ANHANG III VO (EU) 2014/134

Vorschriften für die Prüfung Typ II: Auspuffemissionen bei (erhöhter) Leerlaufdrehzahl und bei freier Beschleunigung

1.
Einleitung

In diesem Anhang ist das Verfahren für die Durchführung der Prüfung Typ II gemäß Teil A von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zum Zwecke der erforderlichen Emissionsmessungen im Rahmen der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung beschrieben. Mit den Bestimmungen dieses Anhangs soll der Nachweis erbracht werden, dass das genehmigte Fahrzeug mit den Anforderungen der Richtlinie 2009/40/EG(1) übereinstimmt.

2.
Anwendungsbereich

2.1. Bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Typgenehmigung ist vor dem technischen Dienst und der Typgenehmigungsbehörde nachzuweisen, dass Fahrzeuge der Klasse L, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 fallen, mit den Vorschriften für die Prüfung Typ II übereinstimmen.

2.2. Im Falle von Fahrzeugen, die mit einer Antriebsart ausgerüstet sind, zu deren Bestandteilen ein Fremdzündungsmotor zählt, ist nur die Emissionsprüfung Typ II gemäß den Nummern 3, 4 und 5 durchzuführen.

2.3. Im Falle von Fahrzeugen, die mit einer Antriebsart ausgerüstet sind, zu deren Bestandteilen ein Selbstzündungsmotor zählt, ist nur die Emissionsprüfung Typ II gemäß den Nummern 3, 6 und 7 bei freier Beschleunigung durchzuführen. In diesem Fall kommt Nummer 3.8 nicht zur Anwendung.

3.
Allgemeine Bedingungen für die Emissionsprüfung Typ II

3.1. Vor der Durchführung der Emissionsprüfung Typ II ist eine Sichtprüfung aller Emissionsminderungseinrichtungen durchzuführen, um die Vollständigkeit und den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs sowie die Dichtheit des Kraftstoff- und Luftzufuhrsystems und der Auspuffanlage zu überprüfen. Das Prüffahrzeug muss ordnungsgemäß gewartet und bestimmungsgemäß verwendet werden.

3.2. Für die Durchführung der Prüfung Typ II ist der Bezugskraftstoff zu verwenden, dessen technische Daten in Anlage 2 von Anhang II enthalten sind, und es gelten die Bestimmungen von Anhang V Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

3.3. Während der Prüfung muss die Umgebungstemperatur zwischen 293,2 K und 303,2 K (20 °C und 30 °C) liegen.

3.4. Bei Fahrzeugen mit Handschalt- oder halbautomatischem Getriebe muss sich der Wählhebel während der Prüfung Typ II bei eingekuppeltem Motor in der Leerlaufstellung befinden.

3.5. Bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe muss sich der Wählhebel während der Leerlauf-Prüfung Typ II entweder in Leerlauf- oder Parkstellung befinden. Ist auch ein Automatikgetriebe vorhanden, so ist die Antriebsachse so weit anzuheben, dass sich die Räder frei drehen können.

3.6. Die Emissionsprüfung Typ II ist unmittelbar nach der Emissionsprüfung Typ I durchzuführen. Der Motor muss auf jeden Fall aufgewärmt werden, bis alle Kühl- und Schmiermitteltemperaturen und der Schmiermitteldruck sich bei Betriebsbedingungen stabilisiert haben.

3.7. Der Auspuff muss mit einem Ansatzrohr versehen sein, das so dicht ist, dass die Abgasentnahmesonde ohne Erhöhung des Gegendrucks um mehr als 125 mm H2O und ohne Beeinträchtigung des Betriebs des Fahrzeugs mindestens 60 cm weit eingeführt werden kann. Die Form dieses Ansatzrohrs ist so zu wählen, dass eine erhebliche Verdünnung der Abgase in der Luft an der Position der Sonde vermieden wird. Wenn das Fahrzeug über mehrere Abgasauslässe verfügt, sind entweder die Auslässe an ein gemeinsames Rohr anzuschließen, oder der Kohlenmonoxidgehalt ist an jedem einzelnen Auslass zu entnehmen und zu messen, wobei das Messergebnis gleich dem arithmetischen Mittel dieser Werte ist.

3.8. Die Prüfeinrichtung und die Analysatoren für die Durchführung der Prüfung Typ II sind regelmäßig zu kalibrieren und zu warten. Ein Flammenionisationsdetektor oder NDIR-Analysator kann zur Messung der Kohlenwasserstoffe verwendet werden.

3.9. Die Fahrzeuge sind mit laufendem Verbrennungsmotor zu prüfen.
3.9.1.
Der Hersteller muss einen „Betriebsmodus” für eine Prüfung Typ II festlegen, in dem das Fahrzeug mit laufendem Verbrennungsmotor anhand der erfassten Werte auf seine Verkehrssicherheit geprüft werden kann. Ist für diese Untersuchung ein spezielles Verfahren erforderlich, dann muss es in dem Wartungshandbuch (oder in den entsprechenden Unterlagen) beschrieben sein. Dieses spezielle Verfahren darf außer der mit dem Fahrzeug mitgelieferten Ausrüstung keine spezielle Ausrüstung erfordern.

