ANHANG XVII VO (EU) 2014/1322
Anforderungen betreffend den Schutz von Antriebselementen
-
1.
-
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:- 1.1.
- „Gefahrstelle” bezeichnet die Stelle, an der aufgrund der Anordnung und Gestaltung von ruhenden oder beweglichen Teilen einer Zugmaschine die Möglichkeit einer Verletzung besteht. Gefahrstellen sind insbesondere: Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Stoß-, Fang- und Auflaufstellen.
- 1.1.1.
- „Quetschstelle” bezeichnet die Gefahrstelle, bei der sich Teile so gegeneinander oder gegen feste Teile bewegen, dass Personen oder deren Körperteile gequetscht werden können.
- 1.1.2.
- „Scherstelle” bezeichnet die Gefahrstelle, bei der sich Teile aneinander oder an anderen Teilen so vorbei bewegen, dass Personen oder deren Körperteile gequetscht oder durchtrennt werden können.
- 1.1.3.
- „Schneidstelle, Stichstelle, Stoßstelle” bezeichnet Gefahrstellen, bei denen bewegte oder ruhende scharfe, spitze oder stumpfe Teile Personen oder deren Körperteile verletzen können.
- 1.1.4.
- „Fangstelle” bezeichnet die Gefahrstelle, bei der sich vorstehende scharfe Kanten, Zähne, Keile, Schrauben, Schmierbüchsen, Wellen, Wellenenden oder dergleichen so bewegen, dass Personen, deren Körperteile oder deren Bekleidung erfasst und mitgerissen werden können.
- 1.1.5.
- „Auflaufstelle” bezeichnet die Gefahrstelle, bei der sich Teile so bewegen, dass sich eine Verengung bildet, in die Personen, deren Körperteile oder Bekleidungsteile hineingezogen werden können.
- 1.2.
- „Reichweite” bezeichnet den maximalen Bereich, der von Personen mit ihren Körperteilen beim Hinauf-, Hinunter-, Hinein-, Hinüber-, Herum- und Hindurchreichen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen erreicht werden kann (Abbildung 1).
- 1.3.
- „Sicherheitsabstand” bezeichnet den Abstand, der der Reichweite oder den Körpermaßen zuzüglich eines Sicherheitszuschlages entspricht (Abbildung 1).
- 1.4.
- „Normaler Betrieb” bezeichnet die Verwendung der Zugmaschine für den vom Hersteller vorgesehenen Zweck durch eine Person, die mit den Eigenheiten der Zugmaschine vertraut ist und die die vom Hersteller in der Betriebsanleitung und an der Zugmaschine selbst gegebenen Hinweise für Betrieb, Wartung und Arbeitssicherheit beachtet.
- 1.5.
- „Freiraum” bezeichnet den Raum, der rund um die Reifen der Antriebsräder als Abstand zu den angrenzenden Teilen des Fahrzeugs frei bleiben muss.
- 1.6.
- „Sitzindexpunkt (SIP)” bezeichnet den gemäß ISO 5353:1995 ermittelten Punkt.
- 2.
- Allgemeine Anforderungen
2.1. Die Antriebselemente, vorstehenden Teile und Räder der Zugmaschine müssen so ausgelegt, montiert oder geschützt sein, dass Personenverletzungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung vermieden werden.
2.2. Die Anforderungen des Abschnitts 2 gelten als erfüllt, wenn die Anforderungen des Abschnitts 3 erfüllt sind. Andere als die in Abschnitt 3 beschriebenen Lösungen sind zulässig, wenn der Hersteller den Nachweis erbringt, dass ihre Wirkung zumindest den Anforderungen des Abschnitts 3 gleichwertig ist.
2.3. Schutzeinrichtungen müssen mit der Zugmaschine fest verbunden sein.
2.4. Deckel und Klappen, deren Zufallen zu Verletzungen führen können, sind so auszuführen, dass ein unbeabsichtigtes Zufallen verhindert werden kann (z. B. durch Sicherheitseinrichtungen oder durch geeignete Anbringung oder Gestaltung).
