte:
- —
bei Prüfungsbeginn (unbelastet): ± 2°,
- —
während der Prüfung (unter Last): 10° über und 20° unter der Horizontalen.
Die Belastungsgeschwindigkeit gilt als statisch, wenn die Verformungsgeschwindigkeit während der Belastung nicht größer als 5 mm/s ist.
- 3.5.1.2.
- Ist am Aufbringungspunkt der Belastung kein tragendes Querelement vorhanden, ist ein Ersatzprüfbalken zu verwenden, der die Festigkeit der Schutzstruktur nicht erhöht.
- 3.5.2.
- Belastung in Längsrichtung (Anlage 1, Abbildungen 4.1 und 4.2)
Die Belastung erfolgt waagerecht und parallel zur Mittelebene der Zugmaschine. Erfolgt die Belastung von hinten (Nummer 3.4.1), sind die Belastung in Längsrichtung und die seitliche Belastung an verschiedenen Seiten der Mittelebene der Zugmaschine aufzubringen. Erfolgt die Belastung in Längsrichtung von vorn, muss dies auf derselben Seite wie die seitliche Belastung geschehen. Die Belastung ist am obersten tragenden Querelement der Schutzstruktur anzusetzen (d. h. dem Teil, der bei einem Umstürzen vermutlich zuerst den Boden berühren würde). Der Angriffspunkt der Last muss sich in einem Abstand von 1/6 der Breite des oberen Teils der Schutzstruktur einwärts befinden, gemessen von der äußeren Ecke. Als Breite der Schutzstruktur gilt der Abstand zwischen zwei Geraden, die parallel zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine verlaufen und die äußersten Punkte der Schutzstruktur in der waagerechten Ebene, die durch den höchsten Punkt des oberen Teils hindurchgeht, berühren. Falls die Überrollschutzstruktur (ROPS) aus gekrümmten Elementen besteht und keine geeigneten Ecken vorhanden sind, ist die Breite W nach folgendem allgemeinen Verfahren zu bestimmen. Der Prüfingenieur bestimmt das gekrümmte Element, das bei einem asymmetrischen Umstürzen nach hinten oder vorn (z. B. einem Umstürzen nach vorn oder hinten, bei dem eine Seite der ROPS wahrscheinlich die Anfangsbelastung trägt), als erstes den Boden berühren dürfte. Die Endpunkte der Breite sind die Mittelpunkte der äußeren Radien der sonstigen geraden oder gekrümmten Elemente, die die oberste Struktur der ROPS bilden. Falls mehrere gekrümmte Elemente in Frage kommen, legt der Prüfingenieur für jedes mögliche Element Bodenlinien fest, um zu bestimmen, welche Oberfläche wahrscheinlich zuerst den Boden berührt. Siehe die Abbildungen 4.3 a und b für Beispiele.ANMERKUNG:
Bei gekrümmten Elementen ist nur die Breite am Ende der Struktur, auf die die Belastung in Längsrichtung aufgebracht wird, zu berücksichtigen.
Die Länge der Belastungsvorrichtung (siehe Nummer 3.2.1.2) muss mindestens ein Drittel der Breite der Schutzstruktur betragen und darf diesen Mindestwert um höchstens 49 mm überschreiten.
Die Belastung in Längsrichtung ist abzubrechen, wenn:- 3.5.2.1.
- die von der Schutzstruktur aufgenommene Energie mindestens so groß ist wie die erforderliche Eingangsenergie EIL1, wobei
E IL1 1,4 M - 3.5.2.2.
- die Schutzstruktur in die Freiraumzone eindringt oder diese nicht mehr schützt (Abnahmebedingung 3.8.).
- 3.5.3.
