ANHANG IV VO (EU) 2014/134

Anforderungen für die Prüfung Typ III: Gasmissionen aus dem Kurbelgehäuse

1.
Einleitung

In diesem Anhang ist das Verfahren für die Durchführung der Prüfung Typ III gemäß Teil A von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 beschrieben.

2.
Allgemeine Vorschriften

2.1.
Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde technische Einzelheiten und Zeichnungen zur Verfügung stellen, um nachzuweisen, dass der (die) Motor(en) so gebaut ist (sind), dass jeglicher Austritt von Kraftstoff, Schmieröl oder Kurbelgehäuse-Gasen aus dem Kurbelgehäuseentlüftungssystem in die Umgebung verhindert wird.
2.2.
Nur in den folgenden Fällen müssen der technische Dienst und die Typgenehmigungsbehörde vom Hersteller die Durchführung der Prüfung Typ III fordern:

2.2.1.
Bei neuen Fahrzeugtypen und neuen Motortypen hinsichtlich der Umweltverträglichkeit, wenn diese mit einem neuartigen Entlüftungssystem des Kurbelgehäuses ausgerüstet sind; in diesem Fall kann ein Stammfahrzeug ausgewählt werden, dessen Entlüftungskonzept für das Kurbelgehäuse repräsentativ für das genehmigte System ist, falls der Hersteller dies wünscht, um zur Zufriedenheit des technischen Dienstes und der Typgenehmigungsbehörde nachzuweisen, dass die Prüfung Typ III bestanden wurde;
2.2.2.
bestehen Zweifel daran, dass jeglicher Austritt von Kraftstoff, Schmieröl oder Kurbelgehäuse-Gasen aus dem Kurbelgehäuseentlüftungssystem in die Umgebung verhindert wird, können der technische Dienst und die Typgenehmigungsbehörde vom Hersteller die Durchführung der Prüfung Typ III gemäß den Nummern 4.1 oder 4.2 (nach Wahl des Herstellers) fordern.

2.3.
In allen anderen Fällen ist von der Prüfung Typ III abzusehen.
2.4.
Fahrzeuge der Klasse L mit einem Zweitaktmotor, bei dem ein Überstromkanal zwischen dem Kurbelgehäuse und dem(n) Zylinder(n) vorhanden ist, können auf Antrag des Herstellers von den Anforderungen für die Prüfung Typ III ausgenommen werden.
2.5.
Der Hersteller fügt der in Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Artikel 27 genannten Beschreibungsmappe ein Exemplar des Prüfberichts über das Stammfahrzeug mit dem positiven Ergebnis der Prüfung Typ III bei.

3.
Prüfbedingungen

3.1.
Die Prüfung Typ III ist an einem Prüffahrzeug durchzuführen, das der Prüfung Typ I nach Anhang II und der Prüfung Typ II nach Anhang III unterzogen wurde.
3.2.
Das zu prüfende Fahrzeug muss mit einem (mehreren) dichten Motor(en) eines Typs ausgerüstet sein, der so ausgelegt ist (die so ausgelegt sind), dass eine geringfügige Undichtigkeit keine unannehmbaren Betriebsstörungen hervorrufen kann. Das Prüffahrzeug muss ordnungsgemäß gewartet und bestimmungsgemäß verwendet werden.

4.
Prüfmethoden

4.1.
Prüfverfahren 1

Die Prüfung Typ III ist gemäß folgendem Prüfverfahren durchzuführen:

4.1.1. Der Leerlauf ist nach den Empfehlungen des Herstellers einzustellen.

4.1.2. Die Messungen sind bei folgenden Betriebszuständen des Motors durchzuführen:

Tabelle 3-1

Prüfdrehzahlen im Leerlauf oder konstante Prüfdrehzahlen sowie vom Leistungsprüfstand aufgenommene Leistung während der Prüfung Typ III

Betriebszustand Nr.Fahrzeuggeschwindigkeit (km/h)
1Leerlauf
2

der jeweils höchste Wert:

a)
50 ± 2 (im 3. Gang oder in der Fahrstufe D) oder
b)
falls a) nicht möglich, 50 % der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
3
Betriebszustand Nr.Von der Bremse aufgenommene Leistung
1keine
2entsprechend der Einstellung für die Prüfung Typ I bei 50 km/h oder, falls nicht möglich, Prüfung Typ I bei 50 % der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
3entsprechend dem Betriebszustand Nr. 2, multipliziert mit dem Faktor 1,7

4.1.3. Bei allen Betriebszuständen nach Nummer 4.1.2 ist zu überprüfen, ob die Kurbelgehäuseentlüftung einwandfrei arbeitet.

4.1.4.
Verfahren zur Überprüfung der Kurbelgehäuseentlüftung

4.1.4.1.
An dem Zustand der Öffnungen des Motors ist nichts zu verändern.
4.1.4.2.
Der Druck im Kurbelgehäuse ist an einer geeigneten Stelle zu messen. Er ist an der Öffnung für den Ölmessstab mit einem Schrägrohrmanometer zu messen.
4.1.4.3.
Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn bei keiner der unter Nummer 4.1.2 genannten Messbedingungen der im Kurbelgehäuse gemessene mittlere Druck höher als der mittlere Luftdruck während der Messdauer ist.

4.1.5. Beim Prüfverfahren nach den Nummern 4.1.4.1 bis 4.1.4.3 ist der Druck im Ansaugkrümmer auf ± 1 kPa genau zu messen.

4.1.6. Die am Leistungsprüfstand angezeigte Fahrzeuggeschwindigkeit ist auf ± 2 km/h genau zu messen.

4.1.7. Die Drücke im Kurbelgehäuse sowie der Umgebungsdruck sind auf ± 0,1 kPa genau zu messen und die Probenahmen erfolgen mit einer Frequenz von ≥ 1 Hz innerhalb einer Zeitspanne von ≥ 60 s, wenn die Betriebsbedingungen nach Nummer 4.1.2 dauerhaft und stabil sind.