2.5. Mehrere Gefahrstellen dürfen durch eine gemeinsame Schutzeinrichtung gesichert werden. Es müssen jedoch zusätzliche Schutzeinrichtungen angebracht sein, wenn sich unter der gemeinsamen Schutzeinrichtung Einrichtungen zum Einstellen, zum Warten oder zum Entstören befinden, die bei laufendem Motor betätigt werden müssen.
2.6. Folgende Sicherungselemente müssen entweder mit dem Verbindungselement der Zugmaschine oder der Schutzeinrichtung fest verbunden sein:- a)
- Elemente zur Sicherung schnell lösbarer Verbindungselemente,
- b)
- Bauteile von ohne Werkzeug zu öffnenden Schutzeinrichtungen.
- 3.
- Sicherheitsabstände zur Vermeidung einer Berührung mit den Gefahrstellen
3.1. Der Sicherheitsabstand wird von Stellen aus gemessen, die zum Betätigen, zur Wartung und Inspektion sowie von der Aufstandsfläche der Zugmaschine gemäß der Betriebsanleitung aus erreichbar sind. Bei der Festlegung der Sicherheitsabstände wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sich die Zugmaschine im bestimmungsgemäßen Zustand befindet und dass keine Hilfsmittel zum Erreichen der Gefahrstelle verwendet werden. Die Sicherheitsabstände ergeben sich aus den Nummern 3.2.1 bis 3.2.5. Für bestimmte Bereiche oder Bauteile ist eine ausreichende Sicherheit auch dann gewährleistet, wenn die Zugmaschine den Regelungen der Nummern 3.2.6 bis 3.2.14 entspricht.
- 3.2.
- Sicherung von Gefahrenstellen
- 3.2.1.
- Hinaufreichen
Bei aufrecht stehendem gestrecktem Körper beträgt beim Hinaufreichen der Sicherheitsabstand nach oben 2500 mm (siehe Abbildung 1).Abbildung 1
- 3.2.2.
- Hinunterreichen, Hinüberreichen
Beim Hinüberreichen über eine Kante ergibt sich der Sicherheitsabstand aus:- a=
- Abstand der Gefahrstelle vom Boden,
- b=
- Höhe der Kante der Schutzeinrichtung,
- c=
- waagerechter Abstand der Kante von der Gefahrstelle (siehe Abbildung 2).
Abbildung 2
Für das Hinunterreichen und Hinüberreichen sind die in der Tabelle 1 genannten Sicherheitsabstände einzuhalten.(in mm) | ||||||||
a: Bodenabstand der Gefahrstelle | Höhe der Kante der Schutzeinrichtung b | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
2400 | 2200 | 2000 | 1800 | 1600 | 1400 | 1200 | 1000 | |
Waagerechter Abstand c von der Gefahrstelle | ||||||||
2400 | — | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 |
2200 | — | 250 | 350 | 400 | 500 | 500 | 600 | 600 |
2000 | — | — | 350 | 500 | 600 | 700 | 900 | 1100 |
1800 | — | — | — | 600 | 900 | 900 | 1000 | 1100 |
1600 | — | — | — | 500 | 900 | 900 | 1000 | 1300 |
1400 | — | — | — | 100 | 800 | 900 | 1000 | 1300 |
1200 | — | — | — | — | 500 | 900 | 1000 | 1400 |
1000 | — | — | — | — | 300 | 900 | 1000 | 1400 |
800 | — | — | — | — | — | 600 | 900 | 1300 |
600 | — | — | — | — | — | — | 500 | 1200 |
400 | — | — | — | — | — | — | 300 | 1200 |
200 | — | — | — | — | — | — | 200 | 1100 |
- 3.2.3.