- Seitliche Belastung (Abbildungen 4.4 und 4.5)
Die seitliche Belastung erfolgt waagerecht und rechtwinkelig zur Mittelebene der Zugmaschine. Sie ist auf einen Punkt aufzubringen, der auf dem obersten Teil der Schutzstruktur (160 – ah) vor dem Sitz-Index-Punkt gelegen ist. Bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) ist sie am obersten Teil der Schutzvorrichtung in der Mitte zwischen den beiden Sitz Index-Punkten aufzubringen. Wenn feststeht, welcher Teil der Schutzstruktur bei einem seitlichen Umstürzen der Zugmaschine als erster den Boden berührt, ist die Belastung an diesem Punkt aufzubringen, vorausgesetzt, dass eine gleichmäßige Verteilung der Belastung gemäß Nummer 3.5.1.1 möglich ist. Bei einer Schutzstruktur mit zwei Pfosten ist die seitliche Belastung unabhängig von der Lage des Sitzindex am obersten tragenden Element der entsprechenden Seite aufzubringen. Nummer 3.2.1.2.1 enthält nähere Bestimmungen zum Lastverteilungsbalken. Die seitliche Belastung ist abzubrechen, wenn:- 3.5.3.1.
- die von der Schutzvorrichtung aufgenommene Energie mindestens so groß ist wie die erforderliche Energie EIL1, wobei
E IS 1,75 M - 3.5.3.2.
- die Schutzstruktur in die Freiraumzone eindringt oder diese nicht mehr schützt (Abnahmebedingung 3.8.).
- 3.6.
- Druckprüfungen
- 3.6.1.
- Druckprüfung hinten (Abbildungen 4.6 und 4.7.a bis 4.7.e)
- 3.6.1.1.
- Der Balken muss quer über den hinteren obersten Elementen der Struktur liegen, so dass die Resultierende der Druckkräfte in der senkrechten Bezugsebene der Zugmaschine liegt. Die Druckkraft F ist aufzubringen, dabei gilt:
F 20 M Diese Kraft ist nach dem Ende der mit bloßem Auge feststellbaren Bewegung der Schutzstruktur noch fünf Sekunden lang aufrechtzuerhalten.
- 3.6.1.2.
- Hält der hintere Teil des Daches der Schutzstruktur der vollen Druckkraft nicht stand, ist die Kraft so lange aufzubringen, bis die Verformung des Daches die Ebene erreicht, die den oberen Teil der Schutzstruktur mit dem Teil des Zugmaschinenhecks verbindet, der imstande ist, im Falle eines Umstürzens die Zugmaschine abzustützen. Danach ist die Belastung aufzuheben und der Druckbalken wieder so in Position zu bringen, dass er sich oberhalb des Punktes der Schutzstruktur befindet, der bei einem vollständigen Überrollen die Zugmaschine abzustützen hätte. Die Druckkraft F = 20 M ist aufzubringen.
- 3.6.2.
- Druckprüfungen vorn (Abbildungen 4.6 bis 4.8)
- 3.6.2.1.
- Der Balken muss quer über den vorderen obersten Elementen der Struktur liegen, so dass die Resultierende der Druckkräfte in der senkrechten Bezugsebene der Zugmaschine liegt. Die Druckkraft F ist aufzubringen, dabei gilt:
F 20 M Diese Kraft ist nach dem Ende der mit bloßem Auge feststellbaren Bewegung der Schutzstruktur noch fünf Sekunden lang aufrechtzuerhalten.
- 3.6.2.2.
- Hält der vordere Teil des Daches der Schutzstruktur der vollen Druckkraft (Abbildungen 4.8.a und 4.8.b) nicht stand, ist die Kraft so lange aufzubringen, bis die Verformung des Daches die Ebene erreicht, die den oberen Teil der Schutzstruktur mit dem Teil des Zugmaschinenvorderteils verbindet, der imstande ist, im Fall eines Überrollens die Zugmaschine abzustützen. Danach ist die Belastung aufzuheben und der Druckbalken wieder so in Position zu bringen, dass er sich oberhalb des Punktes der Schutzstruktur befindet, der bei einem vollständigen Überrollen die Zugmaschine abzustützen hätte. Die Druckkraft F = 20 M ist aufzubringen.
