Artikel 10 VO (EU) 2014/1333

Erstmalige Meldung

1. Vorbehaltlich der in Artikel 12 genannten Übergangsbestimmungen beginnt für Berichtspflichtige, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgewählt wurden, die erstmalige Meldung aufgrund dieser Verordnung mit Daten für den 1. April 2016.

2. Für gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Absatz 4 ausgewählte Berichtspflichtige beginnt die erstmalige Meldung aufgrund dieser Verordnung an dem Stichtag, den die EZB oder die jeweilige NZB dem Berichtspflichtigen gemäß Artikel 2 Absatz 5 mitgeteilt hat, in jedem Fall aber nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Erlass des Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Absatz 4.

3. Im Rahmen der Auswahl von repräsentativen Berichtspflichtigen gemäß Artikel 2 Absatz 4 kann ein repräsentativer Berichtspflichtiger die EZB oder die jeweilige NZB ferner schriftlich und unter Angabe der Gründe für eine solche Verzögerung um einen vorübergehenden Aufschub des Stichtags der erstmaligen Meldung ersuchen. Ein solcher Aufschub kann für bis zu sechs Monate gewährt werden, eine Verlängerung um bis zu weitere sechs Monate ist möglich. Die EZB oder die betreffende NZB können einem ersuchenden repräsentativen Berichtspflichtigen einen Aufschub des Stichtags der erstmaligen Meldung gewähren, wenn sie eine solche Verzögerung für gerechtfertigt halten. Darüber hinaus kann die NZB einen repräsentativen Berichtspflichtigen vom Geltungsbereich des Stichtags der erstmaligen Meldung ausnehmen, wenn dieser keine Daten zu melden hat oder nur Daten zu melden hat, die am Stichtag der erstmaligen Meldung weder die EZB noch die NZB als repräsentativ erachten. Eine solche Ausnahme kann nur von der NZB unter Beteiligung der EZB gewährt werden, wenn sowohl die EZB als auch die NZB das Ersuchen für gerechtfertigt halten und dieses die Repräsentativität der Meldestichprobe nicht gefährdet.

4. Für gemäß Artikel 2 Absatz 6 als zusätzliche Berichtspflichtige benannte MFIs beginnt die erstmalige Meldung aufgrund dieser Verordnung an dem Stichtag, den die NZB dem zusätzlichen Berichtspflichtigen gemäß Artikel 2 Absatz 6 mitgeteilt hat.

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