- Herumreichen
Die im Folgenden in der Tabelle 2 zugeordneten Sicherheitsabstände müssen mindestens eingehalten werden, wenn der betreffende Körperteil eine Gefahrstelle nicht erreichen darf. Bei der Anwendung der Sicherheitsabstände ist von der Voraussetzung auszugehen, dass das Grundgelenk des entsprechenden Körperteils fest an der Kante anliegt. Erst wenn sichergestellt ist, dass ein weiteres Vor- oder Durchschieben des Körperteils in Richtung auf die Gefahrstelle ausgeschlossen ist, gelten die Sicherheitsabstände als eingehalten.Körperteil | Sicherheitsabstand | Abbildung |
---|---|---|
Hand von Fingerwurzel bis Fingerspitze | ≥ 120 mm | |
Hand von Handwurzel bis Fingerspitze | ≥ 230 mm |
Gliedmaßen | Sicherheitsabstand | Beispiel |
---|---|---|
Arm Ellenbogen bis Fingerspitze | ≥ 550 mm | |
Arm Schulter bis Fingerspitze | ≥ 850 mm |
- 3.2.4.
- Hineinreichen, Hindurchreichen
Bei der Möglichkeit des Hineinreichens und Hindurchreichens zu Gefahrstellen müssen mindestens die in den Tabellen 3 und 4 enthaltenen Sicherheitsabstände eingehalten sein. Gegeneinander bewegte Teile oder gegen feste Teile bewegte Teile gelten nicht als Gefahrstellen, wenn ihr Abstand 8 mm nicht überschreitet. Zusätzlich zu diesen Anforderungen müssen Fahrzeuge, die mit einem Rittlingssitz und einer Lenkstange ausgestattet sind, die Anforderungen von EN 15997:2011 hinsichtlich beweglicher Teile erfüllen.Fingerspitze | Finger | Hand bis Daumenballen | Arm bis Achsel | — | |
---|---|---|---|---|---|
4 < a ≤ 8 | 8 < a ≤ 12 | 12 < a ≤ 20 | 20 < a ≤ 30 | 30 < a ≤ 135 höchstens | > 135 |
b ≥ 15 | b ≥ 80 | b ≥ 120 | b ≥ 200 | b ≥ 850 | — |
Fingerspitze | Finger | Hand bis Daumenwurzel | Arm bis Achsel | — | |
---|---|---|---|---|---|
4 < a ≤ 8 | 8 < a ≤ 12 | 12 < a ≤ 25 | 25 < a ≤ 40 | 40 < a ≤ 250 höchstens | 250 |
b ≥ 15 | b ≥ 80 | b ≥ 120 | b ≥ 200 | b ≥ 850 | — |
- 3.2.5.
- Sicherheitsabstände an Quetschstellen
Eine Quetschstelle wird für die angegebenen Körperteile nicht als Gefahrstelle angesehen, wenn folgende in Tabelle 5 enthaltenen Sicherheitsabstände nicht unterschritten werden und sichergestellt ist, dass der nächstgrößere Körperteil nicht hineingeraten kann.Gliedmaßen | Körper | Bein | Fuß | Arm | Hand, Handgelenk, Faust | Finger |
---|---|---|---|---|---|---|
Sicherheitsabstand | 500 | 180 | 120 | 100 | 25 | |
Beispiel |
- 3.2.6.
- Betätigungseinrichtungen
Die Fuge zwischen Pedalen sowie die Durchführungsöffnungen für Betätigungseinrichtungen werden nicht als Quetsch- und Scherstellen angesehen.- 3.2.7.
- Gestänge für den hinteren Dreipunkt-Kraftheber
3.2.7.1. Hinter der Ebene, die durch die Mittellinie der Anlenkpunkte der Hubstangen des Dreipunktanbaues verläuft, muss in jeder Stellung des von dem Kraftheber durchfahrenen Hubes n — ohne den oberen und den unteren Endbereich von 0,1 n — zwischen bewegten Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm und bei sich durch gegeneinander scherende Teile ergebender Winkeländerung ein Mindestwinkel von 30° oder ein Sicherheitsabstand von 25 mm erhalten bleiben (siehe Abbildung 3). Der oben und unten um 0,1 n verminderte Hub n′ ist wie folgt definiert (siehe Abbildung 4). Wenn die Unterlenker direkt durch den Hubmechanismus betätigt werden, so wird die Bezugsebene durch die quer zu den Unterlenkern verlaufende vertikale Mittelebene definiert.- A=
- Hubarm
- B=
- Unterlenker
- C=
- Hubstange
- D=
- Zugmaschinenfahrgestell
- E=
- Ebene durch die Achsen der Hubstangendrehpunkte
- F=
- Sicherheitsbereich
3.2.7.2. Für den von dem Kraftheber hydraulisch durchfahrenen Hub n ist die untere Endlage A des Unterlenker-Kupplungspunktes durch die Dimension „14” entsprechend den Anforderungen der ISO-Norm 730:2009 und die obere Endlage B durch den maximalen hydraulischen Hub begrenzt. Der Hub n′ ist der oben und unten um je 0,1 n verminderte Hub n, d. h. der vertikale Abstand zwischen A′ und B′.
