ANHANG XXVIII VO (EU) 2014/1322

Anforderungen hinsichtlich der Batterien

1. Batterien sind so anzuordnen, dass sie vom Boden oder einer Plattform aus ordnungsgemäß gewartet und ausgetauscht werden können; ferner sind sie so zu sichern, dass sie an ihrem Einbauort verbleiben, und so anzuordnen oder zu konstruieren und zu versiegeln, dass die Möglichkeit des Auslaufens vermindert wird, wenn es zum Überrollen kommt.

2. Das Batteriefach muss so konstruiert und ausgeführt sein, dass ein Verspritzen von Elektrolyt auf das Bedienungspersonal — selbst bei Überrollen oder Umkippen — verhindert und eine Ansammlung von Dämpfen an den Bedienungsplätzen vermieden wird.

3. Nicht mit der Masse verbundene Batterieklemmen müssen durch eine Abdeckung gegen unbeabsichtigte Berührung und Masseschluss geschützt sein.

4.
Batterieschalter

4.1.
Ein Fahrzeug muss so gestaltet und konstruiert sein, dass der Stromkreis der Batterie mithilfe eines elektronischen Systems oder einer zu diesem Zweck bereitgestellten zugänglichen Vorrichtung leicht unterbrochen werden kann (z. B. Zündschlüssel der Zugmaschine, gebräuchliche Werkzeuge oder Schalter).
4.2.
Die Stelle, an der sich der Batterieschalter befindet, muss leicht zugänglich sein und darf sich nicht in der Nähe gefährlicher Bereiche befinden.
4.3.
Falls der Batterieschalter weder mit einem besonderen Piktogramm gekennzeichnet ist noch seine Betriebsstellung (Ein-Aus) angezeigt wird, ist das in Abbildung 1 wiedergegebene Bildzeichen anzubringen.

Abbildung 1

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.