Artikel 1 VO (EU) 2014/1323
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 7a
(1) Es ist verboten,
- a)
- die in Anhang Va aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
- b)
- für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der in Anhang Va aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive bereitzustellen;
- c)
- für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der in Anhang Va aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive zu erbringen.
(2) In Anhang Va werden Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive aufgeführt.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive und die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern sie festgestellt haben, dass die Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive von den Vereinten Nationen oder von in ihrem Namen handelnden Einrichtungen zu humanitären Zwecken, etwa für die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder für den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für die Evakuierung aus Syrien oder innerhalb Syriens benötigt wird.
(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel erteilten Genehmigungen.
(5) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für:
- a)
- die in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, die ausschließlich von nichtsyrischen Zivilfluggeräten verwendet werden, die in Syrien landen, wenn die Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive ausschließlich zum Weiterflug des Fluggeräts, in das sie eingefüllt werden, bestimmt sind und verwendet werden;
- b)
- die in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, die ausschließlich von einer der in den Anhängen II und IIa aufgeführten benannten syrischen Fluggesellschaften genutzt werden, die gemäß Artikel 16 Buchstabe h Evakuierungen aus Syrien durchführt;
- c)
- die in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, die von einer nicht benannten syrischen Fluggesellschaft genutzt werden, die Evakuierung aus Syrien oder innerhalb Syriens durchführt.
- 2.
-
Artikel 27 erhält folgende Fassung:
Artikel 27
(1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen ist, einschließlich Entschädigungsansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa ein Schadenersatzanspruch oder ein Garantieanspruch, vor allem ein Anspruch auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, Garantie oder Entschädigung, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie geltend gemacht werden von:
- a)
- den benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anhängen II oder IIa aufgeführt sind;
- b)
- jeder sonstigen syrischen Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich der syrischen Regierung;
- c)
- jeder sonstigen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der in Buchstaben a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
- 3.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 27a
Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikeln 2a, 3, 3a, 4, 5, 6, 7a, 8, 9, 11, 11a, 11b, 11c, 12, 13, 14, 24, 25, 26 und 26a genannten Bestimmungen bezweckt oder bewirkt wird.
- 4.
- Anhang I der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang Va angefügt.
- 5.
- Anhang II der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang Vb angefügt.
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