ANHANG XXIX VO (EU) 2014/1322

Anforderungen für den Schutz vor gefährlichen Stoffen

1.
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1.
„Gefährliche Stoffe” bezeichnet jene Stoffe, etwa Staub, Dampf oder Aerosole mit Ausnahme von Räuchermitteln, die beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln oder Düngemitteln auftreten und eine Gefährdung für die Bedienungsperson darstellen können.
1.2.
„Pflanzenschutzmittel” bezeichnet jedes Erzeugnis, das unter die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt.

2.
Anforderungen an das Fahrerhaus

2.1.
Fahrzeuge der Klassen T und C mit Fahrerhaus müssen der Norm EN 15695-1:2009 entsprechen.
2.2.
Fahrzeuge der Klassen T und C, die laut der Erklärung des Herstellers Schutz vor gefährlichen Stoffen bieten, sind mit einer Kabine der Schutzklasse 2, 3 oder 4 auszustatten, die der Definition in der Norm EN 15695-1:2009 entspricht und deren Anforderungen erfüllt (so muss bei einem Fahrzeug, das Schutz vor Pflanzenschutzmitteln bietet, deren Dämpfe eine Gefährdung für die Bedienungsperson darstellen können, die Kabine die Schutzklasse 4 aufweisen).

3.
Anforderungen an die Filter

3.1.
Filtergehäuse müssen so groß dimensioniert sein, dass die Filterwartung für die Bedienungsperson ohne Gefährdung möglich ist.
3.2.
Fahrzeuge der Klassen T und C, die Schutz vor gefährlichen Stoffen bieten, sind mit einem Filter auszustatten, der die Anforderungen von EN 15695-2:2009/AC 2011 erfüllt.

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