Artikel 3 VO (EU) 2014/1333

Statistische Berichtspflichten

1. Zur regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken melden die Berichtspflichtigen der NZB des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, auf konsolidierter Basis tagesaktuelle statistische Daten im Zusammenhang mit Geldmarktinstrumenten, einschließlich der Daten für sämtliche ihrer Zweigniederlassungen in der Union und den EFTA-Staaten sowie ihrer Zweigniederlassungen im Vereinigten Königreich. Die zu meldenden statistischen Daten werden in den Anhängen I, II und III näher bezeichnet. Die erforderlichen statistischen Daten werden gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte, Korrekturen und Datenintegrität gemeldet. Die NZB übermittelt die statistischen Daten, die sie von den Berichtspflichtigen erhält, gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung an die EZB.

2. Die Berichtsverfahren, die von den Berichtspflichtigen in Bezug auf Geldmarktinstrumente einzuhalten sind, werden von den NZBen festgelegt und durchgeführt. Diese Berichtsverfahren gewährleisten die Lieferung der benötigten statistischen Daten und ermöglichen eine genaue Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Anhang IV.

3. Unbeschadet der Berichtspflicht nach Absatz 1 kann eine NZB beschließen, dass gemäß Artikel 2 Absatz 2, 3 und 4 ausgewählte Berichtspflichtige, die in dem Mitgliedstaat der betreffenden NZB ansässig sind, die in den Anhängen I, II und III bezeichneten statistischen Daten der EZB melden. Die NZB setzt die EZB und die Berichtspflichtigen hierüber in Kenntnis, woraufhin die EZB die von den Berichtspflichtigen in Bezug auf Geldmarktinstrumente einzuhaltenden Berichtsverfahren festlegt und durchführt sowie die Aufgabe übernimmt, die benötigten Daten unmittelbar von den Berichtspflichtigen zu erheben.

4. Sofern die NZB gemäß Artikel 2 Absatz 6 zusätzliche Berichtspflichtige ausgewählt und entsprechend benachrichtigt hat, melden diese der NZB tagesaktuelle statistische Daten in Bezug auf Geldmarktinstrumente. Auf Ersuchen der EZB übermittelt die NZB die statistischen Daten, die sie von den zusätzlichen Berichtspflichtigen erhält, gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung an die EZB.

5. Die Berichtsverfahren, die von den zusätzlichen Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen im Einklang mit ihren nationalen statistischen Berichtspflichten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass die nationalen Berichtsverfahren die zusätzlichen Berichtspflichtigen zur Erfüllung von Anforderungen verpflichten, die den in den Artikeln 6 bis 8, Artikel 10 Absatz 3 sowie den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung genannten Anforderungen gleichwertig sind. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen ermöglichen.

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