Anlage 7 VO (EU) 2014/1322
Vorschriften für den Anbau des Fahrersitzes für die EU-Typgenehmigung einer Zugmaschine
- 1.
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Jeder gefederte Fahrersitz muss mit einem EU-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen sein und folgenden Anbauvorschriften entsprechen:
- 1.1.
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Der Fahrersitz muss so montiert sein, dass
- 1.1.1.
- er dem Fahrer eine bequeme Haltung bei der Lenkung und Bedienung der Zugmaschine ermöglicht;
- 1.1.2.
- er leicht zugänglich ist;
- 1.1.3.
- der Fahrer in normaler Haltung die verschiedenen Betätigungseinrichtungen der Zugmaschine, die während der Fahrt zu betätigen sind, leicht erreichen kann;
- 1.1.4.
- zwischen Bauteilen des Fahrersitzes und der Zugmaschine keine Quetsch- und Scherstellen entstehen;
- 1.1.5.
- die durch den Sitzbezugspunkt (S) verlaufende Längsachse parallel zu der durch den Mittelpunkt des Lenkrads verlaufenden senkrechten Längsebene der Zugmaschine verläuft, wenn der Sitz nur in der Längsrichtung und in der Höhe verstellbar ist, wobei eine seitliche Abweichung von 100 mm zulässig ist;
- 1.1.6.
- der Sitz, wenn er um eine Vertikalachse drehbar ist, in allen oder in bestimmten Stellungen, auf jeden Fall aber in der unter Nummer 1.1.5 vorgesehenen Stellung, verriegelt werden kann.
- 2.
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Der Inhaber der EU-Typgenehmigung kann deren Erweiterung auf andere Sitztypen beantragen. Die zuständigen Behörden geben diesem Antrag statt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- 2.1.
- Für den neuen Sitztyp ist die EU-Bauteil-Typgenehmigung bereits gewährt worden;
- 2.2.
- er ist für den Zugmaschinentyp bestimmt, für den die Erweiterung der EU-Typgenehmigung beantragt wird;
- 2.3.
- er wird unter Einhaltung der Anbauvorschriften dieses Anhangs montiert.
- 3.
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Für Sitze für Zugmaschinen mit einer Mindestspurweite von ≤ 1150 mm sind hinsichtlich der Tiefe und Breite der Sitzfläche folgende Mindestabmessungen zulässig:
- —
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Tiefe der Sitzfläche: 300 mm;
- —
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Breite der Sitzfläche: 400 mm.
Diese Bestimmung gilt nur, wenn die vorgeschriebene Mindesttiefe bzw. Mindestbreite der Sitzfläche von 400 ± 50 mm bzw. 450 mm aufgrund der Bauart der Zugmaschine nicht eingehalten werden kann.
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