3.2.7.3. Um die Kontur der Hubstangen ist zusätzlich innerhalb des definierten Hubes n′ zu benachbarten Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm einzuhalten.
3.2.7.4. Falls für den Dreipunk-Kraftheber Kupplungselemente benutzt werden, die keinen Aufenthalt zwischen Schlepper und Anbaugerät während des Anbaus erfordern (z. B. Schnellkuppler), gelten die Anforderungen nach Nummer 3.2.7.3 nicht.
3.2.7.5. Auf Gefahrstellen vor der in Nummer 3.2.7.1 erster Satz definierten Ebene ist in der Betriebsanleitung hinzuweisen.
- 3.2.8.
- Gestänge für den vorderen Dreipunk-Kraftheber
3.2.8.1. In jeder Stellung des von dem Kraftheber durchfahrenen Hubes n — ohne den oberen und unteren Endbereich von je 0,1 n — muss zwischen bewegten Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm und bei der sich ergebenden Winkeländerung bei gegeneinander scherenden Teilen ein Mindestwinkel von 30° oder ein Sicherheitsabstand von 25 mm erhalten bleiben. Der oben und unten um 0,1 n verminderte Hub n′ ist wie folgt definiert (siehe hierzu auch Abbildung 4).
3.2.8.2. Für den von dem Kraftheber hydraulisch durchfahrenen Hub n ist die untere Endlage A des Unterlenker-Kupplungspunktes durch die Dimension „14” nach der ISO-Norm 8759 Teil 2 vom März 1998 und die obere Endlage B durch den maximalen hydraulischen Hub begrenzt. Der Hub n′ ist der oben und unten um jeweils 0,1 n verminderte Hub n und ist der vertikale Abstand zwischen A′ und B′.
3.2.8.3. Falls für die Unterlenker des vorderen Dreipunktanbaus Kupplungselemente benutzt werden, die für den Dreipunktanbau einen Aufenthalt zwischen Schlepper und Anbaugerät während des Anbaus nicht erfordern (z. B. Schnellkuppler), gelten die Anforderungen nach Nummer 3.2.8.1 nicht in einem Bereich mit einem Radius von 250 mm um die Anlenkpunkte der Unterlenker an die Zugmaschine. Um die Kontur der Hubstangen/Hubzylinder ist jedoch in jedem Fall innerhalb des definierten Hubes n′ zu benachbarten Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm einzuhalten.
- 3.2.9.
- Fahrersitz und Umgebung
In sitzender Position dürfen im Bereich der Hände oder Füße des Fahrers keine Quetsch- oder Scherstellen erreichbar sein. Diese Anforderung gilt bei Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen als erfüllt:3.2.9.1. Die Reichweite des Fahrers wird in die beiden Bereiche A und B aufgeteilt. Der Kugelmittelpunkt dieser Bereiche liegt 60 mm vor und 580 mm über dem Sitz-Index-Punkt (SIP) (siehe Abbildung 5). Der Bereich A wird durch eine Kugel mit einem Radius von 550 mm gebildet; der Bereich B befindet sich zwischen dieser Kugel und einer Kugel mit einem Radius von 1000 mm.
3.2.9.2. Bei Quetsch- und Scherstellen müssen im Bereich A 120 mm und im Bereich B 25 mm Sicherheitsabstand eingehalten werden oder — bei durch gegeneinander scherende Teile sich ergebender Winkeländerung — ein Mindestwinkel von 30° erhalten bleiben.
