ANHANG XXI VO (EU) 2014/1322

Anforderungen hinsichtlich der Auspuffanlage

1.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet „Auspuffanlage” die Kombination aus Auspuffrohr, Expansionsbehälter, Auspuffschalldämpfer und Vorrichtung(en) zur Schadstoffminderung.

2.
Allgemeine Anforderungen

2.1.
Das Ende des Auspuffrohrs muss so angebracht sein, dass die Auspuffgase nicht in das Fahrerhaus eindringen können.
2.2.
Die Teile der Auspuffanlage, die bei normalen Betrieb des Traktors gemäß der Beschreibung in Anhang XVII Nummer 6.1 berührt werden können, müssen durch Abtrennungen, Abdeckungen oder Gitter geschützt werden, um die Möglichkeit unbeabsichtigter Berührungen heißer Oberflächen zu verhindern.

3.
Zugmaschinen der Klassen T2/C2 und T4.1/C4.1

Für Zugmaschinen der Klassen T2/C2 und T4.1/C4.1 gelten folgende Anforderungen:
3.1.
Vor einer Bezugsebene, die rechtwinklig zur Fahrzeuglängsachse durch die Mitte des unbelasteten Pedals (Kupplung und/oder Betriebsbremse) verläuft, müssen heiße Auspuffteile bis zu 300 mm im oberen — 700 mm über der Aufstandsfläche — und bis zu 150 mm im unteren Bereich gesichert sein (siehe Abbildung 1). Seitlich wird der zu sichernde Bereich durch die äußere Maschinenkontur und die Außenkontur der Auspuffanlage begrenzt.
3.2.
Sehr heiße Teile der Auspuffanlage, die unterhalb des Aufstiegs verlaufen, müssen in der senkrechten Projektion verdeckt oder anderweitig thermisch geschützt sein.

Abbildung 1

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