Artikel 11 VO (EU) 2014/1333
Bestimmung zur regelmäßigen Überprüfung
Zwölf Monate nach der erstmaligen Meldung überprüft die EZB die Anwendung dieser Verordnung und erstellt hierzu einen Bericht. Entsprechend der Empfehlungen in diesem Bericht kann sie die Anzahl der Berichtspflichtigen und/oder die statistischen Berichtsanforderungen erhöhen oder verringern. Nach dieser erstmaligen Überprüfung erfolgt regelmäßig in jedem zweiten Jahr eine Aktualisierung des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen.
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