- 3.7.
- Zweite Prüfung mit Belastung in Längsrichtung
Die Last ist von der Seite, die dem Aufbringungspunkt bei der ersten Belastung in Längsrichtung gegenüber liegt, und an der Ecke, die von diesem Punkt am weitesten entfernt liegt, aufzubringen (Abbildungen 4.1 und 4.2). Die Belastung in Längsrichtung ist abzubrechen, wenn Folgendes eintritt:- 3.7.1.
- Die von der Schutzvorrichtung aufgenommene Energie ist mindestens so groß wie die erforderliche Energie EIL2, wobei
E IL2 0,35 M - 3.7.2.
- Die Schutzstruktur dringt in die Freiraumzone ein oder schützt diese nicht mehr (Abnahmebedingung 3.8).
- 3.8.
- Abnahmebedingungen
Die Schutzstruktur muss für ihre Abnahme während der Prüfungen und nach ihrem Abschluss folgende Bedingungen erfüllen:- 3.8.1.
- Kein Teil darf in irgendeinem Prüfungsteil in die Freiraumzone eindringen. Kein Teil darf in den Prüfungen den Sitz treffen. Außerdem darf die Freiraumzone nicht außerhalb der Schutzzone der Schutzstruktur liegen. Dieser Fall liegt vor, wenn ein Teil der Freiraumzone nach dem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, an der die Belastung aufgebracht wurde, mit dem Boden in Berührung kommen würde. Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für Reifen und Spurweite angegebenen kleinsten Standardwerte zugrunde gelegt;
- 3.8.2.
- bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist zugrundezulegen, dass die Mittelebenen der beiden Teile eine gerade Linie bilden;
- 3.8.3.
- nach der letzten Druckprüfung wird die bleibende Verformung der Schutzstruktur ermittelt. Hierzu wird vor der Prüfung die Lage der wesentlichen Elemente der Schutzstruktur gegenüber dem Sitz-Index-Punkt festgestellt. Anschließend sind alle durch die Prüfungen bedingten Verschiebungen der Elemente und alle Höhenveränderungen der vorderen und hinteren Elemente des Daches der Schutzstruktur aufzuzeichnen;
- 3.8.4.
- in dem Augenblick, wo die erforderliche Energie bei jeder vorgeschriebenen waagerechten Belastungsprüfung erreicht wird, muss die aufgebrachte Kraft mehr als 0,8 Fmax betragen.
- 3.8.5.
- Eine Überlastprüfung ist durchzuführen, wenn die Belastungskraft im Verlauf der letzten 5 % der erreichten Verformung um mehr als 3 % abnimmt, nachdem die erforderliche Energie von der Schutzstruktur absorbiert ist (Abbildungen 4.14 bis 4.16). Beschreibung der Überlastprüfung:
- 3.8.5.1.
- Bei einer Überlastprüfung wird die horizontale Belastung aufrechterhalten und in Schritten von 5 % der ursprünglich erforderlichen Energie bis zu einem Höchstwert von 20 % zusätzlicher Energie gesteigert;
- 3.8.5.2.
- die Überlastprüfung wurde erfolgreich absolviert, wenn nach der Aufnahme von 5 %, 10 % oder 15 % zusätzlicher Energie die Kraft bei jeder fünfprozentigen Steigerung der Energie um weniger als 3 % sinkt und weiter über 0,8 Fmax liegt oder wenn nach der Aufnahme von 20 % zusätzlicher Energie die Kraft über 0,8 Fmax liegt;
- 3.8.5.3.
- zusätzliche Brüche oder Risse oder das Eindringen der Schutzvorrichtung in die Freiraumzone oder der fehlende Schutz dieser Zone aufgrund einer elastischen Verformung sind während der Überlastprüfung zulässig. Nach Beendigung der Belastung der Schutzstruktur darf diese jedoch nicht in die Freiraumzone hineinragen, welche vollständig geschützt sein muss;
- 3.8.6.
