ANHANG XXII VO (EU) 2014/1322

Anforderungen für die Betriebsanleitung

1. Die Betriebsanleitung muss den Anforderungen der Norm ISO 3600:1996 entsprechen, ausgenommen Klausel 4.3 ( „Identifizierung der Maschine” ).

2. Darüber hinaus muss die Betriebsanleitung Auskunft zu folgenden Themen geben:
a)
Einstellung von Sitz und Federung derart, dass die Bedienperson eine ergonomisch günstige Position zu den Betätigungseinrichtungen einnimmt und die Risiken infolge von Ganzkörperschwingungen minimiert werden;
b)
Bedienung und Regulierung von Heizung, Lüftung und Klimaanlage, sofern vorhanden;
c)
Anlassen und Ausschalten des Motors, einschließlich der Grundsätze des sicheren Ausschaltens unter Verwendung der Handbremse, Rücksetzung der Betätigungseinrichtungen in die neutrale Stellung und Abziehen des Schlüssels;
d)
Lage und Art der Öffnung der Notausstiege;
e)
Anweisungen für das Auf- und Absteigen;
f)
Gefahrenbereich an der Schwenkachse von Zugmaschinen mit Knicklenkung;
g)
Spezialwerkzeug, das gegebenenfalls zu verwenden ist;
h)
sichere Methoden für Pflege und Wartung, einschließlich der Reinigung und der Arbeiten an hoch gelegenen Stellen;
i)
Angaben über die Inspektionsintervalle für die Hydraulikschläuche;
j)
Anweisungen für das Abschleppen der Zugmaschine;
k)
Anweisungen für den sicheren Gebrauch von Wagenhebern und Angabe der empfohlenen Ansatzpunkte für diese;
l)
Gefahren im Zusammenhang mit Batterien und Treibstofftank;
m)
Verbot der Verwendung der Zugmaschine wegen Kippgefahr (mit Hinweis, dass die Aufzählung nicht vollständig ist);
n)
Gefahren beim Berühren heißer Oberflächen, einschließlich Restgefahren beim Einfüllen von Öl oder Kühlmittel in den heißen Motor oder das heiße Getriebe;
o)
Schutzniveau des Aufbaus zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände, falls vorhanden;
p)
Schutzniveau der Vorrichtung zum Schutz der Bedienungsperson gegen eindringende Gegenstände; falls vorhanden;
q)
Warnung vor der Gefahr der Berührung von Freileitungen;
r)
Schutz vor Blitzschlägen;
s)
regelmäßige Reinigung der Schmutzfänger;
t)
mit den Reifen verbundene Gefahren, einschließlich der Gefahren bei der Handhabung, Instandsetzung, bei übermäßigem Aufpumpen und beim Aufziehen von Reifen;
u)
Verringerung der Stabilität, wenn schwere angebaute Vorrichtungen in erhöhter Stellung benutzt werden;
v)
Gefahr des Überrollens beim Befahren von Steigungen oder unebenem Boden;
w)
Beförderung von Beifahrern nur auf zugelassenen Beifahrersitz;
x)
Nutzung des Fahrzeugs nur durch ausreichend ausgebildete Bedienungspersonen;
y)
Angaben über die sichere Beladung des Fahrzeugs;
z)
Angaben zum Schleppen: Anbringungsort der Zugvorrichtung und Anweisungen für ein sicheres Vorgehen;
aa)
Angaben über Lage und Bedingungen für den Gebrauch von Batterieisolatoren (mechanische Vorrichtungen, elektrische Schalter oder elektronische Systeme);
ab)
Verwendung von Sicherheitsgurten und anderen Arten von Fahrersitzrückhaltesystemen;
ac)
für Traktoren mit Spurführungssystem die sachdienlichen Anweisungen und Sicherheitsinformationen;
ad)
für Fahrzeuge mit klappbarer Überrollschutzstruktur (ROPS) Angaben über deren sichere Verwendung einschließlich des Vorgehens beim Aufrichten bzw. Einklappen und der Verriegelung in aufgerichteter Stellung;
ae)
für Fahrzeuge mit klappbarer Überrollschutzstruktur (ROPS) Warnung vor den Folgen eines Überrollens mit eingeklappter Überrollschutzstruktur;
af)
für Fahrzeuge mit klappbarer Überrollschutzstruktur (ROPS) Beschreibung der Situationen, in denen diese gegebenenfalls eingeklappt werden muss (z. B. bei der Arbeit innerhalb eines Gebäudes, Gartens, Hopfengartens oder Weinbergs) sowie eine Erinnerung daran, dass die Überrollschutzstruktur nach Beendigung dieser Arbeiten wieder aufzurichten ist;
ag)
Angaben über die Orte der Schmiernippel, über sicheres Abschmieren und Schmierintervalle (täglich/monatlich/jährlich);
ah)
Angaben über die Mindestanforderungen an die Sitze und deren Eignung für das Fahrzeug, um die Werte in der Erklärung zum Schwingungsverhalten in Nummer 5 zu erreichen.

