Artikel 4 VO (EU) 2014/1333
Vorlagefristen
1. Wenn eine NZB gemäß Artikel 3 Absatz 3 beschließt, dass Berichtspflichtige die in den Anhängen I, II und III bezeichneten statistischen Daten unmittelbar der EZB melden, übermitteln die Berichtspflichtigen der EZB diese Daten einmal täglich zwischen 18.00 Uhr MEZ des Handelstags und 7.00 Uhr MEZ(1) des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags.
2. In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen übermitteln die NZBen der EZB die in den Anhängen I, II und III bezeichneten tagesaktuellen statistischen Geldmarktdaten, die sie von nach Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 ausgewählten Berichtspflichtigen oder von nach Artikel 2 Absatz 6 ausgewählten zusätzlichen Berichtspflichtigen erhalten, einmal täglich vor 7.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags.
3. NZBen beschließen, bis wann sie die Daten der Berichtspflichtigen benötigen, um ihre Berichtspflichten gemäß Absatz 2 erfüllen zu können, und setzen die Berichtspflichtigen hierüber in Kenntnis.
4. Fällt eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Frist auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, verlängert sie sich bis zum nächsten TARGET2-Geschäftstag gemäß der Ankündigung auf der Website der EZB.
5. Bei der Beurteilung, ob ein Berichtspflichtiger die in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen erfüllt, stellt zum Zwecke der Feststellung der Nichteinhaltung im Rahmen des Regelwerks der EZB zur Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten die Nichteinhaltung einer der in Anhang IV Absatz 1 Ziffern i und ii dargestellten Mindestanforderungen für die Übermittlung einen Fall der Nichteinhaltung der gleichen Art von Berichtspflicht dar.
Fußnote(n):
- (1)
Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.
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