Artikel 6 VO (EU) 2014/1333

Verschmelzung, Spaltung, Umstrukturierung und Insolvenz

1. Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung, Abspaltung (Spin-off) oder eine andere beabsichtigte Form der Umstrukturierung, die die Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert hat, benachrichtigt er die EZB und die betreffende NZB innerhalb angemessener Frist vor Wirksamwerden der Maßnahme über das Verfahren, das er durchzuführen gedenkt, um seinen statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen. Der Berichtspflichtige zeigt eine solche Maßnahme der EZB und der betreffenden NZB innerhalb von 14 Tagen nach deren Vollendung an.

2. Sofern ein Berichtspflichtiger entsprechend der Definition in der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) durch Aufnahme mit einem anderen Unternehmen verschmilzt und eines der verschmelzenden Unternehmen berichtspflichtig war, setzt das verschmolzene Unternehmen die Meldungen aufgrund dieser Verordnung fort.

3. Sofern ein Berichtspflichtiger entsprechend der Definition in der Richtlinie 2011/35/EU durch Gründung eines neuen Unternehmens mit einem anderem Unternehmen verschmilzt und eines der verschmelzenden Unternehmen berichtspflichtig war, nimmt das aus der Verschmelzung entstandene Unternehmen die Meldungen aufgrund dieser Verordnung vor, wenn es ein Berichtspflichtiger im Sinne der Begriffsbestimmung ist.

4. Sofern sich ein Berichtspflichtiger entsprechend der Definitionen in der Sechsten Richtlinie 82/891/EWG des Rates(2) durch Übernahme oder durch Gründung neuer Gesellschaften in mindestens zwei Unternehmen aufspaltet und eines der neuen Unternehmen berichtspflichtig ist, nimmt das neue Unternehmen die Meldungen aufgrund dieser Verordnung vor. Unter eine Spaltung fällt auch eine Spin-off-Maßnahme, bei der ein Berichtspflichtiger seine Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ganz oder teilweise auf ein neues Unternehmen überträgt und im Gegenzug Anteile des neuen Unternehmens erhält.

5. Wenn ein Berichtspflichtiger insolvent wird, seine Banklizenz verliert oder anderweitig seine Bankgeschäfte einstellt und dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigt wird, ist er zu Meldungen aufgrund dieser Verordnung nicht mehr verpflichtet.

6. Ein Berichtspflichtiger gilt als insolvent im Sinne des Absatzes 5, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten:

a)
der Berichtspflichtige zugunsten der Gläubiger, zum Zwecke der Sanierung oder zur Eingehung eines (Zwangs-)Vergleichs mit den Gläubigern eine Globalzession vornimmt;
b)
der Berichtspflichtige sich schriftlich außerstande erklärt, Forderungen bei Eintritt der Fälligkeit zu begleichen;
c)
der Berichtspflichtige die Bestellung eines Treuhänders, Insolvenzverwalters, Vermögensverwalters, Liquidators oder einer Person mit vergleichbarer Funktion für sich oder für sein gesamtes oder einen wesentlichen Teil seines Vermögens beantragt oder der Bestellung ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt;
d)
die Einreichung einer Insolvenzanmeldung in Bezug auf den Berichtspflichtigen bei Gericht oder einer anderen Behörde (mit Ausnahme derjenigen eines Geschäftspartners in Bezug auf eine Verbindlichkeit des Berichtspflichtigen gegenüber diesem Geschäftspartner);
e)
der Berichtspflichtige liquidiert wird oder Insolvenz anmeldet (oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet wird), oder der Berichtspflichtige oder eine öffentliche Stelle oder sonstige natürliche oder juristische Person dessen Sanierung, Zwangsverwaltung, Liquidation, Auflösung bzw. einen (Zwangs-)Vergleich, eine außergerichtliche Schuldenregelung oder eine vergleichbare Maßnahme nach Maßgabe der geltenden oder zukünftigen Gesetze und Verordnungen beantragt und ein solcher Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Antragsstellung nicht ausgesetzt oder abgewiesen worden ist (mit Ausnahme eines Antrags auf Liquidierung oder eines vergleichbaren Verfahrens; auf einen solchen Antrag findet die 30-tägige Frist keine Anwendung);
f)
für den Berichtspflichtigen oder für sein gesamtes oder einen wesentlichen Teil seines Vermögens ein Treuhänder, Insolvenzverwalter, Vermögensverwalter, Liquidator oder eine Person mit vergleichbarer Funktion bestellt wird;
g)
eine Versammlung der Gläubiger des Berichtspflichtigen einberufen wird, die dazu dient, eine außergerichtliche Schuldenregelung (oder eine vergleichbare Verfahrensregelung) zu treffen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1).

(2)

Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 47).

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