ANHANG XV VO (EU) 2014/1322

Anforderungen betreffend den Betätigungsraum und den Zugang zum Fahrerplatz

1.
Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet „Bezugsebene” die Ebene, die parallel zu der durch den Sitzbezugspunkt (S) hindurchgehenden Längsmittelebene der Zugmaschine verläuft.

2.
Betätigungsraum

2.1.
Für alle Zugmaschinen mit Ausnahme derjenigen, die zu den Klassen T2/C2, T4.1/C4.1 und T4.3/C4.3 gehören, und derjenigen, bei denen der Fahrer-Sitzbezugspunkt (S) weiter als 300 mm von der Mittellängsebene der Zugmaschine entfernt ist, muss die Breite des Betätigungsraumes wenigstens 900 mm betragen, und zwar von 400 mm bis 900 mm Höhe über dem Sitzbezugspunkt (S) und über einen Abstand von 450 mm vor diesem Punkt (siehe Abbildungen 1 und 3).

Der Betätigungsraum von Zugmaschinen der Klassen T2/C2 und T4.1/C4.1 muss den Mindestabmessungen in Abbildung 7 entsprechen.

Bei Zugmaschinen der Klasse T4.3/C4.3 und bei Zugmaschinen, bei denen der Sitzbezugspunkt (S) weiter als 300 mm von der Mittellängsebene der Zugmaschine entfernt liegt, muss der Betätigungsraum über einen Bereich von 450 mm vor dem Sitzbezugspunkt (S) in einer Höhe von 400 mm über dem Sitzbezugspunkt (S) eine Gesamtbreite von wenigstens 700 mm und in einer Höhe von 900 mm über dem Sitzbezugspunkt (S) eine Gesamtbreite von wenigstens 600 mm aufweisen.

2.2.
Fahrzeug- und Zubehörteile dürfen den Fahrer beim Lenken der Zugmaschine nicht behindern.
2.3.
Bei allen Stellungen der Lenksäule und des Lenkrades mit Ausnahme der Stellungen, die ausschließlich zum Ein- und Aussteigen vorgesehen sind, muss der Abstand zwischen dem unteren Rand des Lenkrades und den festen Teilen der Zugmaschine mindestens 50 mm betragen, außer bei Zugmaschinen der Klassen T2/C2 und T4.1/C4.1, bei denen er wenigstens 30 mm betragen muss; in allen anderen Richtungen muss dieser Abstand mindestens 80 mm vom Rand des Lenkrades betragen, wobei dieser Abstand außerhalb des von diesem eingenommenen Raumes zu messen ist (siehe Abbildung 2), außer bei Zugmaschinen der Klassen T2/C2 und T4.1/C4.1, bei denen er wenigstens 50 mm betragen muss.
2.4.
Bei allen Zugmaschinen außer denen der Klassen T2/C2 und T4.1/C4.1 muss sich die Rückwand des Fahrerhauses in einer Höhe von 300 bis 900 mm über dem Sitzbezugspunkt (S) in einem Abstand von mindestens 150 mm hinter einer senkrecht zur Bezugsebene verlaufenden Ebene, die durch den Bezugspunkt hindurchgeht, befinden (siehe Abbildungen 2 und 3).
2.4.1.
Diese Wand muss zu beiden Seiten der Sitzbezugsebene mindestens 300 mm breit sein (siehe Abbildung 3).
2.5.
Die von Hand betätigten Betätigungseinrichtungen müssen untereinander und gegenüber den anderen Teilen der Zugmaschine so angeordnet sein, dass sich der Fahrer bei ihrer Betätigung nicht die Hände verletzt.
2.5.1.
Die Freiräume von handbetätigten Betätigungseinrichtungen müssen Absatz 4.5.3 von ISO 4254-1:2013 entsprechen. Diese Anforderung gilt nicht für Betätigungseinrichtungen, die mit der Fingerspitze bedient werden, wie etwa Drucktasten und elektrische Schalter.
2.5.2.
Andere Orte für die Betätigungseinrichtungen, die den vorgenannten Zweck gleichermaßen erfüllen, sind zulässig.
2.6.
Bei allen Zugmaschinen außer denen der Klassen T2/C2 und T4.1/C4.1 darf kein Punkt des starren Daches weniger als 1050 mm vom Sitzbezugspunkt (S) in dem Bereich entfernt sein, der vor einer senkrechten Ebene liegt, welche durch den Bezugspunkt senkrecht zur Bezugsebene verläuft (siehe Abbildung 2). Die Polsterung darf sich nach unten bis zu einer Höhe von 1000 mm über den Sitzbezugspunkt (S) erstrecken.
2.6.1.
Der Halbmesser der Krümmung zwischen der Rückwand des Fahrerhauses und seinem Dach darf höchstens 150 mm betragen.

