ANHANG XXIII VO (EU) 2014/1322

Anforderungen hinsichtlich der Bedienungselemente einschließlich der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Kontrollsysteme, Notstoppvorrichtungen und selbsttätigen Abstellvorrichtungen

LISTE DER ANLAGEN

Anhang Nummer Titel der Anlage
1 Abbildungen
2 Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme, die die Vorschriften des Anhangs 6 der UNECE-Regelung Nr. 79 erfüllen müssen

1.
Allgemeine Anforderungen

1.1.
Betätigungseinrichtungen müssen leicht zugänglich sein und dürfen für die Bedienungsperson, die sie mühelos und ohne Risiko betätigen können muss, keine Gefahr darstellen; sie müssen so ausgelegt und angeordnet bzw. geschützt sein, dass jede unbeabsichtigte Umschaltung oder jede ungewollte Auslösung einer Bewegung oder einer sonstigen Aktion, die eine Gefahr in sich birgt, ausgeschlossen ist.
1.2.
Betätigungseinrichtungen müssen im Hinblick auf Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung die zutreffenden einschlägigen Anforderungen nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 erfüllen. Andere Lösungen sind zulässig, wenn der Hersteller den Nachweis erbringt, dass sie eine im Sinne der Anforderungen dieses Anhangs zumindest gleichwertige Wirkung erzielen.
1.2.1.
Betätigungseinrichtungen wie Lenkräder oder -knüppel, Getriebeschalthebel, Steuerhebel, Kurbeln, Pedale und Schalter sind so auszuwählen, zu gestalten, zu konstruieren und anzuordnen, dass ihre Betätigungskräfte, ihr Platzbedarf, ihr Anbringungsort, die Methoden zu ihrer Betätigung und ihre farbliche Kennzeichnung der Norm ISO 15077:2008 entsprechen und die Vorschriften in den Anhängen A und C dieser Norm erfüllen.
1.2.2.
Die Freiräume von handbetätigten Betätigungseinrichtungen müssen Absatz 4.5.3 von ISO 4254-1:2013 entsprechen. Diese Anforderung gilt nicht für Betätigungseinrichtungen, die mit der Fingerspitze bedient werden, wie etwa Drucktasten und elektrische Schalter.
1.2.3.
Pedale müssen eine geeignete Größe, genügend Platz und einen ausreichenden Abstand voneinander haben. Pedale müssen über eine rutschhemmende Oberfläche verfügen und leicht zu reinigen sein.

Um den Fahrer nicht zu verwirren, müssen das Kupplungs-, Brems- und Gaspedal dieselbe Funktion haben und gleich angeordnet sein wie bei einem Personenkraftwagen außer bei

a)
Fahrzeugen mit einem Sattel und einer Lenkstange, bei denen davon auszugehen ist, dass sie die Anforderungen der Norm EN 15997:2011 an die Leistungssteuerung und die Handbetätigung der Kupplung erfüllen,
b)
Fahrzeugen der Klasse T oder C, deren rechtes Pedal dauernd betätigt werden muss, damit das Fahrzeug in Bewegung bleibt (z. B. Fahrzeuge mit einem Gaspedal und stufenlosem Getriebe oder Fahrzeuge mit zwei Pedalen für Vorwärts- und Rückwärtsfahrt und hydrostatischer Kraftübertragung),
c)
Fahrzeugen der Klasse C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 15 km/h, ausgestattet mit handbetätigten Hebeln für die Differenziallenkung.

1.2.4.
Bei Zugmaschinen ohne geschlossenes Fahrerhaus muss die Zugänglichkeit innen liegender Betätigungseinrichtungen vom Boden aus begrenzt sein; insbesondere ist zu verhindern, dass die innen liegenden Betätigungseinrichtungen für die hintere Zapfwelle, den hinteren Kraftheber und für den Antrieb aus dem Bereich heraus erreicht werden können, der von den senkrechten durch die Innenkanten der Kotflügel verlaufenden Ebenen begrenzt wird (siehe Abbildung 3).

2.
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen

2.1.
Zur Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen sind Symbole zu verwenden, die den Anforderungen in Anhang XXVI Abschnitt 1 entsprechen.
2.2.
Andere als die im Anhang XXVI aufgeführten Symbole dürfen zu anderen Zwecken verwendet werden, sofern keine Gefahr von Verwechslungen mit den in diesem Anhang abgebildeten Symbolen besteht.
2.3.
Die Symbole müssen auf den Betätigungseinrichtungen oder in deren unmittelbarer Nähe angebracht sein.
2.4.
Die Symbole müssen sich deutlich vom Untergrund abheben.
2.6.
Die Betätigungseinrichtungen können gemäß Anhang XXVI mit Piktogrammen gekennzeichnet werden, und in die Betriebsanleitung sind hierzu Anweisungen aufzunehmen.