- die Struktur muss der vorgeschriebenen Kraft in beiden Druckprüfungen standhalten;
- 3.8.7.
- es dürfen keine vorspringenden Elemente oder Bauteile vorhanden sein, die bei einem Umstürzen zu ernsthaften Verletzungen führen oder durch die auftretende Verformung den Fahrer etwa am Bein oder am Fuß einklemmen könnten;
- 3.8.8.
- von keinem Bauteil darf eine Gefahr für den Fahrer ausgehen.
- 3.9.
- Erweiterung auf andere Zugmaschinentypen
- 3.9.1.
- [Entfällt]
- 3.9.2.
- Technische Erweiterung
Wenn an der Zugmaschine, der Schutzstruktur oder der Art der Befestigung der Schutzstruktur an der Zugmaschine technische Änderungen vorgenommen werden, kann die Prüfstelle, die die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, in folgenden Fällen einen „Bericht über eine technische Erweiterung” ausstellen:- 3.9.2.1.
- Erweiterung der Ergebnisse der Strukturprüfungen auf andere Zugmaschinentypen
Die Schlag- und Druckprüfungen müssen nicht an jedem Zugmaschinentyp durchgeführt werden, wenn die Schutzstruktur und die Zugmaschine den Bedingungen unter den Nummern 3.9.2.1.1 bis 3.9.2.1.5 entsprechen.
- 3.9.2.1.1.
- Die Struktur ist mit der geprüften Struktur identisch;
- 3.9.2.1.2.
- die erforderliche Energie übersteigt die für die ursprüngliche Prüfung berechnete Energie um nicht mehr als 5 %. Die Grenze von 5 % gilt auch für Erweiterungen beim Ersatz von Rädern durch Ketten an derselben Zugmaschine;
- 3.9.2.1.3.
- die Art der Befestigung der Schutzstruktur und das Bauteil der Zugmaschine, an dem sie befestigt wird, sind gleich;
- 3.9.2.1.4.
- Bauteile wie Kotflügel und Motorhauben, die als Abstützung für die Schutzstruktur dienen können, sind identisch;
- 3.9.2.1.5.
- die Anordnung und die wesentlichen Abmessungen des Sitzes innerhalb der Schutzstruktur sowie die Anordnung der Schutzstruktur an der Zugmaschine müssen dergestalt sein, dass die Freiraumzone bei allen Prüfungen ungeachtet der Verformungen der Schutzstruktur erhalten bleibt (um dies zu prüfen, werden die im Originalprüfbericht angegebenen Bezugswerte für die Freiraumzone verwendet, nämlich der Sitz-Bezugs-Punkt oder der Sitz-Index-Punkt).
- 3.9.2.2.
- Erweiterung der Ergebnisse der Strukturprüfung auf geänderte Schutzstrukturen
Sind die unter Nummer 3.9.2.1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, kommt das nachstehende Verfahren zur Anwendung; es darf nicht angewendet werden, wenn die Art der Befestigung der Schutzvorrichtung an der Zugmaschine grundsätzlich anders ist (z. B. Aufhängeeinrichtung statt Gummiabstützung).
- 3.9.2.2.1.
- Änderungen, die sich nicht auf die Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung auswirken (z. B. Schweißbefestigung der Grundplatte eines Zubehörteils an einer unkritischen Stelle der Struktur), das Hinzufügen von Sitzen mit einem anderen Sitz-Index-Punkt in der Schutzstruktur (sofern die Prüfung ergibt, dass die neuen Freiraumzonen bei sämtlichen Prüfungen innerhalb des Schutzbereichs der verformten Struktur bleiben).
- 3.9.2.2.2.