3.
Zugang zum Fahrersitz (Ein- und Ausstiege)

3.1. Ein- und Ausstiege müssen gefahrlos benutzt werden können. Radnaben, Radkappen und Felgen werden nicht zur Benutzung als Trittbrett oder Sprossen anerkannt.

3.2. An den Zugängen zum Fahrer- und Beifahrersitz dürfen sich keine Teile befinden, die Verletzungen verursachen könnten. Besteht eine Behinderung, zum Beispiel durch ein Kupplungspedal, so muss ein Trittbrett oder eine Aufstützfläche vorgesehen sein, um einen gefahrlosen Zugang zum Fahrersitz zu gewährleisten.

3.3. Trittbretter, Trittmulden oder Sprossen

3.3.1. Trittbretter, Trittmulden oder Sprossen müssen folgende Abmessungen aufweisen:
Freiraumtiefe:

mindestens 150 mm,

(außer bei Zugmaschinen der Klassen T2/C2 und T4.1/C4.1)

Freiraumbreite:

mindestens 250 mm,

(Werte unterhalb dieses Mindestwertes sind nur zulässig, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist und begründet wird. In diesem Fall ist die größtmögliche Freiraumbreite anzustreben. Diese darf jedoch 150 mm nicht unterschreiten.)

Freiraumhöhe:mindestens 120 mm,
Höhe zwischen den Auftrittsflächen zweier Stufen:höchstens 300 mm (siehe Abbildung 4).

3.3.2. Beim Aussteigen muss die obere Stufe oder Sprosse leicht erkennbar und erreichbar sein. Der senkrechte Abstand zwischen den aufeinanderfolgenden Stufen oder Sprossen muss gleich sein. Eine Toleranz von 20 mm ist jedoch zulässig.

3.3.3. Die unterste Trittstufe der Ein- und Ausstiege darf sich nicht mehr als 550 mm über dem Boden befinden, wenn die Zugmaschine mit den größten vom Hersteller empfohlenen Reifen ausgestattet ist (siehe Abbildung 4).

3.3.4. Trittbretter oder Sprossen müssen so konstruiert und angebracht sein, dass die Füße nicht abgleiten können (z. B. Stahl- oder Drahtroste).

3.3.5.
Abweichende Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse C

3.3.5.1.
Ist der Tragrahmen mit Trittbrettern versehen (siehe Abbildung 5), können diese um einen Winkel von ≤ 15° nach hinten versetzt sein, sofern die Grundabmessung B (Stufenhöhe) und die Auftritttiefe F1 von der Außenkante der Gleiskette aus gemessen die Vorgaben in Tabelle 1 von EN ISO 2867:2006 erfüllen.
3.3.5.2.
In Anbetracht der begrenzten Sicht beim Aussteigen muss die Stufenbreite der Mindestvorgabe in Tabelle 1 von EN ISO 2867:2006 entsprechen.
3.3.5.3.
Bei Stahlketten-Fahrzeugen der Klasse C mit Einstiegstrittbrett am Laufrollenrahmen braucht die Außenkante des Trittbretts nicht über die von den Außenkanten der Kettenglieder gebildete senkrechte Ebene hinauszuragen, sollte aber so nahe an sie heranreichen, wie es praktisch möglich ist.

3.4.
Handläufe/Haltegriffe

3.4.1. Handläufe oder Haltegriffe sind so anzubringen und zu gestalten, dass die Bedienungsperson, wenn sie sich an ihren Platz begibt oder ihn verlässt, jederzeit einen Dreipunktkontakt aufrecht erhalten kann. Das untere Ende des Handlaufs oder Haltegriffs darf sich nicht höher als 1500 mm über dem Boden befinden. Zwischen dem Handlauf/Haltegriff und dem ihm benachbarten Teilen (außer den Befestigungspunkten) muss sich für die Hand ein Freiraum von mindestens 30 mm befinden.

3.4.2. Oberhalb der obersten Stufe/Sprosse der Einstiegshilfe muss sich in einer Höhe zwischen 850 mm und 1100 mm ein Handlauf oder Handgriff befinden. Der Handgriff muss an Zugmaschinen mindestens 110 mm lang sein.

