ANHANG V VO (EU) 2014/134

Anforderungen für die Prüfung Typ IV: Verdunstungsemissionen

Anlage Nummer Titel der Anlage
1 Verfahren für die Prüfung der Dichtigkeit des Kraftstoffbehälters
2 Verfahren für die Prüfung der Dichtigkeit des Kraftstoffbehälters und Kraftstoffzuführungssystems
3 Verfahren für die SHED-Prüfung
3.1 Anforderungen für die Vorkonditionierung einer Hybridanwendung vor dem Beginn der SHED-Prüfung
3.2 Verfahren für die Alterungsprüfung von Einrichtungen zur Verminderung von Verdunstungsemissionen
4 Kalibrierung der Geräte für die Verdunstungsemissionsprüfungen

1.
Einleitung

1.1.
In diesem Anhang ist das Verfahren für die Durchführung der Prüfung Typ IV gemäß Teil A von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 beschrieben.
1.2.
In Anlage 1 ist das Verfahren zur Prüfung der Durchlässigkeit eines nichtmetallischen Kraftstoffbehälters beschrieben und dieses ist auch als Prüfzyklus für die Vorkonditionierung im Rahmen der Prüfung des Kraftstoffspeichers zu verwenden, die in Anhang II Teil C Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannt ist.
1.3.
In den Anlagen 2 und 3 werden Verfahren für die Bestimmung des Kohlenwasserstoffverlustes beschrieben, der durch Verdunstung aus dem Kraftstoffsystem von Fahrzeugen mit einer Antriebsart, bei der flüchtiger, flüssiger Kraftstoff verwendet wird, entsteht. In Anlage 4 ist das Verfahren zur Kalibrierung der Geräte für die Verdunstungsemissionsprüfungen festgelegt.

2.
Allgemeine Anforderungen

2.1.
Der Hersteller muss dem technischen Dienst und der Genehmigungsbehörde gegenüber zufriedenstellend nachweisen, dass der Kraftstoffbehälter und das Kraftstoff-Zufuhrsystem dicht sind.
2.2.
Die Dichtigkeit des Kraftstoff-Zufuhrsystems muss mit den Anforderungen von Anhang II Teil C Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 übereinstimmen.
2.3.
Alle Unterklassen von Fahrzeugen der Klasse L, die mit einem nichtmetallischen Kraftstoffbehälter ausgerüstet sind, müssen nach dem in Anlage 1 enthaltenen Verfahren für die Prüfung der Dichtigkeit geprüft werden. Auf Antrag des Herstellers können die in Anlage 2 enthaltene Kraftstoffdichtigkeitsprüfung oder die in Anlage 3 enthaltene SHED-Prüfung den die Verdunstung betreffenden Teil der Prüfung der Dichtigkeit in Anlage 1 ersetzen.
2.4.
Fahrzeuge der Klasse L (Unter-) Klassen L3e, L4e, L5e-A, L6e-A und L7e-A müssen nach dem in Anlage 3 enthaltenen SHED-Prüfverfahren geprüft werden.
2.5.
Fahrzeuge der Klasse L Unterklassen L1e, L2e, L5e-B, L6e-B, L7e-B und L7e-C werden nach Wahl des Herstellers entweder nach dem in Anlage 2 enthaltenen Verfahren für die Kraftstoffdichtigkeitsprüfung oder dem in Anlage 3 enthaltenen Verfahren für die SHED-Prüfung geprüft.
2.6.
Ist ein Fahrzeug der Klasse L1e-A, L1e-B, L2e, L5e-B, L6e-B, L7e-B und L7e-C der in Teil C von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie in Anlage 3 enthaltenen SHED-Prüfung zu unterziehen, so ist es von dem in Anlage 2 enthaltenen Verfahren für die Kraftstoffdichtigkeitsprüfung ausgenommen und umgekehrt.

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