ANHANG XXX VO (EU) 2014/1322

Leistungsnormen und Bewertung Technischer Dienste

1.
Allgemeine Anforderungen

Die Technischen Dienste müssen einschlägige Fähigkeiten, spezifisches Fachwissen und Erfahrungen in den speziellen Bereichen nachweisen, die von der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und den nach ihr erlassenen delegierten und Durchführungsverordnungen erfasst werden.

2.
Von den Technischen Diensten zu erfüllende Normen

2.1.
Technische Dienste der verschiedenen Tätigkeitskategorien, die in Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgeführt sind, müssen diejenigen Normen in Anhang V Anlage 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erfüllen, die für die von ihnen ausgeführten Tätigkeiten von Belang sind.
2.2.1.
Die Bezugnahme auf Artikel 41 der Richtlinie 2007/46/EG in jener Anlage gilt als Bezugnahme auf Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.
2.2.2.
Die Bezugnahme auf Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG in jener Anlage gilt als Bezugnahme auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.

3.
Verfahren zur Bewertung der Technischen Dienste

3.1.
Die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der gemäß ihr erlassenen delegierten Rechtsakte durch die Technischen Dienste wird gemäß dem Verfahren in Anhang V Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG bewertet.
3.2.
Bezugnahmen auf Artikel 42 der Richtlinie 2007/46/EG in Anlage 2 von Anhang V der Richtlinie 2007/46/EG gelten als Bezugnahmen auf Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.

4.
Akkreditierte interne Technische Dienste des Herstellers

4.1.
Erfüllt ein Hersteller oder der in seinem Auftrag handelnde Unterauftragnehmer die Normen und das Bewertungsverfahren in Abschnitt 2, so ist es zulässig, dass die Genehmigungsbehörde ihn im Sinne von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 67/2013 als Technischen Dienst benennt.
4.2.
Um aber mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden, sind die Aufgaben des Herstellers ebenso anzugeben wie die Bedingungen, unter denen ein Hersteller Dritte mit Prüfungen beauftragen darf.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

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