4.
Zugang zu anderen Positionen als der Fahrposition

4.1.
Der Zugang zu anderen Positionen (z. B. zum Einstellen des rechten Rückspiegels oder zu Reinigungszwecken) muss gefahrlos möglich sein. Radnaben, Radkappen und Felgen werden nicht zur Benutzung als Trittbrett oder Sprossen anerkannt. Handläufe oder Haltegriffe sind so anzubringen und zu gestalten, dass die Bedienungsperson jederzeit einen Dreipunktkontakt aufrecht erhalten kann.
4.2.
Trittbretter, Trittmulden oder Sprossen müssen folgende Abmessungen aufweisen:

Freiraumtiefe:mindestens 150 mm,
Freiraumbreite:

mindestens 250 mm,

(Werte unterhalb dieses Mindestwertes sind nur zulässig, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist und begründet wird. In diesem Fall ist die größtmögliche Freiraumbreite anzustreben. Diese darf jedoch 150 mm nicht unterschreiten.)

Freiraumhöhe:mindestens 125 mm,
Höhe zwischen den Auftrittsflächen zweier Stufen:höchstens 300 mm (siehe Abbildung 6).

4.2.1.
Eine solche Einstiegshilfe besteht wie in der Darstellung in Abbildung 6 aus einer Reihe aufeinanderfolgender Stufen: Jede Stufe muss über eine rutschfeste Oberfläche sowie beidseitig über eine Begrenzung verfügen und so gestaltet sein, dass Schmutz- und Schneeansammlungen beim normalen Arbeitsbedingungen weitgehend vermieden werden können. Der vertikale und horizontale Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Stufen darf nicht kleiner als 150 mm sein; eine Toleranz von 20 mm zwischen den Stufen ist jedoch zulässig.

5.
Türen und Fenster

5.1.
Die Tür- und Fenstergriffe müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie den Fahrer nicht gefährden und während der Fahrt nicht behindern.
5.2.
Der Öffnungswinkel der Tür muss so groß sein, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist.
5.3.
Die Zugangstüren zum Fahrerhaus müssen auf Bodenhöhe mindestens 250 mm breit sein.
5.4.
Etwa vorhandene Fenster, die der Belüftung dienen, müssen leicht verstellbar sein.

6.
Notausstiege

6.1.
Anzahl der Notausgänge

6.1.1.
Fahrerhäuser mit nur einer Tür müssen zusätzlich zwei Ausstiege als Notausstiege haben.
6.1.2.
Außer bei Zugmaschinen der Klassen T2/C2 und T4.1/C4.1 müssen zweitürige Fahrerhäuser über einen zusätzlichen Ausstieg als Notausgang verfügen.

6.2. Jeder Ausstieg muss an einer anderen Wandung des Fahrerhauses angeordnet sein (der Begriff „Wandung” kann auch das Dach umfassen). Windschutzscheibe, Seiten-, Heck- und Dachfenster gelten als Notausstieg, sofern sie sich vom Inneren des Fahrerhauses schnell öffnen oder verschieben lassen.

6.3. Bei allen Zugmaschinen (außer bei denen der Klassen T2/C2 und T4.1/C4.1) müssen Notausstiege mindestens so groß sein, dass eine Ellipse mit den Achsen 440 mm und 640 mm einbeschrieben werden kann. Zugmaschinen der Klassen T2/C2 und T4.1/C4.1, die mit einem Fahrerhaus versehen sind, dessen Notausstiege nicht die im vorigen Absatz angegebenen Mindestabmessungen erreichen, müssen über mindestens zwei Türen verfügen.

6.4. Jedes Fenster von ausreichender Größe kann als Notausstieg ausgewiesen werden, wenn es aus zerbrechlichem Glas besteht und mit einem Gegenstand zerstört werden kann, der zu diesem Zweck im Fahrerhaus bereitgestellt wird. Das in Anhang I Anlagen 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der UNECE-Regelung Nr. 43 bezeichnete Glas gilt nicht als zerbrechlich im Sinne dieses Anhangs.

6.5. Die Umgebung von Notausstiegen darf keine Gefahrenquelle darstellen. Wenn zum Verlassen des Fahrerhauses Höhenunterschiede von mehr als 1000 mm zu überwinden sind, sind Mittel vorzusehen, die das Verlassen erleichtern. Falls der Ausstieg nach hinten erfolgt, werden zu diesem Zweck die Lenker des Dreipunkt-Krafthebers oder die Umwehrung der Zapfwelle als ausreichende Stützpunkte angesehen, sofern sie vertikalen Lasten von wenigstens 1200 N widerstehen können.

6.6. Notausstiege sind mit Piktogrammen zu kennzeichnen, die die Anweisungen für die Bedienungsperson gemäß Anhang XXVI enthalten.

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