Anlage 8 VO (EU) 2014/1322

Vorrichtung zur Bestimmung des Sitzbezugspunktes (S)

1.
Vorrichtung zur Bestimmung des Sitzbezugspunktes (S)

Die in Abbildung 1 dargestellte Vorrichtung besteht aus einer Sitzplatte und Platten für die Rückenpartie. Die untere Platte der Rückenlehne ist in der Gegend des Sitzbeins (A) und der Lenden (B) mit einem Gelenk versehen; das Gelenk B ist höhenverstellbar.

2.
Verfahren zur Bestimmung des Sitzbezugspunktes (S)

Der Sitzbezugspunkt (S) muss mit Hilfe der in den Abbildungen 1 und 2 dargestellten Vorrichtung, die die Belastung des Sitzes durch den Fahrer simuliert, bestimmt werden. Die Vorrichtung ist auf den Sitz in Position zu bringen. Sodann ist sie 50 mm vor dem Gelenk (A) mit einer Kraft von 550 N zu belasten; zwei Elemente der Platte der Rückenlehne sind tangential leicht gegen die gepolsterte Rückenlehne zu drücken. Können die auf den Oberflächen beider Teile der gepolsterten Rückenlehne (oberhalb und unterhalb der Lendengegend) definierten Tangenten nicht bestimmt werden, so ist folgendes Verfahren anzuwenden:
a)
Unmöglichkeit einer Bestimmung der Tangente auf der tiefst möglichen Fläche: Untersten Teil der Platte der Rückenlehne in senkrechter Stellung leicht gegen die gepolsterte Rückenlehne drücken;
b)
Unmöglichkeit der Bestimmung der Tangente auf der obersten Fläche: Gelenk auf 230 mm Höhe über dem Sitzbezugspunkt (S) einstellen, wenn der unterste Teil der Platte der Rückenlehne senkrecht steht. Anschließend die beiden Elemente der Platte der Rückenlehne in senkrechter Stellung leicht tangential gegen die gepolsterte Rückenlehne drücken.

2.1.
Platzierung des Sitzes

Für die Zwecke von Anhang XV ist der Sitzbezugspunkt (S) mit dem Sitz in hinterster Stellung in Längsrichtung und am Mittelpunkt des Höheneinstellbereichs zu bestimmen. Ist der Sitz mit einer Federung ausgestattet, muss er sich, unabhängig davon, ob diese entsprechend dem Gewicht des Fahrers einstellbar ist oder nicht, am Mittelpunkt des Federwegs befinden.

Abbildung 1

Abbildung 2

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