- Änderungen, die sich möglicherweise auf die Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung auswirken, ohne jedoch die Zulässigkeit der Schutzstruktur in Frage zu stellen (z. B. Änderung eines tragenden Teils, Änderung der Art der Befestigung der Schutzstruktur an der Zugmaschine). Es kann eine Validierungsprüfung durchgeführt werden, deren Ergebnisse im Erweiterungsbericht anzugeben sind.
Für diese Erweiterung der Typgenehmigung bestehen folgende Beschränkungen:
- 3.9.2.2.2.1.
- Ohne Validierungsprüfung dürfen höchstens fünf Erweiterungen angenommen werden;
- 3.9.2.2.2.2.
- Die Ergebnisse der Validierungsprüfung werden für die Erweiterung akzeptiert, wenn alle Annahmebedingungen dieses Absatzes erfüllt sind, wenn die Kraft, die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei den einzelnen waagerechten Belastungsprüfungen gemessen wurde, nicht um mehr als ±7 % von der Kraft abweicht, die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei der ursprünglichen Prüfung gemessen wurde (3), und wenn die Verformung, die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei den einzelnen waagerechten Belastungsprüfungen gemessen wurde, nicht um mehr als ±7 % von der Verformung abweicht, die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei der ursprünglichen Prüfung gemessen wurde.
- 3.9.2.2.2.3.
- In einem einzigen Erweiterungsbericht können mehrere Änderungen der Schutzstruktur zusammengefasst werden, wenn sie verschiedene Ausführungen derselben Schutzstruktur betreffen, in einem einzigen Erweiterungsbericht ist jedoch nur eine Validierungsprüfung zulässig. Die nicht geprüften Ausführungen sind in einem eigenen Abschnitt des Erweiterungsberichts zu beschreiben.
- 3.9.2.2.3.
- Erhöhung der vom Hersteller angegebenen Bezugsmasse für eine bereits geprüfte Schutzstruktur. Will der Hersteller dieselbe Typgenehmigungsnummer beibehalten, kann nach Durchführung einer Validierungsprüfung ein Erweiterungsbericht ausgestellt werden (die Beschränkung von ±7 % gemäß Nummer 3.9.2.2.2.2 gilt in einem solchen Fall nicht).
- 3.10.
- [Entfällt]
- 3.11.
- Verhalten von Schutzstrukturen bei niedrigen Temperaturen
- 3.11.1.
- Wird eine Schutzstruktur als unempfindlich gegen Kaltversprödung deklariert, hat der Hersteller Angaben hierzu vorzulegen, die in den Bericht aufgenommen werden.
- 3.11.2.
- Gegebenenfalls sind die Eigenschaften der Unempfindlichkeit gegen Kaltversprödung gemäß den Anforderungen der Nummern 3.11.2.1 bis 3.11.2.7 zu überprüfen.
- 3.11.2.1.
- Schrauben und Muttern, die zur Befestigung der Schutzstruktur an der Zugmaschine und zur Verbindung von Bauteilen der Schutzstruktur dienen, müssen nachweislich eine ausreichende Kaltzähigkeit besitzen.
- 3.11.2.2.
- Alle bei der Herstellung von Bauteilen und Halterungen verwendeten Schweißelektroden müssen mit dem Material der Schutzstruktur gemäß Nummer 3.11.2.3 kompatibel sein.
- 3.11.2.3.
- Die Stähle für tragende Teile der Schutzstruktur müssen nachweislich ausreichend zäh sein und beim Kerbschlagbiegeversuch nach Charpy (V-Kerbe) mindestens die Belastungsenergieanforderungen gemäß Tabelle 4.1 erfüllen. Stahlsorte und Stahlqualität werden gemäß ISO 630:1995, Amd1:2003 bestimmt.
Stahl mit einer Walzdicke von weniger als 2,5 mm und einem Kohlenstoffgehalt unter 0,2 % gilt als geeignet. Tragende Elemente der Schutzstruktur aus anderen Materialien als Stahl müssen eine vergleichbare Zähigkeit bei Belastung unter niedrigen Temperaturen aufweisen.