3.
Sicheres Anlassen des Motors

Der Motor darf nicht angelassen werden können, wenn die Gefahr besteht, dass sich dadurch die Zugmaschine oder jede mit ihr verbundene Vorrichtung oder Ausrüstung ungesteuert bewegen könnte.
3.1.
Die Anforderung in Nummer 3 gilt als erfüllt, wenn der Motor nur angelassen werden kann, wenn

die Kupplung ausgekuppelt ist und sich wenigstens eine der folgenden Betätigungseinrichtungen des Fahrzeug-Antriebsstrangs in neutraler Stellung befindet:

der Betätigungshebel für Vorwärts- und Rückwärtsfahrt,

der Gangschalthebel oder

der Schalthebel des Vorgeleges.

3.1.1.
Bei einem Fahrzeug mit hydrostatischer Kraftübertragung oder einem Getriebe mit einem hydrostatischen Bauteil ist die Anforderung unter Nummer 3.1, dass ein Anlassen des Motors nur bei ausgekuppelter Kupplung möglich sein darf, so auszulegen, dass das Anlassen des Motors nur möglich sein darf, wenn die Betätigungseinrichtung des Getriebes sich in neutraler Stellung befindet oder das Getriebe drucklos ist.
3.2.
Falls es möglich ist, den Motor vom Boden aus (z. B. neben der Zugmaschine stehend) anzulassen und dabei die Anforderungen an ein sicheres Anlassen des Motors nach Nummer 3.1 einzuhalten, muss für das Anlassen des Motors die Betätigung einer zusätzlichen Einrichtung notwendig sein.
3.3.
Die Klemmen des Anlassers müssen geschützt werden, um eine Überbrückung des Magnetschalters mit Hilfe einfacher Instrumente (z. B. eines Schraubendrehers) zu verhindern.

4.
Abschalteinrichtung des Motors

Bei Betätigung dieser Einrichtung muss der Motor ohne anhaltenden Kraftaufwand mit der Hand anhalten; ein selbsttätiges Wiederanlassen des Motors ist nicht zulässig. Ist die Abschaltbetätigungsvorrichtung des Motors nicht mit der Anlasserbetätigungsvorrichtung verbunden, so muss sie von einer Farbe sein, die zum Untergrund und zu den übrigen Betätigungseinrichtungen in deutlichem Kontrast steht. Besteht diese Betätigungseinrichtung aus einem Knopf, so muss dieser rot sein.

5.
Betätigungseinrichtung der Differentialsperre

Wenn die Betätigungseinrichtung eingebaut ist, muss sie gekennzeichnet sein. Die Einschaltstellung der Differentialsperre muss deutlich gekennzeichnet sein, sofern sie nicht aus der Position der Betätigungseinrichtung ersichtlich ist.

6.
Betätigungseinrichtung des Dreipunkt-Krafthebers

6.1. Es ist unerlässlich, dass entweder die Betätigungseinrichtungen des Dreipunkt-Krafthebers so eingebaut werden, dass das Anheben und Absenken sicher erfolgen kann, und/oder dass für den Anbau des Geräts automatische Kupplungselemente vorgesehen sind, so dass zwischen der Zugmaschine und dem angehängten Gerät keine Bedienungsperson anwesend sein muss. Wenn eine solche Betätigungseinrichtung eingebaut ist, muss sie gekennzeichnet sein.

6.2. Die Sicherheitsanforderungen in Bezug auf das Anheben und Absenken der mitgeführten Geräte gelten als erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

6.2.1.
Hauptbetätigungseinrichtungen

Die Hauptbetätigungseinrichtungen und vorhandene Übertragungsorgane sind so angebracht oder geschützt, dass sie sich nicht in Reichweite der Bedienungsperson befinden, wenn diese zwischen der Zugmaschine und dem mitgeführten Gerät auf dem Boden steht, oder es müssen externe Betätigungseinrichtungen vorgesehen werden.

6.2.2.
Außen liegende Betätigungseinrichtungen

6.2.2.1.
Die außen liegenden Betätigungseinrichtungen des hinteren Dreipunkt-Krafthebers sind so anzuordnen, dass die Bedienungsperson sie außerhalb des hinteren Gefahrenbereichs betätigen kann (Abbildung 1). Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn sich die Betätigungseinrichtungen außerhalb des von den senkrechten durch die Innenkanten der Kotflügel verlaufenden Ebenen begrenzten Bereichs sowie

a)
in der Waagerechten in einem Abstand von mindestens 550 mm von der Zapfwelle oder, falls dies technisch nicht möglich ist, auf der Außenseite des Kotflügels,
b)
höchstens 1800 mm oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, 2000 mm hoch über dem Boden befinden.

