ANHANG XVIII VO (EU) 2014/1322
Anforderungen hinsichtlich der Verankerungen der Sicherheitsgurte
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A.
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ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
- 1.1.
- Ist ein Fahrzeug der Klasse T oder C mit einer Überrollschutzstruktur (ROPS) ausgestattet, so ist es mit Sicherheitsgurt-Befestigungspunkten gemäß der Norm ISO 3776-1:2006 auszustatten.
- 1.2.
- Darüber hinaus müssen die Sicherheitsgurt-Befestigungspunkte die unter einem der Buchstaben B, C oder D aufgeführten Anforderungen erfüllen.
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B.
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ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR SICHERHEITSGURTVERANKERUNGEN (ANSTELLE DER ANFORDERUNGEN IN DEN PUNKTEN B UND D)(1)
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1.
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Anwendungsbereich
- 1.1.
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Sicherheitsgurte sind eine der Fahrerrückhaltevorrichtungen, die zur Sicherung des Fahrers in Kraftfahrzeugen dienen.
Das empfohlene Verfahren sieht Mindestleistungs- und Prüfanforderungen für die Verankerung bei landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen vor.
Es bezieht sich auf die Verankerung von Beckenrückhaltesystemen.
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2.
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Erläuterung von Begriffen, die bei der Leistungsprüfung benutzt werden
- 2.1.
- Das Sicherheitsgurtsystem ist jede Riemen- oder Gurtvorrichtung, die über dem Schoß oder Beckenring befestigt wird und eine Person in einer Maschine sichern soll.
- 2.2.
- Der Verlängerungsgurt ist jeder Riemen, Gurt oder jede ähnliche Vorrichtung, die bei der Übertragung von Sicherheitsgurtlasten mitwirkt.
- 2.3.
- Die Verankerung ist der Punkt, an dem das Sicherheitsgurtsystem am Sitzsystem oder an der Zugmaschine befestigt ist.
- 2.4.
- Die Sitzbefestigung umfasst alle Befestigungselemente (z. B. Schienen usw.), mit denen der Sitz sicher am geeigneten Teil der Zugmaschine befestigt ist.
- 2.5.
- Die Fahrerrückhaltevorrichtung ist das Gesamtsystem, bestehend aus Sitzbaugruppe, Sitzsystemverankerungen und Verlängerung, welches die Last vom Sicherheitsgurt auf die Zugmaschine überträgt.
- 2.6.
- Zurechenbare Sitzbestandteile umfassen alle Bestandteile des Sitzes, deren Masse beim Überrollen zur Belastung der Sitzbefestigung (der Fahrzeugstruktur) beitragen.
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3.
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Prüfverfahren
Das Verfahren ist für ein Sicherheitsgurt-Verankerungssystem für einen Fahrer oder einen zusätzlichen, von der Zugmaschine beförderten Beifahrer anwendbar. In diesem Verfahren sind lediglich statische Prüfungen der Verankerungspunkte vorgesehen. Stellt ein Hersteller für eine gegebene Schutzstruktur mehrere Sitze mit identischen Bauteilen bereit, die die Last von der Gurtverankerung zur Sitzbefestigung auf dem Boden der Überrollschutzstruktur oder zum Zugmaschinenfahrgestell übertragen, ist die Prüfstelle berechtigt, als einzige Konfiguration diejenige mit dem schwersten Sitz zu prüfen (siehe auch unten). Der Sitz befindet sich während der Prüfungen in Position und wird am Befestigungspunkt an der Zugmaschine mit allen für die vollständige Zugmaschine angegebenen Befestigungselementen (wie Federung, Schienen usw.) befestigt. Zusätzliche, nicht serienmäßige Befestigungselemente, welche die Festigkeit der Vorrichtung verbessern, sind nicht zulässig. Bei der Ermittlung des ungünstigsten Belastungsfalls für die Leistungsprüfung der Sicherheitsgurtverankerung sind folgende Punkte zu berücksichtigen:- —
Sind die Massen mehrerer Sitze vergleichbar, müssen diejenigen, bei denen die Sicherheitsgurtverankerungen die Belastung durch diese Struktur leiten (z. B. über die Federung und/oder die Sitzverstellschienen), weit höheren Prüflasten widerstehen. Daher stellen sie wahrscheinlich den ungünstigsten Fall dar. Sind die Massen mehrerer Sitze vergleichbar, müssen diejenigen, bei denen die Sicherheitsgurtverankerungen die Belastung durch diese Struktur leiten (z. B. über die Federung und/oder die Sitzverstellschienen), weit höheren Prüflasten widerstehen. Daher stellen sie wahrscheinlich den ungünstigsten Fall dar.