- 3.11.2.4.
- Der Probekörper für den Kerbschlagbiegeversuch nach Charpy (V-Kerbe) darf nicht kleiner sein als die höchste für das Material mögliche der in Tabelle 4.1 genannten Größen.
- 3.11.2.5.
- Der Kerbschlagbiegeversuch nach Charpy (V-Kerbe) erfolgt gemäß ASTM A 370-1979, außer bei den Probekörpergrößen, die den in Tabelle 4.1 genannten Abmessungen entsprechen müssen.
- 3.11.2.6.
- Alternativ zu diesem Verfahren kann beruhigter oder halbberuhigter Stahl verwendet werden, für den entsprechende Eigenschaften nachzuweisen sind. Stahlsorte und Stahlqualität werden gemäß ISO 630:1995, Amd1:2003 bestimmt.
- 3.11.2.7.
- Verwendet werden längliche Proben, die vor der Formgebung oder dem Schweißen zur Verwendung in der Schutzstruktur aus Flachmaterial, Stäben oder Profilen entnommen sind. Proben von Stäben oder Profilen müssen aus der Mitte der Seite mit der größten Abmessung entnommen sein und dürfen keine Schweißnähte aufweisen.
Tabelle 4.1
Mindestschlagenergie, Charpy-Prüfung (V-Kerbe)
Probekörpergröße Energie bei Energie bei – 30 °C – 20 °C mm J J(**) 10 × 10(*) 11 27,5 10 × 9 10 25 10 × 8 9,5 24 10 × 7,5(*) 9,5 24 10 × 7 9 22,5 10 × 6,7 8,5 21 10 × 6 8 20 10 × 5(*) 7,5 19 10 × 4 7 17,5 10 × 3,5 6 15
- 3.12.
- [Entfällt]
Abbildung 4.1
Abbildung 4.1.a
Abbildung 4.1.b
Abbildung 4.2
Abbildung 4.3
Abbildung 4.3.a
- 1—
- Sitz-Index-Punkt
- 2—
- SIP, Längsmittelebene
- 3—
- Punkt für die Aufbringung der zweiten Belastung in Längsrichtung, vorn oder hinten
- 4—
- Punkt für die Aufbringung der Belastung in Längsrichtung, hinten oder vorn
Abbildung 4.3.b
Abbildung 4.4
Abbildung 4.4.a
Abbildung 4.4.b
Abbildung 4.5
(a) | (b) |
Abbildung 4.6
Abbildung 4.7
Abbildung 4.7.a
Abbildung 4.7.b
Abbildung 4.7.c
Abbildung 4.7.d
Abbildung 4.7.e
Abbildung 4.8
Abbildung 4.8.a
Abbildung 4.8.b
Abbildung 4.9
- Fall 1:
- wenn ROPS, Sitz und Lenkrad starr an der Zugmaschine befestigt sind;
- Fall 2:
- wenn die ROPS starr an der Zugmaschine befestigt ist und der Sitz und das Lenkrad — gefedert oder nicht — an einem Boden befestigt, jedoch NICHT mit der ROPS verbunden sind.