3.2.9.3. Hierbei sind im Bereich A nur solche Quetsch- und Scherstellen zu berücksichtigen, die durch fremdkraftbetätigte Teile entstehen.
3.2.9.4. Wenn am Sitz durch angrenzende Bauteile eine Gefahrstelle entsteht, muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm zwischen Bauteil und Sitz eingehalten werden. Zwischen Sitzrückenlehne und hinten angrenzenden Bauteilen ist eine Gefahrstelle nicht gegeben, wenn die angrenzenden Bauteile glattflächig sind und die Rückenlehne selbst im angrenzenden Bereich abgerundet und nicht scharfkantig ist.
3.2.9.5. Getriebekästen und andere Fahrzeugteile sowie Zubehör, die Lärm, Schwingungen und/oder Hitze erzeugen, sind vom Fahrersitz zu isolieren.
- 3.2.10.
- Beifahrersitz (sofern vorhanden)
3.2.10.1. Von der Vorderkante der Sitzfläche aus nach unten sind im Halbkugelbereich mit einem Radius von 800 mm Schutzeinrichtungen vorzusehen, sofern die Füße durch Gefahrstellen gefährdet sind.
3.2.10.2. In einem Kugelbereich, dessen Mittelpunkt 670 mm über der Mitte der Vorderkante des Beifahrersitzes liegt, sind die Gefahrstellen in den Bereichen A und B — wie in Nummer 3.2.9 beschrieben — zu sichern (siehe Abbildung 6).
Abbildung 6
- 3.2.11.
- Zugmaschinen der Klassen T2/C2, T4.1/C4.1 und T4.3/C4.3
3.2.11.1. Bei Zugmaschinen der Klassen T2/C2, T4.1/C4.1 und T4.3/C4.3 gelten die Anforderungen nach Nummer 3.2.9 nicht für den Bereich unterhalb einer um 45° nach hinten geneigten, quer zur Bewegungsrichtung und durch einen Punkt 230 mm hinter dem Sitz-Index-Punkt des Sitzes verlaufenden Ebene (siehe Abbildung 7). Gibt es in diesem Bereich Gefahrstellen, sind entsprechende Hinweise an der Zugmaschine anzubringen
Abbildung 7
- 3.2.12.
- Lenkung und Pendelachse
Gegeneinander bewegte Teile oder gegen feste Teile bewegte Teile sind zu sichern, wenn sie innerhalb des in den Nummern 3.2.9 und 3.2.10 definierten Bereichs liegen. Bei Knicklenkung müssen im Knickbereich an beiden Fahrzeugseiten dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise angebracht sein, die durch Bildzeichen oder Text darauf aufmerksam machen, dass der Aufenthalt im ungesicherten Knickbereich unzulässig ist. In der Betriebsanweisung müssen entsprechende Hinweise aufgenommen sein.- 3.2.13.
- Gelenkwellen
Gelenkwellen (z. B. zum Allradantrieb), die nur im Fahren umlaufen können, sind zu sichern, wenn sie innerhalb des in den Nummern 3.2.9 und 3.2.10 definierten Bereichs liegen.- 3.2.14.
- Freiraum bei Radabdeckungen
3.2.14.1. Bei Zugmaschinen ohne geschlossenes Fahrerhaus muss der Freiraum um die Antriebsräder herum bei Ausrüstung mit Reifen der größten Dimension die in der Abbildung 8 und der Tabelle 6 angegebenen Abmessungen aufweisen.
Klassen T1/C1, T3/C3 und T4.2/C4.2 | Klassen T2/C2, T4.1/C4.1 und T4.3/C4.3 | ||
---|---|---|---|
a | h | a | h |
mm | mm | mm | mm |
40 | 60 | 15 | 30 |
3.2.14.2. Ein kleinerer Freiraum um die Antriebsräder herum als nach Abbildung 8 und Tabelle 6 ist bei Zugmaschinen der Klassen T2/C2, T4.1/C4.1 und T4.3/C4.3 außerhalb der in den Nummern 3.2.9 und 3.2.10 genannten Zonen zulässig, wenn die Radabdeckungen auch zum Abstreifen von an den Rädern anhaftender Erde dienen.
