Artikel 2 VO (EU) 2014/1333

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

1. Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus im Euro-Währungsgebiet ansässigen MFIs aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen, die vom EZB-Rat gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 3 als Berichtspflichtige benannt wurden, oder aus MFIs, die gemäß Absatz 4 auf Grundlage der dort genannten Kriterien als Berichtspflichtige benannt wurden, und die gemäß Absatz 5 über ihre Berichtspflichten in Kenntnis gesetzt wurden (nachstehend die „Berichtspflichtigen” ).

2. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung kann der EZB-Rat beschließen, dass ein MFI berichtspflichtig ist, wenn aufgrund der aktuellsten der EZB zur Verfügung stehenden Daten der Gesamtbetrag der wesentlichen Bilanzaktiva dieses MFIs 0,35 % des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva aller MFIs im Euro-Währungsgebiet übersteigt, d. h. aufgrund von:

a)
Daten unter Bezugnahme auf Ende Dezember des Kalenderjahres, das der Benachrichtigung gemäß Absatz 5 vorausgeht; oder
b)
wenn die Daten unter a) nicht verfügbar sind, Daten unter Bezugnahme auf Ende Dezember des Vorjahres.

Für die Zwecke eines solchen Beschlusses werden bei der Berechnung des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva des betreffenden MFI Zweigniederlassungen außerhalb des Gastlandes des betreffenden MFI nicht berücksichtigt.

3. Ab dem 1. Januar 2017 kann der EZB-Rat beschließen, jedes weitere MFI aufgrund der Höhe des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva des MFIs verglichen mit dem Gesamtbetrag der wesentlichen Bilanzaktiva aller MFIs im Euro-Währungsgebiet, der Bedeutung der Geschäftstätigkeit des MFIs im Bereich des Handels mit Geldmarktinstrumenten sowie aufgrund dessen Bedeutung für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet und/oder den einzelnen Mitgliedstaaten als berichtspflichtig einzustufen.

4. Ab dem 1. Januar 2017 kann der EZB-Rat ferner beschließen, dass für jeden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets mindestens drei MFIs als Berichtspflichtige benannt werden. Sofern in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets weniger als drei MFIs aufgrund eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ausgewählt werden, wird der Kreis der Berichtspflichtigen dann auch weitere MFIs dieses Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets umfassen, die von der betreffenden NZB als repräsentativ erachtet werden (nachfolgend „repräsentative Berichtspflichtige” ), sodass für diesen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets mindestens drei Berichtspflichtige benannt werden.

Die repräsentativen Berichtspflichtigen werden aus den größten in dem jeweiligen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässigen Kreditinstituten aufgrund des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva der Institute ausgewählt, sofern die NZBen keine alternativen Kriterien vorgeschlagen und schriftlich mit der EZB abgestimmt haben.

5. Die EZB oder die betreffende NZB benachrichtigen die betroffenen MFIs über jeden Beschluss des EZB-Rates gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 sowie über ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich und mindestens vier Monate vor Beginn der erstmaligen Meldung.

6. Unbeschadet eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 können NZBen aufgrund von nationalen statistischen Berichtspflichten auch von in ihrem Mitgliedstaat ansässigen MFIs, die nicht gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 zu den Berichtspflichtigen gehören, Geldmarktstatistiken erheben (nachfolgend „zusätzliche Berichtspflichtige” ). Sofern die NZB auf diese Weise zusätzliche Berichtspflichtige benennt, benachrichtigt sie diese umgehend.

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