Abbildung 4.10
Die Fälle 3 und 4 können dadurch definiert werden, dass die ROPS an einer Plattform befestigt ist, die eine starre (Fall 3) oder gefederte Verbindung (Fall 4) mit dem Fahrgestell der Zugmaschine hat. Diese Verbindungslösungen führen zu unterschiedlichen Bewegungen der Kabine und der Freiraumzone sowie der senkrechten Bezugsebene.Abmessungen | mm | Anmerkungen |
---|---|---|
A1 A0 | 100 | mindestens |
B1 B0 | 100 | mindestens |
F1 F0 | 250 | mindestens |
F2 F0 | 250 | mindestens |
G1 G0 | 250 | mindestens |
G2 G0 | 250 | mindestens |
H1 H0 | 250 | mindestens |
H2 H0 | 250 | mindestens |
J1 J0 | 250 | mindestens |
J2 J0 | 250 | mindestens |
E1 E0 | 250 | mindestens |
E2 E0 | 250 | mindestens |
D0 E0 | 300 | mindestens |
J0 E0 | 300 | mindestens |
A1 A2 | 500 | mindestens |
B1 B2 | 500 | mindestens |
C1 C2 | 500 | mindestens |
D1 D2 | 500 | mindestens |
I1 I2 | 500 | mindestens |
F0 G0 | — | je nach Zugmaschine |
I0 G0 | — | |
C0 D0 | — | |
E0 F0 | — |
Abbildung 4.11
Zeichenerklärung:
- 1—
- Sitz-Index-Punkt
- Anmerkung:
- Für die Abmessungen siehe Tabelle 4.2.
Abbildung 4.12
Abbildung 4.12.a
Abbildung 4.12.b
- 1—
- Sitz-Index-Punkt
- 2—
- Kraft
- 3—
- Senkrechte Bezugsebene
Abbildung 4.13
Abbildung 4.13.a
Abbildung 4.13.b
Abbildung 4.14
Anmerkungen:
- 1.
- Fa–Wert aufsuchen, der 0,95 D' entspricht.
- 2.
- Überlastprüfung nicht erforderlich, da Fa ≤ 1,03 F'.
Abbildung 4.15
Anmerkungen:
- 1.
- Fa–Wert aufsuchen, der 0,95 D' entspricht.
- 2.
- Überlastprüfung nicht erforderlich, da Fa > 1,03 F'.
- 3.
- Ergebnis der Überlastprüfung zufriedenstellend, da Fb > 0,97F' und Fb > 0,8F max.
Abbildung 4.16
Anmerkungen:
- 1.
- Fa–Wert aufsuchen, der 0,95 D' entspricht.
- 2.
- Überlastprüfung erforderlich, da Fa > 1,03 F'.
- 3.
- Fb < 0,97 F', daher weitere Überlastung erforderlich.
- 4.
- Fc < 0,97 Fb, daher weitere Überlastung erforderlich.
- 5.
- Fd < 0,97 Fc, daher weitere Überlastung erforderlich.
- 6.
- Ergebnis der Überlastprüfung zufriedenstellend, wenn Fe > 0,8 F max.
- 7.
- Prüfung nicht bestanden, wenn Belastung zu einem beliebigen Zeitpunkt unter 0,8 F max.
Erläuterungen zu Anhang VIII
- (1)
- Falls nichts anderes angegeben ist, sind der Wortlaut und die Nummerierung der Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit Wortlaut und Nummerierung des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (statische Prüfung), OECD-Kodex 4, Ausgabe 2017 vom Februar 2017.
- (2)
- Hinweis für Nutzer: Der Sitz-Index-Punkt wird gemäß ISO 5353:1995 bestimmt und stellt in Bezug auf die Zugmaschine einen festen Punkt dar, der sich nicht bewegt, wenn der Sitz in einer anderen als der mittleren Stellung eingestellt wird. Zur Bestimmung der Freiraumzone ist der Sitz in die höchste hintere Stellung zu bringen.
- (3)
- Bleibende und elastische Verformung, die bei Erreichen der erforderlichen Energie gemessen wird.
Fußnote(n):
- (*)
Bevorzugte Größe. Der Probekörper darf nicht kleiner sein als die höchste für das Material mögliche bevorzugte Größe.
- (**)
Die erforderliche Energie bei – 20 °C beträgt 2,5-mal den für – 30 °C angegebenen Wert. Die Größe der Aufschlagenergie wird auch von anderen Faktoren beeinflusst, nämlich von Walzrichtung, Formänderungsfestigkeit, Kornorientierung und Schweißung. Bei der Auswahl und Verwendung von Stahl sind diese Faktoren zu beachten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.