6.2.2.2.
Die außen liegenden Betätigungseinrichtungen eines vorderen Dreipunkt-Krafthebers müssen außerhalb des Gefahrenbereichs (Abbildung 2) und in einer Höhe über dem Boden von höchstens 1800 mm oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, von 2000 mm angebracht sein,

und

6.2.2.3.
die Betätigung des Dreipunkt-Krafthebers erfolgt mit Hilfe von Betätigungseinrichtungen, die eine begrenzte Aufwärtsbewegung ermöglichen, so dass bei jeder Betätigung der Betätigungseinrichtung der Hub 100 mm nicht übersteigt. Die Messpunkte werden in diesem Fall durch die Kupplungspunkte an den unteren Armen des Dreipunkt-Krafthebers gebildet,

oder

6.2.2.4.
der Dreipunkt-Kraftheber wird mittels selbst rückstellender Betätigungseinrichtungen in Gang gesetzt.

6.2.3.
Zugmaschinen der Klassen T2/C2 und T4.1/C4.1

Bei Zugmaschinen der Klassen T2/C2 und T4.1/C4.1 müssen sich die wichtigsten Betätigungseinrichtungen vor einer senkrechten Ebene befinden, die durch den Sitzbezugspunkt (S) des sich in Mittelstellung befindenden Sitzes verläuft.

6.2.4. Andere Lösungen sind zulässig, wenn der Hersteller den Nachweis erbringt, dass sie eine im Sinne der Anforderungen der Nummern 6.2.1. bis 6.2.3 zumindest gleichwertige Wirkung erzielen.

7.
Betätigungseinrichtungen der Zapfwelle

7.1. Die Zapfwellen-Betätigungseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen ausgeschlossen ist.
7.1.1.
Die Betätigungseinrichtungen für die Zapfwelle müssen durch gelbe Färbung gekennzeichnet sein und dürfen nicht mit anderen vorhandenen Betätigungseinrichtungen (z. B. für den Dreipunkt-Kraftheber, die Hydraulik) verwechselt werden können.

7.2. Bei eingekuppelter Zapfwelle darf das Anlassen des Motors nicht möglich sein.

7.3. Die Zapfwelle muss sich jederzeit von der Fahrposition aus abschalten lassen. Diese Anforderung gilt auch für außen liegende Betätigungseinrichtungen der jeweiligen Zapfwelle, falls vorhanden. Das Abschalten muss immer Vorrang vor anderen Funktionen haben.

7.4.
Zusätzliche Anforderungen an die außen liegenden Betätigungseinrichtungen der Zapfwelle, falls vorhanden

7.4.1.
Die Betätigungseinrichtung muss zumindest während der ersten drei Sekunden selbst rückstellend sein.
7.4.2.
Die Zeit zwischen dem Betätigen der Betätigungseinrichtungen und dem gewünschten Betriebszustand darf nicht länger sein als die technisch zum Ein-/Auskuppeln der Zapfwelle notwendige Zeit. Wird diese Zeit überschritten, muss sich der Zapfwellenantrieb selbsttätig abschalten.
7.4.3.
Eine gegenseitige Beeinflussung der außen liegenden Betätigungseinrichtung der Zapfwelle und der Betätigungseinrichtung am Sitzplatz der Bedienungsperson ist nicht zulässig.
7.4.4.
Außen liegende Betätigungseinrichtungen einer Zapfwelle sind so anzuordnen, dass die Bedienungsperson sie außerhalb des hinteren Gefahrenbereichs betätigen kann (Abbildung 1). Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn sich die außen liegenden Betätigungseinrichtungen außerhalb des von den senkrechten durch die Innenkanten der Kotflügel verlaufenden Ebenen begrenzten Bereichs sowie

a)
in der Waagerechten in einem Abstand von mindestens 550 mm von der Zapfwelle oder, falls dies technisch nicht möglich ist, auf der Außenseite des Kotflügels
b)
höchstens 1800 mm oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, 2000 mm hoch über dem Boden befinden.

7.4.5.
Die außen liegenden Betätigungseinrichtungen einer vorderen Zapfwelle müssen außerhalb des Gefahrenbereichs (Abbildung 2) und in einer Höhe über dem Boden von höchstens 1800 mm oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, von 2000 mm angebracht sein.
7.4.6.
Außerhalb der in den Abbildungen 1 und 2 gekennzeichneten Gefahrenbereiche muss sich eine einzige, rote oder gelbe Taste zum Anhalten der Zapfwelle befinden.
7.4.6.1.
Mit der außen liegenden roten oder gelben Taste zum Anhalten der Zapfwelle muss gleichzeitig auch der Dreipunkt-Kraftheber angehalten werden, wenn die Anforderungen der Nummer 6.2.2.4 nicht im Sinne der Nummer 6.2.4 erfüllt sind.

