ANHANG XXIV VO (EU) 2014/1322

Anforderungen für den Schutz vor sonstigen mechanischen Gefahren

1.
Verlegung und Kennzeichnung von Hydraulikschlauchleitungen

1.1.
Hydraulikschlauchleitungen müssen so verlegt sein, dass mechanische und thermische Beschädigungen verhindert werden.
1.2.
Hydraulikschlauchleitungen, die in der Nähe des Fahrer- oder Beifahrerplatzes verlaufen, müssen so verlegt oder gesichert sein, dass Personen beim Versagen der Hydraulikschlauchleitungen nicht gefährdet werden können.
1.3.
Hydraulikschlauchleitungen müssen deutlich erkennbar sein und eine dauerhafte Kennzeichnung gemäß Absatz 13 der Norm ISO 17165-1:2007 tragen.

2.
Anhänger der Klasse R mit Kippfunktion (Stützen für Instandhaltung und Wartung)

2.1. Wenn die Bedienungsperson zur Ausführung von Instandhaltung- und Wartungsarbeiten unter angehobenen Teilen der Maschine arbeiten muss, muss deren unabsichtliches Absenken durch mechanische Stützen oder hydraulische Sperrvorrichtungen verhindert werden.
2.1.1.
Andere Mittel als mechanische oder hydraulische Vorrichtungen sind zulässig, sofern sie dasselbe oder ein höheres Maß an Sicherheit gewährleisten.

2.2. Es muss möglich sein, hydraulische Sperrvorrichtungen und mechanische Stützen außerhalb der Gefahrenbereiche zu betätigen.

2.3. Mechanische Stützen und hydraulische Sperrvorrichtungen müssen mit einer Farbe, die sich von der Gesamtfarbe der Maschine abhebt, oder einem Sicherheitszeichen gekennzeichnet sein, das sich auf der Vorrichtung oder in ihrer Nähe befindet.

2.4. Mechanische Stützen oder von Hand betätigte hydraulische Vorrichtungen sind gemäß Anhang XXVI mit Piktogrammen zu kennzeichnen, und in die Betriebsanleitung sind hierzu Anweisungen aufzunehmen.

2.5.
Mechanische Stützen

2.5.1.
Mechanische Stützen müssen dem 1,5-fachen der schwersten abzustützenden statischen Last widerstehen.
2.5.2.
Für abnehmbare mechanische Stützen muss an der Maschine ein für diese bestimmter sowie leicht sicht- und erkennbarer Aufbewahrungsort vorhanden sein.

2.6.
Hydraulische Sperrvorrichtungen

2.6.1.
Hydraulische Sperrvorrichtungen müssen am Hydraulikzylinder angebracht oder mit ihm durch starre oder biegsame Leitungen verbunden sein. Im letzteren Fall müssen die Verbindungsleitungen zwischen der Sperrvorrichtung und dem Hydraulikzylinder auf das Vierfache des hydraulischen Nennhöchstdrucks ausgelegt sein.
2.6.2.
Der hydraulische Nennhöchstdruck ist in der Betriebsanleitung anzugeben. Ebenfalls in der Betriebsanleitung anzugeben sind die Vorschriften für den Austausch biegsamer Leitungen.

3.
Raue Oberflächen und scharfe Kanten

Teile, die während der Fahrt wahrscheinlich vom Fahrer oder von Beifahrer berührt werden, dürfen keine für die Insassen gefährlichen scharfen Kanten oder raue Oberflächen aufweisen.

4.
Schmierstellen

4.1.
Schmierstellen müssen für die Bedienungsperson unmittelbar zugänglich oder mit starren Rohren oder biegsamen Hochdruckleitungen ausgestattet sein, die das Schmieren von einem zugänglichen Ort aus ermöglichen.
4.2.
Schmierstellen sind am Fahrzeug eindeutig mit Symbolen, Bildzeichen, Piktogrammen oder Farbmarkierungen zu kennzeichnen und ihre Lage sowie die Anweisungen zu ihrem Gebrauch müssen in der Betriebsanleitung enthalten sein.

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