4.
Prüfung Typ II – Beschreibung des Prüfverfahrens zur Messung von Auspuffemissionen bei (erhöhter) Leerlaufdrehzahl und bei freier Beschleunigung

4.1
Leerlauf-Einstellvorrichtungen

4.1.1.
Leerlauf-Einstellvorrichtungen im Sinne dieses Anhangs sind Teile, mit denen das Leerlaufverhalten des Motors verändert werden kann und die durch einen Mechanismus leicht betätigt werden können, wobei nur die in Nummer 4.1.2 genannten Werkzeuge verwendet werden. Insbesondere Vorrichtungen zum Einstellen des Kraftstoffdurchflusses und des Luftdurchflusses gelten nicht als Einstellvorrichtungen, wenn für die Einstellung Einstell-Anschläge entfernt werden müssen, was normalerweise nur von einem Fachmann durchgeführt werden kann.
4.1.2.
Werkzeuge, die für die Einstellung der Leerlaufdrehzahl verwendet werden können, sind Schraubendreher (für Schlitz- oder Kreuzschlitzschrauben), Schraubenschlüssel (Ring-, Maul- oder verstellbare Schlüssel), Zangen, Innensechskantschlüssel und ein universelles Lesegerät.

4.2
Bestimmung der Messpunkte und Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen der Leerlauf-Prüfung Typ II

4.2.1.
Zu Beginn wird bei der vom Hersteller festgelegten Einstellung eine Messung vorgenommen.
4.2.2.
Für jede stufenlos einstellbare Einstellvorrichtung ist eine ausreichende Zahl kennzeichnender Stellungen zu bestimmen. Die Prüfung ist bei normaler und bei erhöhter Leerlaufdrehzahl durchzuführen. Die möglichen Stellungen der Einstellvorrichtungen für eine korrekte „normale Leerlaufdrehzahl” werden unter Nummer 4.2.5 festgelegt. Die erhöhte Leerlaufdrehzahl des Motors ist vom Hersteller festgelegt, muss jedoch mehr als 2000 min– 1 betragen. Die erhöhte Leerlaufdrehzahl wird durch manuelle Betätigung des Gaspedals oder Gastgriffs erreicht und konstant gehalten.
4.2.3.
Der Gehalt an Kohlenmonoxid in den Auspuffgasen muss in allen möglichen Stellungen der Einstelleinrichtungen gemessen werden; bei kontinuierlich zu regelnden Einstelleinrichtungen sind jedoch nur die nach 4.2.2 bestimmten Stellungen zu berücksichtigen.
4.2.4.
Die Prüfung Typ II gilt als bestanden, wenn eine oder beide der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

4.2.4.1.
Die gemäß Nummer 4.2.3 gemessenen Werte stimmen mit den in Nummer 8.2.1.2 von Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG enthaltenen Anforderungen überein.

4.2.4.1.1.
Entscheidet sich der Hersteller für Nummer 8.2.1.2 Buchstabe a, muss der vom Hersteller angegebene spezifische CO-Wert in die Übereinstimmungsbescheinigung aufgenommen werden.
4.2.4.1.2.
Entscheidet sich der Hersteller für Nummer 8.2.1.2 Buchstabe b Ziffer ii, gelten die höchsten CO-Grenzwerte (bei Motorleerlauf: 0,5 %, bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 %). Die Fußnote 6 zu Nummer 8.2.1.2 Buchstabe b Ziffer ii gilt nicht für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 fallen. Der in der Prüfung Typ II gemessene CO-Wert muss in die Übereinstimmungsbescheinigung aufgenommen werden.

4.2.4.2.
Der Höchstwert, der erreicht wird, wenn eine der Einstellvorrichtungen stufenlos eingestellt wird, während die übrigen Vorrichtungen unverändert bleiben, überschreitet nicht den Grenzwert nach Nummer 4.2.4.1.

4.2.5.
Die möglichen Stellungen der Einstellvorrichtungen sind wie folgt begrenzt:

4.2.5.1.
durch den größeren der beiden folgenden Werte:

(a)
die niedrigste Leerlaufdrehzahl des Motors;
(b)
die vom Hersteller empfohlene Drehzahl minus 100 min–1;

4.2.5.2.
durch den kleinsten der drei folgenden Werte:

a)
die höchste Drehzahl, die die Kurbelwelle durch Betätigen der Leerlauf-Einstellvorrichtungen erreichen kann;
b)
die vom Hersteller empfohlene Drehzahl plus 250 min–1;
c)
die Einschaltdrehzahl der automatischen Kupplung.

