ANHANG XXIX VO (EU) 2014/1322
Anforderungen für den Schutz vor gefährlichen Stoffen
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1.
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Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:- 1.1.
- „Gefährliche Stoffe” bezeichnet jene Stoffe, etwa Staub, Dampf oder Aerosole mit Ausnahme von Räuchermitteln, die beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln oder Düngemitteln auftreten und eine Gefährdung für die Bedienungsperson darstellen können.
- 1.2.
- „Pflanzenschutzmittel” bezeichnet jedes Erzeugnis, das unter die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt.
- 2.
- Anforderungen an das Fahrerhaus
- 2.1.
- Fahrzeuge der Klassen T und C mit Fahrerhaus müssen der Norm EN 15695-1:2009 entsprechen.
- 2.2.
- Fahrzeuge der Klassen T und C, die laut der Erklärung des Herstellers Schutz vor gefährlichen Stoffen bieten, sind mit einer Kabine der Schutzklasse 2, 3 oder 4 auszustatten, die der Definition in der Norm EN 15695-1:2009 entspricht und deren Anforderungen erfüllt (so muss bei einem Fahrzeug, das Schutz vor Pflanzenschutzmitteln bietet, deren Dämpfe eine Gefährdung für die Bedienungsperson darstellen können, die Kabine die Schutzklasse 4 aufweisen).
- 3.
- Anforderungen an die Filter
- 3.1.
- Filtergehäuse müssen so groß dimensioniert sein, dass die Filterwartung für die Bedienungsperson ohne Gefährdung möglich ist.
- 3.2.
- Fahrzeuge der Klassen T und C, die Schutz vor gefährlichen Stoffen bieten, sind mit einem Filter auszustatten, der die Anforderungen von EN 15695-2:2009/AC 2011 erfüllt.
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