ANHANG XVIII VO (EU) 2014/133

BESONDERE TECHNISCHE ANFORDERUNGEN FÜR ZWEISTOFFMOTOREN UND -FAHRZEUGE

1.
Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für die unter diese Verordnung fallenden Zweistoffmotoren und -fahrzeuge und beschreibt die zusätzlichen Anforderungen und Ausnahmeregelungen, die für den Hersteller für die Typgenehmigung von Zweistoffmotoren und -fahrzeugen gelten.
1.1
Zweistoffmotoren, die über den heißen Teil des WHTC-Prüfzyklus mit einem durchschnittlichen Gasanteil von höchstens 10 % (GERWHTC ≤ 10 %) betrieben werden und die über keine Dieselbetriebsart verfügen, sind nicht zulässig.

2.
Ein Verzeichnis der Typen von Zweistoffmotoren, die unter diese Verordnung fallen, und der wichtigsten Betriebsanforderungen findet sich in der Anlage.

3.
Zweistoffspezifische Genehmigungsanforderungen

3.1.
Die zweistoffspezifischen Genehmigungsanforderungen entsprechen denen, die in Anhang 15 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.

4.
Allgemeine Anforderungen

4.1.
Zweistoffmotoren und -fahrzeuge müssen den allgemeinen Anforderungen der Absätze 4.1 bis 4.7 von Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49 entsprechen.

5.
Leistungsanforderungen

5.1.
Für Zweistoffmotoren vom Typ 1A und 1B geltende Emissionsgrenzwerte

5.1.1.
Für im Zweistoffbetrieb arbeitende Zweistoffmotoren des Typs 1A und 1B gelten die Emissionsgrenzwerte, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Fremdzündungsmotoren vorgesehen sind.
5.1.2.
Für im Dieselbetrieb arbeitende Zweistoffmotoren des Typs 1B gelten die Emissionsgrenzwerte, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Selbstzündungsmotoren vorgesehen sind.

5.2.
Für Zweistoffmotoren vom Typ 2 A und 2 B geltende Emissionsgrenzwerte

5.2.1.
Im WHSC-Prüfzyklus geltende Emissionsgrenzwerte

Für Zweistoffmotoren des Typs 2A und 2B, die sowohl im Diesel- als auch im Zweistoffbetrieb laufen, gelten im WHSC-Prüfzyklus die Emissionsgrenzwerte einschließlich des Grenzwertes für die Partikelzahl, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Selbstzündungsmotoren vorgesehen sind.

5.2.2.
Im WHTC-Prüfzyklus geltende Emissionsgrenzwerte

5.2.2.1.
Emissionsgrenzwerte für CO, NOx, NH3 und die Partikelmasse im Zweistoffbetrieb
Für Zweistoffmotoren vom Typ 2A und 2B im Zweistoffbetrieb gelten im WHTC-Prüfzyklus für CO, NOx, NH3 und die Partikelmasse die Emissionsgrenzwerte, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Selbstzündungsmotoren und Fremdzündungsmotoren im WHTC-Prüfzyklus festgelegt sind.
5.2.2.2.
Emissionsgrenzwerte für Kohlenwasserstoffe im Zweistoffbetrieb
Die Emissionsgrenzwerte für THC, NMHC und CH4, die im WHTC-Prüfzyklus für mit Erdgas/Biomethan betriebene Zweistoffmotoren vom Typ 2A und 2B im Zweistoffbetrieb gelten, werden auf der Grundlage der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Selbstzündungsmotoren und Fremdzündungsmotoren im WHTC-Prüfzyklus festgelegten Emissionsgrenzwerte berechnet, entsprechend dem Berechnungsverfahren von Absatz 5.2.3 von Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49. Für mit LPG betriebene Zweistoffmotoren vom Typ 2A und 2B im Zweistoffbetrieb gelten im WHTC-Prüfzyklus die Emissionsgrenzwerte für THC, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Selbstzündungsmotoren im WHTC-Prüfzyklus festgelegt sind.
5.2.2.3.
Emissionsgrenzwerte für die Partikelzahl im Zweistoffbetrieb
Der Grenzwert für die Partikelzahl, der für im WHTC-Prüfzyklus im Zweistoffbetrieb betriebene Zweistoffmotoren vom Typ 2A und 2B gilt, wird auf der Grundlage der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Selbstzündungsmotoren und Fremdzündungsmotoren im WHTC-Prüfzyklus festgelegten Emissionsgrenzwerte berechnet, entsprechend dem Berechnungsverfahren von Absatz 5.2.4 von Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49.
5.2.2.4.
Emissionsgrenzwerte im Dieselbetrieb
Für im Dieselbetrieb arbeitende Zweistoffmotoren des Typs 2B gelten die Emissionsgrenzwerte, einschließlich des Grenzwerts für die Partikelzahl, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Selbstzündungsmotoren vorgesehen sind.

5.3.
Für Zweistoffmotoren vom Typ 3B geltende Emissionsgrenzwerte

Für im Zweistoff- oder Dieselbetrieb arbeitende Zweistoffmotoren des Typs 3B gelten die Emissionsgrenzwerte, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Selbstzündungsmotoren vorgesehen sind.

6.
Nachweisanforderungen

6.1.
Zweistoffmotoren und -fahrzeuge müssen zusätzlich zu den Anforderungen und Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Nachweises gemäß Anhang 15 Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 49 entsprechen;

7.
Dokumentation zum Einbau eines typgenehmigten Zweistoffmotors in ein Fahrzeug

7.1.
Der Hersteller eines Zweistoffmotors, der als selbständige technische Einheit typgenehmigt ist, muss in die Dokumentation zum Einbau seines Motorsystems die Vorschriften aufnehmen, die zu beachten sind, damit das Fahrzeug bei Betrieb auf der Straße oder gegebenenfalls andernorts den zweistoffspezifischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Die Dokumentation muss u. a. Folgendes umfassen:

a)
ausführliche technische Vorschriften für den Einbau einschließlich der Voraussetzungen für die Kompatibilität des Einbaus mit dem OBD-System;
b)
das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften.

Das Vorhandensein von Einbauvorschriften und ihre Angemessenheit können im Zuge des Verfahrens für die Genehmigung des Motorsystems überprüft werden.

7.2.
Handelt es sich beim Hersteller, der eine EG-Typgenehmigung für den Einbau des Motorsystems in das Fahrzeug beantragt, um denselben Hersteller, der die Typgenehmigung für den Zweistoffmotor als selbständige technische Einheit erhalten hat, so ist die in Absatz 7.1 genannte Dokumentation nicht erforderlich.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.