4.2.6.
Leerlaufeinstellungen, bei denen ein einwandfreier Betrieb des Motors nicht möglich ist, dürfen nicht als Messpunkte gewählt werden. Bei Motoren mit mehreren Vergasern müssen alle Vergaser gleich eingestellt werden.

4.3. Die folgenden Werte sind bei normaler und bei erhöhter Leerlaufdrehzahl zu messen:
a)
volumenbezogener Kohlenmonoxidgehalt der Auspuffgase (in Vol.-%);
b)
volumenbezogener Kohlendioxidgehalt (CO2) der Auspuffgase (in Vol.-%);
c)
Kohlenwasserstoffe (HC) in ppm;
d)
volumenbezogener Sauerstoffgehalt (O2) der Auspuffgase (in Vol.-%) oder der Lambdawert, wie vom Hersteller gewählt;
e)
die Motordrehzahl während der Prüfung einschließlich etwaiger Toleranzwerte;
f)
die Temperatur des Motoröls zum Zeitpunkt der Prüfung. Wahlweise kann bei flüssigkeitsgekühlten Motoren die Kühlmitteltemperatur verwendet werden.
4.3.1.
In Bezug auf die Werte nach Nummer 4.3 Buchstabe d gilt Folgendes:

4.3.1.1.
die Messung darf nur bei erhöhter Leerlaufdrehzahl durchgeführt werden;
4.3.1.2.
nur Fahrzeuge mit einem geschlossenen Kraftstoff-Kreislaufsystem fallen in den Anwendungsbereich dieser Messung;
4.3.1.3.
ausgenommen sind folgende Fahrzeuge:

4.3.1.3.1.
Fahrzeuge, die mit Motoren mit einem mechanisch gesteuerten (Feder, Vakuum) Sekundärluftsystem ausgerüstet sind;
4.3.1.3.2.
Fahrzeuge, deren Zweitaktmotoren mit einem Kraftstoff-Schmieröl-Gemisch betrieben werden.

5.
Berechnung der CO-Konzentration in der Leerlauf-Prüfung Typ II

5.1. Die CO-Konzentration (CCO) und die CO2-Konzentration (CCO2) sind aus den angezeigten oder aufgezeichneten Werten der Messgeräte mit Hilfe der entsprechenden Kalibrierkurven zu bestimmen.

5.2. Die Formel für die korrigierte Kohlenmonoxidkonzentration lautet: Gleichung 2-1:CCOcorr15CCOCCOCCO2

5.3. Die berechnete CCO-Konzentration (siehe Nummer 5.1) ist nach den Formeln in Nummer 5.2 zu messen und muss nicht korrigiert werden, wenn der Gesamtwert der gemessenen Konzentrationen (CCO + CCO2) mindestens folgenden Werten entspricht:
a)
für Ottokraftstoff (E5): 15 %,
b)
für Flüssiggas (LPG): 13,5 %,
c)
für Erdgas/Biomethan: 11,5 %.

6
Prüfung Typ II – Prüfverfahren bei freier Beschleunigung

6.1. Der Verbrennungsmotor und ein gegebenenfalls vorhandener Turbolader oder ein Ladeluftgebläse müssen sich vor dem Beginn jedes Beschleunigungsprüfzyklus im Leerlaufbetrieb befinden.

6.2. Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der Kraftstoffpumpe zu erzielen.

6.3. Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl und — wenn diese Angabe nicht vorliegt — zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen mindestens zwei Sekunden lang betätigt wird.

6.4. Bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe und stufenlos veränderlicher Übersetzung (CVT) dürfen die Räder vom Boden angehoben werden. Bei Motoren mit Sicherheitsbegrenzung in der Motorsteuerung (z. B. 1500 min–1 ohne sich drehende Räder oder ohne eingelegten Gang) muss diese maximale Motordrehzahl erreicht werden.

6.5. Der Mittelwert der Partikel-Konzentration (in m–1) im Abgasstrom (Abgastrübung) ist in fünf Prüfungen bei freier Beschleunigung zu messen. Die Abgastrübung ist der Wert einer optischen Messung der Partikeldichte im Abgasstrom eines Motors, ausgedrückt in m–1.

7
Prüfung Typ II – Prüfergebnisse bei freier Beschleunigung und Anforderungen

7.1. Der gemäß Nummer 6.5 gemessene Wert muss mit den in Nummer 8.2.2.2 Buchstabe b von Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG enthaltenen Anforderungen übereinstimmen.
7.1.1.
Die Fußnote 7 zu Nummer 8.2.2.2 Buchstabe b gilt nicht für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 fallen.
7.1.2.
Der in der Prüfung Typ II gemessene Prüfwert der Abgastrübung muss in die Übereinstimmungsbescheinigung aufgenommen werden. Wahlweise kann der Fahrzeughersteller einen geeigneten Abgastrübungswert angeben und diesen Grenzwert in die Übereinstimmungsbescheinigung aufnehmen.
7.1.3.
Bei Fahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 fallen, muss der Abgastrübungswert nicht auf dem Fabrikschild angegeben werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12.

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