Artikel 5 VO (EU) 2014/1333
Ausnahmeregelungen
In Bezug auf Berichtspflichtige, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Absatz 4 ausgewählt wurden, kann eine NZB beschließen, dass die Berichtspflichtigen der NZB tagesaktuelle Geldmarktstatistiken einmal wöchentlich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags, der auf das Ende der Woche folgt, auf die sich die Daten beziehen, übermitteln, wenn die Berichtspflichtigen die tägliche Berichtsfrequenz aus verfahrenstechnischen Gründen nicht einhalten können. Die EZB kann für die Anwendung der Ausnahmeregelung durch die NZBen Bedingungen aufstellen.
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