- 4.
- Festigkeitsanforderungen für Schutzeinrichtungen
- 4.1.
- Schutzeinrichtungen — vor allem solche mit einer senkrechten Höhe über dem Boden von bis zu 550 mm — deren Nutzung als Einstiegsstufen im Normalgebrauch nicht verhindert werden kann, sind so auszulegen, dass sie einer vertikalen Last von 1200 N widerstehen. Die Einhaltung dieser Anforderung ist anhand der Prüfung in Anhang C von ISO 4254-1:2013 oder mit einer gleichwertigen Methode zu überprüfen, bei der die dieselben Kriterien verwendet werden.
- 5.
- Motorhaube
- 5.1.
- Die angelenkte Motorhaube darf sich nur mit einem Werkzeug öffnen lassen (Freigabemechanismus innerhalb des Fahrerhauses ist zulässig) und muss sich beim Schließen selbst verriegeln.
- 5.2.
- Seitenabdeckungen sind einzubauen als:
- 5.2.1.
- feste Abdeckungen, die am Einbauort angeschweißt oder mit Schrauben und Bolzen befestigt sind, die sich nur mit einem Werkzeug bewegen lassen. Die festen Abdeckungen dürfen nach Entfernung der Befestigungselemente nicht an ihrem Ort verbleiben;
oder
- 5.2.2.
- angelenkte Abdeckungen, die sich nur mit einem Werkzeug öffnen lassen und sich beim Schließen selbst verriegeln;
oder
- 5.2.3.
- Abdeckungen, deren Öffnung von der Öffnung der Haube abhängig ist und die nur mit einem Werkzeug geöffnet werden können.
- 5.3.
- Befinden sich unter der Motorhaube Systeme zur Einstellung, Wartung oder Störunterdrückung, die sich nur bei laufendem Motor bedienen lassen, müssen zusätzliche Schutzeinrichtungen eingebaut werden.
- 5.4.
- Es sind mechanische Stützen oder hydraulische Verriegelungsvorrichtungen (z. B. Streben oder Gasfedern) vorzusehen, um zu verhindern, dass die geöffnete Motorhaube herunterfällt.
- 5.5.
- Es sind Vorrichtungen zur Vereinfachung der Handhabung der Haube ohne die Gefahr von Quetschungen, Stößen oder übermäßiger Anstrengung vorzusehen (z. B. Griffe, Seile oder entsprechend für das bessere Greifen gestaltete Teile der Haube selbst).
- 5.6.
- Die Motorhaube ist gemäß Anhang XXVI mit Piktogrammen zu kennzeichnen, und in die Betriebsanleitung sind Anweisungen aufzunehmen.
- 6.
- Heiße Oberflächen
- 6.1.
- Heiße Oberflächen, die bei normalem Betrieb berührt werden können, müssen abgedeckt oder isoliert sein. Dies gilt für heiße Oberflächen in der Nähe von Trittstufen, Handläufen, Handgriffen, Teilen der Zugmaschine, die als Einstiegshilfe benutzt und unabsichtlich berührt werden können (z. B. Getriebe in Zugmaschinen ohne Plattform).
- 6.2.
- Diese Anforderungen sind zu erfüllen, indem an den richtigen Stellen feste Abdeckungen angebracht oder Sicherheitsabstände vorgesehen werden, um die heißen Oberflächen des Fahrzeugs abzugrenzen oder thermisch zu isolieren.
- 6.3.
- Heiße Oberflächen, deren Berührung nicht besonders gefährlich oder nur in besonderen, über das Normale hinaus gehenden Betriebssituationen gefährlich ist, sind mit Piktogrammen gemäß Anhang XXVI zu kennzeichnen und in der Betriebsanleitung aufzuführen.
- 64.
- Zusätzlich müssen Fahrzeuge, die mit einem Rittlingssitz und einer Lenkstange ausgestattet sind, die Anforderungen von EN 15997:2011 hinsichtlich heißer Oberflächen erfüllen.
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