Präambel VO (EU) 2014/1323

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates(2) werden die meisten der im Beschluss 2013/255/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
(2)
Am 12. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/901/GASP(3) zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP erlassen, um zu verhindern, dass Flugturbinenkraftstoffe und Additive mit oder ohne Ursprung in der Union an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
(3)
Darüber hinaus sollte es verboten sein, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen oder Vermittlungsdienste, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Additiven bereitzustellen.
(4)
Es ist notwendig, die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird, zu untersagen.
(5)
Es ist erforderlich die Anspruchsverzichtsklausel in der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 entsprechend dem Wortlaut der Leitlinien zur Umsetzung und Evaluierung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU zu ändern.
(6)
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — Maßnahmen auf Ebene der Union.
(7)
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1).

(3)

Beschluss 2014/901/GASP des Rates vom 12. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (siehe Seite 28 dieses Amtsblatts).

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