ANHANG XXVI VO (EU) 2014/1322

Anforderungen für Hinweise, Warnungen und Kennzeichnungen

1.
Symbole

1.1.
Die für die in Anhang XXIII aufgeführten Betätigungseinrichtungen verwendeten Symbole sowie andere Anzeigen müssen den Anforderungen von ISO 3767 Teil 1 (1998+A2:2012) und, soweit anwendbar, Teil 2 (:2008) entsprechen.
1.2.
Bei Fahrzeugen, deren Symbole anstelle der Anforderungen in Nummer 1.1 denen der UNECE-Regelung Nr. 60 entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie diesem Anhang genügen.

2.
Bildzeichen

2.1.
Gefahrenbildzeichen müssen den Anforderungen in ISO 11684:1995 entsprechen.
2.2.
Bildzeichen für persönliche Schutzausrüstung müssen den Anforderungen in ISO 7010:2011 entsprechen.

3.
Hydraulische Kupplungen

Hydraulische Ventile und die dazugehörigen Kuppler vorn, hinten oder an den Seiten der Zugmaschine sowie die Flussrichtung und die Betriebsart sind durch Farbmarkierungen und/oder Zahlen auf dauerhaften Etiketten anzugeben, die widerstandsfähig gegen Öl, Kraftstoff, Abrieb und chemische Arbeitsstoffe wie Düngemittel sind; ihre Lage und Kennzeichnung und die Anweisungen zu ihrer Benutzung müssen in der Betriebsanleitung enthalten sein.

4.
Wagenheber-Ansatzpunkte

Der Hersteller muss sichere Wagenheber-Ansatzpunkte angeben und am Fahrzeug eindeutig kennzeichnen (z. B. mit Bildzeichen).

5.
Zusätzliche Warnsignale für die Bremsfunktion

Zugmaschinen müssen mit optischen Warnsignalen bei Bremsversagen und -defekten gemäß Anhang I Nummern 2.2.1.29.1.1 bis 2.2.1.29.2.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68(1) der Kommission ausgerüstet sein.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 17 vom 23.1.2015, S. 1).

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