3. Zusätzliche Angaben über das An- und Abkuppeln sowie Betreiben von angebauten Maschinen, Anhängern und austauschbaren gezogenen Maschinen Die Betriebsanleitung muss Folgendes enthalten:
a)
einen Warnhinweis, die Anweisungen in der Betriebsanleitung für das angebaute oder gezogene Gerät oder für den Anhänger genau zu befolgen und die Kombination Zugmaschine-Gerät oder Zugmaschine-Anhänger nur dann in Betrieb zu nehmen, wenn alle Anweisungen befolgt wurden;
b)
einen Warnhinweis, den Bereich des Dreipunkt-Krafthebers und gegebenenfalls des Kupplungshakens bei der Überprüfung zu meiden;
c)
einen Warnhinweis, dass Anbaugeräte erst auf den Boden abzusenken sind, bevor man die Zugmaschine verlässt;
d)
die Zapfwellendrehzahl je nach angebautem Gerät oder gezogenem Fahrzeug;
e)
die Anweisung, Zapfwellen nur mit geeigneten Abdeckungen und Verkleidungen zu verwenden und eine Kappe oder einen Deckel anzubringen, wenn die Verkleidung von der Zugmaschine entfernt wird;
f)
Angaben zu Hydraulikkupplungen und ihrer Funktionsweise;
g)
Angaben der maximalen Hubkraft des Dreipunkt-Krafthebers und Angaben dazu, wie der Dreipunkt-Kraftheber zur Fahrt auf der Straße seitlich und vertikal zu fixieren ist;
h)
Angaben zur Ermittlung des Gesamtgewichts, der Achslasten, der Tragfähigkeit der Reifen und des erforderlichen Mindestballasts;
i)
Angaben über die beabsichtigte Verwendung, den Anbau, den Abbau und die Wartung von Ballastgewichten;
j)
Angaben über die verfügbaren Anhängerbremsanlagen und ihre Eignung für die gezogenen Fahrzeuge;
k)
die höchstzulässige Stützlast der Heckkupplung in Abhängigkeit von der Größe der Hinterreifen und der Bauart der Kupplung;
l)
Angaben über die Verwendung von Geräten mit Zapfwellen sowie darüber, dass sich der technisch mögliche Knickwinkel der Wellen nach der Form und der Größe der Schutzvorrichtung und/oder der Freiraumzone richtet, einschließlich Anweisungen und spezifischer Warnhinweise in Bezug auf:

i)
das Ankuppeln und Abkuppeln der Zapfwellen,
ii)
Verwendung von an die hintere Zapfwelle angeschlossenen Werkzeugen oder Maschinen,
iii)
falls zutreffend, Verwendung von Zapfwellen des Typs 3 mit verminderten Abmessungen und Folgen und Risiken, die die verminderten Abmessungen der Abdeckung mit sich bringen;

m)
eine Wiederholung der Daten des Fabrikschildes über die höchstzulässige Anhängelast;
n)
einen Warnhinweis, sich nicht in dem Bereich zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug aufzuhalten;
o)
für Zugmaschinen, an die Maschinen angebaut sind, die Angaben, die die Betriebsanleitung der angebauten Maschine gemäß der Richtlinie 2006/42/EG enthalten muss.

4.
Erklärung zum Geräuschpegel

In der Betriebsanleitung sind für jede Prüfbedingung gemäß Anhang XIII die Werte für den Geräuschpegel am Ohr der Bedienungsperson oder alternativ die Ergebnisse der Geräuschpegelprüfung nach dem OECD-Normkodex 5 gemäß Nummer 4 seines Musterprüfberichts anzugeben.

5.
Erklärung zum Schwingungsverhalten

In der Betriebsanleitung ist die gemäß Anhang XIV gemessene Schwingungsstärke anzugeben.

6.
Betriebsarten

Die Betriebsanleitung muss sachdienliche Angaben enthalten, die es ermöglichen, die Zugmaschine in den folgenden Betriebssituationen sicher zu gebrauchen:
a)
Arbeit mit einem Frontlader (Gefährdung durch herabfallende Gegenstände);
b)
Einsatz in der Forstwirtschaft (Gefährdung durch herabfallende und/oder in die Kabine eindringende Gegenstände);
c)
Arbeit mit angebauten oder gezogenen Spritz- oder Sprühgeräten für den Pflanzenschutz (Gefährdung durch gefährliche Stoffe).
In der Betriebsanleitung ist besonders auf die Verwendung der Zugmaschine in Verbindung mit den oben genannten Geräten einzugehen.