4.1.8. Übersteigt innerhalb der Zeitspanne nach Nummer 4.1.7 in mindestens einem der Betriebszustände nach Nummer 4.1.2 der mittlere im Kurbelgehäuse gemessene Druckwert den atmosphärischen Druck, so ist eine zusätzliche Prüfung gemäß Nummer 4.2.3 zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde durchzuführen.

4.2.
Prüfverfahren 2

4.2.1. Die Prüfung Typ III ist gemäß folgendem Prüfverfahren durchzuführen.
4.2.1.1.
An dem Zustand der Öffnungen des Motors ist nichts zu verändern.
4.2.1.2.
An der Öffnung für den Ölmessstab ist ein für die Kurbelgehäusegase undurchlässiger, weicher Beutel mit einem Fassungsvermögen von ungefähr dem dreifachen Nennhubvolumen der Zylinder anzubringen. Der Beutel muss vor jeder Messung leer sein.
4.2.1.3.
Der Beutel ist vor jeder Messung zu verschließen. Bei jeder der in Nummer 4.1.2 vorgeschriebenen Messbedingungen ist er für die Dauer von fünf Minuten mit dem Kurbelgehäuse zu verbinden.
4.2.1.4.
Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn nach keiner der in den Nummern 4.1.2 und 4.2.1.3 genannten Messbedingungen eine sichtbare Füllung des Beutels zu beobachten ist.

4.2.2. Wenn der Motor so gebaut ist, dass das Prüfverfahren nach der Nummer 4.2.1 nicht angewandt werden kann, müssen die Prüfungen nach dem nachstehenden geänderten Verfahren durchgeführt werden.
4.2.2.1.
Vor der Prüfung sind außer den für das Auffangen der Gase erforderlichen Öffnungen alle Öffnungen zu verschließen.
4.2.2.2.
Der Beutel muss an einer geeigneten Entnahmestelle angebracht werden, die keinen zusätzlichen Druckverlust hervorruft; er wird im Rückführungskreislauf der Einrichtung unmittelbar an der Anschlussöffnung des Motors angebracht.
4.2.2.3.

Abbildung 3-1

4.2.2.4.
Wird mindestens eine der Bedingungen der Prüfung nach Nummer 4.2.1.2 nicht erfüllt, so ist eine zusätzliche Prüfung nach Nummer 4.2.3 zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde durchzuführen.

4.2.3.
Alternatives zusätzliches Prüfverfahren Typ III (Nr. 3)

4.2.3.1.
Der Hersteller muss gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass das Kurbelgehäuseentlüftungssystem des Motors dicht ist, indem er eine Dichtheitsprüfung mit Druckluft durchführt und dabei einen Überdruck im Kurbelgehäuseentlüftungssystem erzeugt.
4.2.3.2.
Der Fahrzeugmotor kann auf einem Prüfstand befestigt werden und die Ansaug- und Auspuffkrümmer können entfernt und durch Verschlüsse ersetzt werden, die die Öffnungen des Motors zur Luftansaugung und zur Abgasabführung vollständig abdichten. Wahlweise können die Systeme zur Luftansaugung und zur Abgasabführung auf einem repräsentativen Prüffahrzeug an vom Hersteller ausgewählten Stellen und zur Zufriedenheit des technischen Dienstes und der Genehmigungsbehörde abgedichtet werden.
4.2.3.3.
Die Kurbelwelle darf bewegt werden, damit die Kolbenstellung optimiert werden kann, um so den Druckverlust in der (den) Verbrennungskammer(n) zu minimieren.
4.2.3.4.
Der Druck im Kurbelgehäusesystem ist an einer anderen geeigneten Stelle zu messen als an der Öffnung des Kurbelgehäusesystems, die dazu verwendet wird, das Kurbelgehäuse mit Druck zu beaufschlagen. Falls vorhanden dürfen der Deckel der Öleinfüllöffnung, die Ablassschraube, die Füllstandsprüfstelle und der Deckel des Messstabs verändert werden, um die Druckbeaufschlagung und die Druckmessung zu erleichtern; jedoch müssen alle Abdichtungen zwischen den Schraubengewinden, sonstige Dichtungen, O-Ringe und andere Druckdichtungen des Motors intakt und für den Motortyp repräsentativ bleiben. Die Umgebungstemperatur und der Druck müssen während der gesamten Prüfdauer gleich bleiben.
4.2.3.5.
Das Kurbelgehäusesystem ist mittels Druckluft mit dem maximalen Spitzendruck zu beaufschlagen, der im Rahmen der drei Prüfbedingungen nach Nummer 4.1.2 festgestellt wurde, mindestens jedoch mit einem Druck, der 5 kPa über dem Umgebungsdruck liegt, oder mit einem höheren Druck nach Wahl des Herstellers. Der Mindestdruck von 5 kPa ist nur zulässig, wenn mittels einer rückverfolgbaren Kalibrierung nachgewiesen werden kann, dass die Prüfeinrichtung über ein für Prüfungen bei diesem Druck präzises Auflösungsvermögen verfügt. Andernfalls ist ein höherer Prüfdruck entsprechend dem kalibrierten Auflösungsvermögen der Prüfeinrichtung zu verwenden.
4.2.3.5.
Die den Überdruck erzeugende Druckluftquelle ist zu schließen und der Druck im Kurbelgehäuse während 300 Sekunden zu beobachten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn während 300 Sekunden nach dem Schließen der Druckluftquelle der Druck im Kurbelgehäuse ≥ 0,95-mal des Wertes des Ausgangsüberdrucks beträgt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.