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Wird die aufgebrachte Belastung durch die Sitzbefestigung in das Fahrzeugfahrgestell eingeleitet, ist der Sitz in Längsrichtung so einzustellen, dass sich die Befestigungsschienen möglichst wenig überlappen. Dies ist gewöhnlich der Fall, wenn sich der Sitz in der hintersten Stellung befindet; wenn jedoch der Verstellweg des Sitzes durch bestimmte Fahrzeugeinbauten nach hinten begrenzt ist, entspricht möglicherweise die vorderste Sitzstellung dem ungünstigsten Belastungsfall. Die Länge des Sitzverstellungswegs und die Überlappung der Befestigungsschienen sind zu beobachten. Wird die aufgebrachte Belastung durch die Sitzbefestigung in das Fahrzeugfahrgestell eingeleitet, ist der Sitz in Längsrichtung so einzustellen, dass sich die Befestigungsschienen möglichst wenig überlappen. Dies ist gewöhnlich der Fall, wenn sich der Sitz in der hintersten Stellung befindet; wenn jedoch der Verstellweg des Sitzes durch bestimmte Fahrzeugeinbauten nach hinten begrenzt ist, entspricht möglicherweise die vorderste Sitzstellung dem ungünstigsten Belastungsfall. Die Länge des Sitzverstellungswegs und die Überlappung der Befestigungsschienen sind zu beobachten.
- 3.1.
- Vorwärtsbelastung
In einem Winkel von 45° ± 2° zur Waagerechten wird eine nach vorne und oben gerichtete Zugkraft wie in Abbildung 2 gezeigt aufgebracht. Die Verankerungen müssen einer Kraft von 4450 N widerstehen. Erfolgt die Übertragung der auf das Sicherheitsgurtsystem aufgebrachten Last zum Fahrgestell über den Sitz, muss die Sitzbefestigung dieser Kraft sowie einer zusätzlichen Kraft vom Vierfachen der Schwerkraft auf die Masse aller zurechenbaren Sitzbestandteile widerstehen, die wie in Abbildung 2 gezeigt in einem Winkel von 45° ± 2° zur Waagerechten nach vorne und oben gerichtet aufgebracht werden.- 3.2.
- Rückwärtsbelastung
In einem Winkel von 45° ± 2° zur Waagerechten wird eine nach hinten und oben gerichtete Zugkraft wie in Abbildung 3 gezeigt aufgebracht. Die Verankerungen müssen einer Kraft von 2225 N widerstehen. Erfolgt die Übertragung der auf das Sicherheitsgurtsystem aufgebrachten Last zum Fahrgestell über den Sitz, muss die Sitzbefestigung dieser Kraft sowie einer zusätzlichen Kraft vom Zweifachen der Schwerkraft auf die Masse aller zurechenbaren Sitzbestandteile widerstehen, die wie in Abbildung 3 gezeigt in einem Winkel von 45° ± 2° zur Waagerechten nach hinten und oben gerichtet aufgebracht werden. Beide Zugkräfte sind zu gleichen Teilen auf die Verankerungen aufzuteilen.- 3.3.
- Kraft zum Öffnen des Sicherheitsgurtschlosses (wenn vom Hersteller vorgeschrieben)
Nachdem die Last aufgebracht worden ist, muss sich das Sicherheitsgurtschloss mit einer Kraft von höchstens 140 N öffnen lassen. Diese Anforderung erfüllen Sicherheitsgurtsysteme, die den Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 16 oder der Richtlinie 77/541/EWG des Rates(1) genügen.- 3.4.
- Prüfergebnis
Abnahmebedingung
Unter der Einwirkung der in den Nummern 3.1 und 3.2 angegebenen Kräfte ist die dauerhafte Verformung eines beliebigen Systembestandteils und Verankerungsbereichs zulässig. Nicht zulässig ist jedoch ein Versagen, bei dem sich das Sicherheitsgurtsystem, die Sitzbaugruppe oder die Verriegelung der Sitzverstellung lösen können. Die Sitzverstellung oder die Verriegelung brauchen nach Aufbringen der Prüflast nicht mehr funktionsfähig zu sein.Abbildung 1
- Anmerkung:
- Die nicht wiedergegebenen Abmessungen sind in das Belieben der Prüfstelle gestellt und beeinflussen die Prüfergebnisse nicht.
Abbildung 2
Abbildung 3
- C.
- ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR SICHERHEITSGURTVERANKERUNGEN (ANSTELLE DER ANFORDERUNGEN IN DEN PUNKTEN B UND D)
Bei Fahrzeugen der Klassen T und C, deren Sicherheitsgurtverankerungen den Anforderungen der Norm ISO 3776-2:2013 entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie diesem Anhang entsprechen.- D.
- ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR SICHERHEITSGURTVERANKERUNGEN (ANSTELLE DER ANFORDERUNGEN IN DEN PUNKTEN B UND C)
Bei Fahrzeugen der Klassen T und C, die mit einem Überrollschutzsystem (ROPS) ausgestattet sind und für die ein positiver Prüfbericht gemäß der UNECE-Verordnung Nr. 14 vorliegt, wird davon ausgegangen, dass sie diesem Anhang entsprechen.Erläuterungen zu Anhang XVIII
- (1)
- Mit Ausnahme der Nummerierung sind die Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit dem Wortlaut des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (statische Prüfung), OECD-Normkodex 4, Ausgabe 2017 vom Februar 2017.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95).
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