6.1.
Frontlader

6.1.1.
In der Betriebsanleitung ist auf die Gefahren bei der Arbeit mit einem Frontlader einzugehen und zu erläutern, wie sie sich vermeiden lassen.
6.1.2.
In der Betriebsanleitung ist anzugeben, wo sich die Befestigungspunkte für den Anbau des Frontladers an der Karosserie der Zugmaschine befinden und welche Abmessungen und Güte die verwendeten Befestigungsteile haben müssen. Fehlen solche Befestigungspunkte, ist der Anbau eines Frontladers in der Betriebsanleitung zu verbieten.
6.1.3.
Zugmaschinen, die mit einer programmierbaren hydraulischen Folgesteuerung ausgestattet sind, sind mit Anweisungen darüber zu versehen, wie die Laderhydraulik so angeschlossen wird, dass diese Funktion gesperrt ist.

6.2.
Einsatz in der Forstwirtschaft

6.2.1.
Beim Einsatz einer landwirtschaftlichen Zugmaschine in der Forstwirtschaft treten unter anderem folgende bekannte Gefahren auf:

a)
kippende Baumstämme, z. B. bei am Heck angebauten Rückezangen;
b)
Eindringen von Gegenständen in das Fahrerhaus, insbesondere bei Heckanbau-Winden;
c)
herabfallende Gegenstände, z. B. Baumäste oder-stämme;
d)
Einsatzbedingungen auf stark abfallendem oder unebenem Gelände.

6.2.2.
Die Betriebsanleitung muss Auskunft über Folgendes geben:

a)
das Bestehen der unter Nummer 6.2.1 beschriebenen Gefahren;
b)
gegebenenfalls erhältliche Zusatzausrüstungen, die vor diesen Gefahren schützen;
c)
die Befestigungspunkte, an denen Schutzvorrichtungen an der Zugmaschine angebracht werden können, sowie Abmessungen und Güte der zu verwendenden Befestigungsteile; besteht keine Möglichkeit zur Anbringung geeigneter Schutzvorrichtungen, so ist darauf ebenfalls hinzuweisen;
d)
bereitgestellte Schutzvorrichtungen, die aus einem Rahmen zum Schutz des Fahrerplatzes vor kippenden Baumstämmen oder einem (Maschen-)Drahtgitter vor Kabinentüren, -dach und -fenstern bestehen können, usw.;
e)
das Schutzniveau der gegebenenfalls vorhandenen Struktur zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände (FOPS).

6.3. Feldspritzgeräte (Schutz von gefährlichen Stoffen):
6.3.1.
Beim Einsatz einer landwirtschaftlichen Zugmaschine mit Feldspritzgeräten treten unter anderem folgende bekannte Risiken auf:

a)
Risiken, die beim Versprühen gefährlicher Stoffe mit einer Zugmaschine mit oder ohne Kabine auftreten;
b)
Risiken während des Versprühens gefährlicher Stoffe beim Besteigen oder Verlassen der Kabine;
c)
Risiken im Zusammenhang mit einer möglichen Kontaminierung des Betätigungsraums;
d)
Risiken im Zusammenhang mit der Reinigung der Kabine und der Wartung der Luftfilter.

6.3.2.
Die Betriebsanleitung muss Auskunft über Folgendes geben:

a)
das Bestehen mindestens der unter Nummer 6.3.1 beschriebenen Risiken;
b)
das Niveau des Schutzes vor gefährlichen Stoffen durch die Kabine und den Filter. Insbesondere sind Informationen anzugeben, die gemäß den Normen EN 15695-1:2009 und EN 15695-2:2009/AC 2011 erforderlich sind.
c)
die Auswahl und die Reinigung des Kabinenluftfilters sowie die Austauschintervalle, die erforderlich sind, um einen fortwährenden Schutz zu bieten; das umfasst auch Informationen darüber, wie solche Aufgaben sicher und ohne Gesundheitsrisiken durchzuführen sind;
d)
Verhinderung der Kontaminierung des Betätigungsraums, insbesondere wenn die Zugmaschine mit persönlicher Schutzausrüstung benutzt wird;
e)
ein Hinweis darauf, dass es für einen sicheren Sprühbetrieb erforderlich ist, die Angaben auf dem Etikett des gefährlichen Stoffs und die Anweisungen für das angebaute oder gezogene Sprühgerät zu befolgen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.