8.
Ventil-Fernbetätigungseinrichtungen

8.1.
Die hinteren Fernbetätigungseinrichtungen eines Ventils sind so anzuordnen, dass die Bedienungsperson sie außerhalb des hinteren Gefahrenbereichs betätigen kann (Abbildung 1). Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn sich die außen liegenden Betätigungseinrichtungen außerhalb des von den senkrechten durch die Innenkanten der Kotflügel verlaufenden Ebenen begrenzten Bereichs sowie

a)
in der Waagerechten in einem Abstand von mindestens 550 mm von der Zapfwelle oder, falls dies technisch nicht möglich ist, auf der Außenseite des Kotflügels
b)
höchstens 1800 mm oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, 2000 mm hoch über dem Boden befinden.

8.2.
Die außen liegenden Betätigungseinrichtungen einer vorderen Zapfwelle müssen außerhalb des Gefahrenbereichs (Abbildung 2) und in einer Höhe über dem Boden von höchstens 1800 mm oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, von 2000 mm angebracht sein.

9.
Fahreranwesenheitskontrolle (FAK)

9.1.
Fahreranwesenheitskontrolle in Verbindung mit der Feststellbremse

Mit Ausnahme von Fahrzeugen mit Rittlingssitz und Lenkstange, die eine aktive Fahrposition erfordern, müssen Fahrzeuge der Klassen T und C mit einer akustischen und optischen Alarmvorrichtung ausgestattet sein, die die Bedienungsperson warnt, wenn sie die Fahrerposition bei gelöster Feststellbremse verlässt. Dieser akustische und optische Alarm wird ausgelöst, sobald erkannt wird, dass sich die Bedienungsperson nicht an der Fahrerposition befindet und die Feststellbremse nicht angezogen ist. Die Zeitdauer dieses Alarms muss wenigstens 10 Sekunden betragen. Der Alarm wird ausgeschaltet, sobald erkannt wird, dass innerhalb dieses Zeitraums die Bedienungsperson wieder an der Fahrerposition anwesend ist oder die Feststellbremse angezogen wurde.
9.1.1.
Fahrzeuge, die eine aktive Fahrposition erfordern, müssen mit einer akustischen und einer optischen Alarmvorrichtung ausgestattet sein, die die Bedienungsperson warnt, wenn sie die Fahrerposition bei stehendem Fahrzeug und gelöster Feststellbremse verlässt. Dieser akustische und optische Alarm wird ausgelöst, sobald erkannt wird, dass sich die Bedienungsperson nicht an der Fahrerposition befindet und die Feststellbremse oder die Parksperre nicht betätigt worden sind. Die Zeitdauer dieses Alarms muss wenigstens 10 Sekunden betragen. Der Alarm wird ausgeschaltet, sobald erkannt wird, dass innerhalb dieses Zeitraums die Bedienungsperson wieder an der Fahrerposition anwesend ist oder die Feststellbremse oder die Parksperre betätigt wurde.

9.2.
Fahreranwesenheitskontrolle für die Zapfwelle

Bei Fahrzeugen der Klassen T und C wird der stationäre Zapfwellenbetrieb bei stehender Zugmaschine durch einen mit Absicht erteilten Befehl der Bedienungsperson ermöglicht. Verlässt die Bedienungsperson die Fahrerposition bei eingeschalteter Zapfwelle und befindet sich das Fahrzeug nicht in Bewegung, wird der Zapfwellenantrieb binnen sieben Sekunden automatisch ausgeschaltet. Das automatische Ausschalten der Zapfwelle darf sich nicht nachteilig auf sicherheitsbezogene Funktionen (z. B. Bremsen) auswirken. Die Wiederinbetriebnahme der Zapfwelle darf nur durch eine mit Absicht ausgeführte Betätigung durch die Bedienungsperson möglich sein.

10.
Spurführungssystem

Spurführungssysteme der Klassen T und C müssen die Anforderungen der Norm ISO 10975:2009 erfüllen.

11.
Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme

Die in der Anlage 2 der UNECE-Regelung Nr. 79 aufgeführten und definierten komplexen elektronischen Steuersysteme müssen die Vorschriften von Anhang 6 dieser Regelung erfüllen.

12.
Virtuelle Endgeräte

Betätigungseinrichtungen im Zusammenhang mit virtuellen Endgeräten müssen die Anforderungen in Anhang B der Norm ISO 15077:2008 erfüllen.

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